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Oberlandesgericht Hamm·3 UF 244/13·04.03.2014

Beschwerde gegen familiengerichtlichen Beschluss zurückgewiesen – Hinweisbeschluss maßgeblich

VerfahrensrechtFamilienprozessrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner wandte sich mit einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht Ahaus. Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde zurück, da eine erneute mündliche Verhandlung nicht zu weiteren Erkenntnissen führen würde und der Senat die Begründung seines Hinweisbeschlusses vom 16.01.2014 übernahm. Gegen die Hinweise wurden innerhalb der Frist keine Einwendungen erhoben. Die Kostenentscheidung und der Verfahrenswert wurden rechtskräftig festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ahaus als unbegründet zurückgewiesen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine erneute mündliche Verhandlung in der Beschwerdeinstanz ist entbehrlich, wenn im ersten Rechtszug bereits verhandelt wurde und keine zusätzlichen, entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG).

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Beruft sich der Senat in der Beschwerdeinstanz auf die in einem Hinweisbeschluss dargelegten Erwägungen, ist die Beschwerde unbegründet, soweit der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist keine substanziierten Einwendungen hiergegen vorträgt.

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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beteiligten aufzuerlegen; hierfür sind die einschlägigen Vorschriften des FamFG und der ZPO sowie die Festsetzung des Verfahrenswerts nach dem FamGKG heranzuziehen (vgl. §§ 113 Abs. 1 S. 2, 243 FamFG, 97 ZPO; §§ 40, 51 FamGKG).

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Hinweismängel oder das Ausbleiben von fristgerechten Einwendungen gegen einen Hinweisbeschluss können zur Zurückweisung einer Beschwerde führen und rechtfertigen die Verurteilung zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FamFG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 40 Abs. 1 Satz 1 FamGKG§ 51 Abs. 2 Satz 1 FamGKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Ahaus, 12 F 132/13

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 31.10.2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahaus (Aktenzeichen: 12 F 132/13) wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Verfahrenswert von 2.604,00 EUR.

Gründe

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A.

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Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde bereits im ersten Rechtszug vorgenommen. Von einer erneuten Vornahme sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Die Beschwerde hat bereits nach dem schriftlichen Vorbringen des Antragsgegners keinen Erfolg.

4

B.

5

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

6

Zur Begründung verweist der Senat in vollem Umfang auf die Gründe seines Hinweisbeschlusses vom 16.01.2014 und macht diese zum Gegenstand des vorliegenden Beschlusses. Gegen die inhaltliche Richtigkeit der Hinweise des Senats hat der Antragsgegner innerhalb der bis zum 24.02.2014 laufenden Stellungnahmefrist keine Einwendungen erhoben.

7

C.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 113 Abs. 1 S. 2, 243 Abs. S. 1 und S. 2 Nr. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.

9

D.

10

Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40 Abs. 1 S. 1, 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

12

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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