Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·3 UF 239/79·24.10.1979

Scheidung vor Versorgungsausgleich: Abtrennung wegen unzumutbarer Härte bei DDR-Aufenthalt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Ehefrau legte Berufung gegen die Scheidung ein, soweit der Versorgungsausgleich nach § 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO abgetrennt und vorweg über die Scheidung entschieden wurde. Streitpunkt war, ob der Versorgungsausgleich wegen DDR-Aufenthalts der Ehefrau und Rentenruhens nach §§ 1317 RVO, 96 AVG und mangels Härte nicht durchführbar bzw. die Abtrennung unzulässig sei. Das OLG hielt eine fiktive Durchführung des Versorgungsausgleichs grundsätzlich für möglich, bestätigte die Abtrennung aber wegen zu erwartender außergewöhnlicher Verzögerung und unzumutbarer Härte für den alten, kranken Antragsteller nach jahrzehntelanger Trennung. Die Berufung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung gegen die Abtrennung des Versorgungsausgleichs blieb ohne Erfolg; Urteil wurde bestätigt und die Berufung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 628 ZPO erlaubt eine Vorwegentscheidung über den Scheidungsantrag vor Folgesachen nur ausnahmsweise und nach dem Zweck des Entscheidungsverbundes restriktiv.

2

Das Rentenruhen nach §§ 1317 RVO, 96 AVG hindert die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht, wenn das Rentenstammrecht fortbesteht und der Ausgleich fiktiv mit Wirkung für den Fall einer späteren Rentenzahlung durchgeführt werden kann.

3

Bei in der DDR zurückgelegten Zeiten sind Anwartschaften nach dem Fremdrentengesetz grundsätzlich so zu behandeln, als seien sie im Bundesgebiet erworben; neben einer DDR-Anwartschaft kann eine (alternativ nutzbare) Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik bestehen.

4

Eine Abtrennung des Versorgungsausgleichs nach § 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt in Betracht, wenn die gleichzeitige Entscheidung den Scheidungsausspruch außergewöhnlich verzögern würde und diese Verzögerung für den scheidungswilligen Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellt.

5

Eine jahrzehntelange Trennung kann in Verbindung mit hohem Alter und schlechter Gesundheit des scheidungswilligen Ehegatten den Zeitfaktor zur unzumutbaren Härte verdichten; die Interessen des anderen Ehegatten sind dabei abzuwägen.

Relevante Normen
§ 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO§ 1317 RVO§ 539 ZPO§ 628 ZPO§ Art. 116 Abs. 1 GG§ Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG

Vorinstanzen

Amtsgericht Recklinghausen, 45 F 124/77

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 4. Mai 1979 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

2

Der jetzt 72 Jahre alte Antragsteller und die 71-jährige Antragsgegnerin haben am ... die Ehe miteinander geschlossen, aus der zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen sind. Nach 1945 fand die Antragsgegnerin mit den Kindern in der Nähe von ... (DDR) eine neue Heimat, während der Antragsteller in der Bundesrepublik Fuß faßte. Spätestens seit 1949 lebten beide voneinander getrennt. Mehrere Scheidungsklagen des Antragstellers, der inzwischen Beziehungen zu einer anderen Frau aufgenommen hatte, blieben in der Folgezeit wegen des Widerspruchs der Antragsgegnerin ohne Erfolg.

3

Beide Parteien sind Rentner. Der Antragsteller bezieht zur Zeit eine Knappschaftsrente in Höhe von 1.538,70 DM monatlich und eine Unfallrente wegen einer Berufskrankheit. Die Antragsgegnerin erhält vom Sozialversicherungsträger der DDR, dem ... - Abt. Sozialversicherung -, eine Altersrente in Höhe von 290,- DM monatlich. Außerdem zahlt ihr der Antragsteller monatlich 50,- DM Unterhalt auf Grund eines Urteils in ... AG ...; dieser Betrag wird von der Knappschaftsrente abgezogen.

4

Mit Schriftsatz vom 07.09.1977 nat der Antragsteller die Scheidung der Ehe beantragt. Dieser Antrag ist der Antragsgegnerin am 29.08.1978 zugestellt worden. In der mündlichen Verhandlung am 25.04.1979 hat der Antragsteller einen nachehelichen Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin in Höhe von 350,- DM monatlich anerkannt. Diese hat dem Scheidungsbegehren nicht länger widersprochen. Durch Urteil vom 04.05.1979 hat daraufhin das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und den Antragsteller gemäß seinem Anerkenntnis zur Zahlung von Unterhalt an die Antragsgegnerin verpflichtet. Das Verfahren bezüglich des Versorgungsausgleichs hat es hingegen nach § 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO abgetrennt. Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt: Der Versorgungsausgleich sei zur Zeit in Fällen der vorliegenden Art nicht durchführbar. Außerdem sei ein Hinauszögern der Scheidung für den Antragsteller, der ein schwerkranker, hilfsbedürftiger Mensch sei, nach 30-jähriger Trennung von der Antragsgegnerin eine unzumutbare Härte.

5

Gegen diese Entscheidung, die der Antragsgegnerin zu Händen ihrer Verfahrensbevollmächtigten in ... am 09.05.1979 zugestellt worden ist, richtet sich ihre Berufung vom 29.05.1979, deren Begründung am 15.06.1979 bei Gericht eingegangen ist. Darin führt sie aus: Das Familiengericht habe fälschlich die Voraussetzungen der Abtrennung nach § 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO angenommen. § 1317 RVO sei auf einen Rentenanspruch, der wegen eines Versorgungsausgleiches übergeleitet sei, nicht anzuwenden.

6

Auch die Gestaltung des vorliegenden Falles schließe die Annahme einer unzumutbaren Härte aus. Es liege somit ein Verfahrensmangel i.V. des § 539 ZPO vor.

7

Die Antragsgegnerin beantragt,

8

das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen mit der Maßgabe, einheitlich über Scheidung und Versorgungsausgleich zu entscheiden.

9

Der Antragsteller beantragt,

10

die Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

11

Er meint, daß hier der typische Fall für eine Abtrennung des Versorgungsausgleichsverfahrens vorliege, und hält die Maßnahme i.S. des § 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für rechtens.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil die Abtrennung des Verfahrens bezüglich des Versorgungsausgleichs im angefochtenen Urteil keinen Verfahrensmangel i.S. des § 539 ZPO darstellt.

15

1)

16

Zwar darf gemäß § 628 ZPO dem Scheidungsantrag vor Regelung der Folgesachen nur in bestimmten Fällen, die als Ausnahme zu betrachten sind, entsprochen werden. Dies erfordert der Sinn der gesetzlichen Regelung, weil sonst der mit der Einführung des Verfahrensverbundes erstrebte Erfolg nicht zu erreichen wäre. Zu den Zielen, die mit dem Prinzip der Entscheidungskonzentration erstrebt werden, gehört nämlich einmal, den Eheleuten bereits während des Scheidungsverfahrens vor Augen zu führen, welche tatsächlichen Auswirkungen ihre Trennung mit sich bringt. Zum anderen soll der Verfahrensverbund den sozial schwächeren Ehepartner, der sich der Ehescheidung selbst nach der Neuregelung der Scheidungsvoraussetzungen nicht mehr mit Erfolg widersetzen kann, schützen. Er soll durch den grundsätzlichen Zwang zur einheitlichen Erledigung der Scheidung und der Folgesachen davor gesichert sein, daß ein Scheidungsausspruch ohne die Entscheidung über seine Rechte und deren Sicherstellung ergeht. Letztlich soll durch den Entscheidungsverbund auch vermieden werden, daß die Parteien sich nach der Ehescheidung noch jahrelang mit Prozessen, u.a. über die wirtschaftlichen Folgen der Ehescheidung, befassen müssen (so der erkennende Senat in seinem Urteil vom 05.10.1978 - 3 UF 501/78 - veröffentlicht in FamRZ 1979, 165).

17

2)

18

Im vorliegenden Fall widerspricht jedoch die Vorwegentscheidung über den Scheidungsantrag nicht dem Sinn und Zweck des Entscheidungsverbundes.

19

a)

20

Soweit indes das Familiengericht die Abtrennung des Versorgungsausgleichsverfahrens damit begründet hat, daß der Versorgungsausgleich zur Zeit effektiv nicht durchführbar sei, vermag ihm der Senat nicht zu folgen.

21

Zutreffend ist zwar die Auffassung des Familiengerichts, daß eine Rentenzahlung durch einen Rentenversicherungsträger der Bundesrepublik an die in der DDR lebende Antragsgegnerin nicht erfolgt. Denn nach §§ 1317 RVO, 96 AVG ruht die Rente eines Deutschen i.S. des Artikels 116 Abs. 1 GG oder eines früheren deutschen Staatsangehörigen i.S. des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 GG, solange er sich außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze aufhält. Nicht im Anwendungsgebiet der RVO und AVG liegt auch die DDR (so die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. NJW 1977, 1935), da die Aufspaltung des einheitlichen Sozialversicherungsgebietes Deutschland nach dem zweiten Weltkrieg in mehrere eigenständige Sozialversicherungssysteme dazu geführt hat daß man nun jeden Anspruchsberechtigten als schicksalsmäßig verhaftet mit der Entwicklung des Sozialversicherungsrechts an seinem Wohnsitz angesehen und ihn für die Geltendmachung von Sozialversicherungsansprüchen an die jeweils zuständigen Versicherungsträger verwiesen hat (so BSG a.a.O., unter Hinweis auf BSG E 3, 290 ff). Würde im Gegensatz dazu dem deutschen Rentenberechtigten, der in der DDR lebt und in das dortige Rentensystem eingegliedert ist, auch von den Sozialversicherungsträgern in der Bundesrepublik die Rente gezahlt, bekäme er zwei Renten. Diese Doppelversorgung soll durch §§ 1317 RVO, 96 AVG ausgeschlossen werden (BVerf.GE 28, 104/114).

22

Entgegen der Aussicht des Familiengerichts verbieten jedoch §§ 1317 RVO, 96 AVG nicht eine fiktive Durchführung des Versorgungsausgleichs, der im Falle einer Übersiedlung der Antragsgegnerin in den Geltungsbereich von RVO und AVG voll zur Wirkung käme. Denn das Ruhen der Rente berührt den Anspruch nicht, sondern setzt ihn voraus; das Rentenstammrecht bleibt also erhalten, nur die während des Ruhens jeweils fällig werdenden Einzelleistungen entstehen nicht (so BSG in SozR Nr. 12, 13 zu § 1302 RVO) Grundlage der Rentenanwartschaft der Antragsgegnerin bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, dem für sie zuständigen Rentenversicherungsträger in der Bundesrepublik sind bis 1945 ihre Beiträge, die sie an die Sozialversicherungsträger des Deutschen Reiches entrichtet hat und nach 1945 die nach dem Fremdrentengesetz zu berücksichtigenden Beschäftigungszeiten in der DDR.

23

Soweit diese Beitrags Zeiten bei einem DDR-Versicherungsträger zurückgelegt sind, stehen sie gemäß §§ 15, 17 Abs. 1 lit. a des Fremdrentengesetzes (FRG) vom 25.02.1960 (BG Bl. I S 93) den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich; die den Beiträgen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit steht einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich des Fremdrentengesetzes gleich. Damit wird der Ehegatte, der sich in der DDR aufhält, über das FRG so gestellt, als ob er Beiträge im Bundesgebiet entrichtet hätte. Er besitzt ein Konto in der gesetzlichen Rentenversicherung (die Antragsgegnerin also bei der LVA Rheinprovinz); ihm stehen Leistungsansprüche zu (die allerdings während seines Aufenthalts in der DDR ruhen).

24

Der Ehegatte, der sich in der DDR aufhält, hat demnach für den gleichen Zeitraum (während der Ehe) zwei Anwartschaften erworben: die bei dem Rentenversicherungsträger der Bundesrepublik nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB und eine nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 BGB gegen den Versicherungsträger der DDR. Da die Anwartschaften dem Ehegatten aber nur alternativ, nicht kumulativ zustehen, kann er entweder Leistungen vom Sozialversicherungsträger der DDR oder vom Rentenversicherungsträger der Bundesrepublik erhalten. Dies hängt davon ab, in welchem Gebiet er sich aufhält (so auch Schmeiduch in: amtl. Mitt. LVA Rheinprovinz 10/78 S 454).

25

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg in seinem sorgfältig begründeten Urteil vom 26.10.1978 - 146 F 6494/78 - (veröffentlicht in Fam RZ 1979, 143) verstößt die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nicht gegen die Schutzvorschriften der §§ 1304 a Abs. 4 Satz 2 und 3 RVO, 83 a Abs. 4 Satz 2 und 3 AVG. Der Schutz dieser Bestimmungen kommt dem Antragsteller der schon eine Altersrente bezieht, auch nach Durchführung des Versorgungsausgleichs zugute, solange die Antragsgegnerin nicht im Geltungsbereich von RVO/AVG lebt und daher von der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik keine Rente bezieht. Erst wenn die Antragsgegnerin ihre Rente von der ... - und allein darauf ist in diesem Zusammenhang abzustellen - erhält, tritt die Minderung der Rente des verpflichteten Antragstellers ein Maßgebend für den Zeitpunkt der Minderung der Rente des Antragstellers ist also im vorliegenden Fall nicht nur der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts, sondern auch der Beginn der Rentenzahlung an die Antragsgegnerin aus "ihrer" Versicherung, d.h. von Seiten der .... Eine andere Auslegung, die den Schutz der §§ 1304 a Abs. 4 Satz 2 und 3 RVO, 83 a Abs. 4 Satz 2 und 3 AVG bereits entfallen läßt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte außerhalb des Geltungsbereichs der RVO/AVG eine Altersrente erhält, würde das alternative Nebeneinander der Sozialversicherungssysteme in der Bundesrepublik und der DDR sowie die grundsätzliche Unvergleichbarkeit der jeweils gezahlten Renten außer acht lassen.

26

b)

27

Soweit allerdings das Familiengericht im vorliegenden Fall die Abtrennung damit begründet hat, daß ein weiteres Hinauszögern der Scheidung für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen würde, pflichtet dem der Senat bei.

28

Nach den Umständen des vorliegenden Falles ist zum einen davon auszugehen, daß die gleichzeitige Entscheidung über den Versorgungsausgleich den Scheidungsausspruch außergewöhnlich verzögern würde. Es ist also damit zu rechnen, daß hier die Verzögerung, die durch den Entscheidungsverbund normalerweise eintritt oder leicht eintreten kann, überschritten wird (so OLG Frankfurt, NJW 1978, 1389). Diese außergewöhnliche Verzögerung beruht darauf, daß von der zuständigen ... zunächst die gesamten Versicherungszeiten der Antragsgegnerin zu erfassen und zu einer entsprechenden "Biographie" zusammenzustellen sind. Dabei tauchen nicht nur Schwierigkeiten für den Zeitraum vor 1945 auf, sondern gerade auch für die Zeiten ab 1945/46, weil über die Versicherungszeiten Nachweise zu erbringen sind. Grundsätzlich besitzen zwar die Versicherten selbst, nicht die Sozialversicherungsträger der DDR Nachweise über die ausgeübten Beschäftigungen für Zeiten ab 1945/46 (so Schmeiduch a.a.O.,). Soweit jedoch die Sozialversicherungsträger Auskunft geben müssen, was auch im vorliegenden Fall zumindest für die Zeit bis 1945 anzunehmen ist, kann nach Mitteilung der LVA Rheinprovinz auf Grund der bisherigen Praxis in anhängigen Rentenverfahren schwerlich mit einer Auskunfterteilung gerechnet werden, solange sich der Berechtigte noch in der DDR aufhält. Die Daten aus dem bereits vorhandenen Rentenbescheid des ...-Abteilung Sozialversicherung - sind jedenfalls nicht ausreichend für die Erstellung eines vollständingen Versicherungsverlaufs, wie die mit Schreiben vom 02.02.79 dem Familiengericht auf Anfrage mitgeteilt hat.

29

Nach den Umständen des vorliegenden Falles, stellt zum anderen die zu erwartende: Verzögerung für den Antragsteller auch unter Berücksichtigung der Belange der Antragsgegnerin eine unzumutbare Härte dar. Insoweit weist der Antragsteller zu Recht auf sein Alter, seinen schlechten Gesundheitszustand und die 30-jährige Trennung der Parteien hin. Zwar ist eine mehrjährige Trennung zwischen Eheleuten für sich allein noch kein Grund, eine unzumutbare Härte anzunehmen (so mit Recht OLG Oldenburg, FamRZ 1979/616/618). Je länger aber eine Trennung andauert und je nachhaltiger dadurch die eingetretene Entfremdung fühlbar wird, um so mehr kann für den scheidungswilligen Ehepartner das Bedürfnis dringend werden, seine persönlichen Verhältnisse entsprechend der über viele Jahre hinweg bestehenden tatsächlichen Sachlage auch rechtlich geordnet zu wissen. Der Zeitfaktor kann somit schließlich, ohne daß weitere Umstände hinzutreten müssen, den Charakter der Unzumutbarkeit annehmen. Wann das eintritt, läßt sich nur bezogen auf den Einzelfall sagen. Bei einer jahrzehntelangen Trennung indes ist dieser Zeitpunkt jedenfalls erreicht, zumal wenn sich der Antragsteller wie hier in einem Alter und einem Gesundheitszustand befindet, in dem seine Lebenserwartung begrenzt ist (so auch OLG Oldenburg a.a.O.,). Die Belange der Antragsgegnerin werden hingegen durch die Vorwegentscheidung über den Scheidungsausspruch nicht beeinträchtigt. Solange sie sich in der DDR aufhält, kann ihr ein möglicher Rentenzuwachs nicht ausgezahlt werden. Und eine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation tritt schon ab Rechtskraft des Scheidungsurteils durch die Verurteilung des Antragstellers zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 350,- DM ein.

30

Die Berufung der Antragsgegnerin ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.