Ehevertraglicher Teilausschluss des Versorgungsausgleichs und § 313 BGB nach Reform 2009
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner wendet sich mit der Beschwerde gegen die familiengerichtliche Durchführung eines teilweisen Versorgungsausgleichs trotz Ehevertrag von 2006. Streitentscheidend ist, ob die Vereinbarung unter der seit 01.01.2009 geltenden Strukturreform des Versorgungsausgleichs auszulegen bzw. nach § 8 Abs. 1 VersAusglG oder § 313 BGB anzupassen ist. Der Senat hält den Vertrag für inhalts- und ausübungskontrollfest, sieht aber wegen der grundlegenden Rechtsänderung eine wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage. Nach Interessenabwägung erscheint eine Anpassung dahin geboten, dass insgesamt kein Versorgungsausgleich stattfindet; der Senat kündigt eine entsprechende Abänderung an.
Ausgang: Hinweisbeschluss: Senat kündigt an, auf die Beschwerde den Versorgungsausgleich vollständig auszuschließen (Abänderung beabsichtigt).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ehevertrag, der den Versorgungsausgleich nur hinsichtlich eines Ehegatten (teilweise) ausschließt, ist im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG nicht sittenwidrig, wenn er bei Vertragsschluss nach den damaligen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen sowie der Lebensplanung nicht zu einer evident einseitigen Lastenverteilung führt (§ 138 BGB).
Ein zunächst wirksam vereinbarter vollständiger oder teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs hält einer Ausübungskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG grundsätzlich stand und ist nur dann unbeachtlich, wenn sich aufgrund einvernehmlicher Änderung der gemeinsamen Lebensumstände eine evident einseitige und unzumutbare Lastenverteilung zulasten eines Ehegatten ergibt.
Auf Eheverträge finden die Grundsätze des Wegfalls bzw. der Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) Anwendung; dies kann ausnahmsweise auch bei einer wesentlichen, von den Ehegatten bei Vertragsschluss nicht berücksichtigten Änderung der Gesetzeslage in Betracht kommen.
Führt eine grundlegende Reform des Versorgungsausgleichsrechts dazu, dass ein vertraglich vereinbarter Verzicht unter neuer Rechtslage eine qualitativ andere Belastungswirkung entfaltet als nach der bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Saldierung, kann eine wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage vorliegen.
Die Rechtsfolge des § 313 BGB ist nicht automatisch die Unwirksamkeit des vereinbarten Ausschlusses; vielmehr ist nach umfassender Interessenabwägung unter dem Kriterium der Zumutbarkeit eine angemessene Vertragsanpassung anzuordnen, die die Belange beider Ehegatten ausgewogen berücksichtigt.
Leitsatz
1. Bei der Inhaltskontrolle eines den Versorgungsausgleich teilweise – nämlich nur bzgl. eines Ehegatten – ausschließenden Ehevertrages nach § 8 Abs. 1 VersAusglG liegt keine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 BGB vor, wenn der Ehevertrag im Zeitpunkt seines Abschlusses unter Berücksichtigung der Erwerbs- und Vermögensverhältnisse sowie der Planung der zukünftigen Lebensgestaltung der Ehegatten nicht zu einer derart einseitigen Belastung eines Ehegatten führt, dass diese losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse gegen die guten Sitten verstößt.
2. Ein zunächst wirksam vereinbarter – völliger oder teilweiser – Ausschluss des Versorgungsausgleichs hält einer Ausübungskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG nur dann nicht stand, wenn er dazu führt, dass bei einem Ehegatte zum jetzigen Zeitpunkt der Entscheidung aufgrund einvernehmlicher Änderung der gemeinsamen Lebensumstände in Abweichung von den dem Ehevertrag zugrunde liegenden Vorstellungen eine evident einseitige und für diesen unzumutbare Lastenverteilung eintritt.
3. Auch wenn ein den Versorgungsausgleich (teilweise) ausschließender Ehevertrag einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhält, kommt – allerdings nur in Ausnahmefällen - ein von dem Inhalt des Vertrages abweichendes Ergebnis zum Versorgungsausgleich nach den Grundsätzen des Wegfalls bzw. der Änderung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB in Betracht, wenn eine wesentliche, von den Ehegatten beim Vertragsschluss nicht im Blick gehabte Änderung der Gesetzeslage – vorliegend die vollständige Neuregelung des Versorgungsausgleichsrechts aufgrund der Strukturreform zum 01.01.2009 – zu einer gänzlich anderen Regelung zum Versorgungsausgleich als bei Vertragsschluss vorgestellt führt.
4. In dem letztgenannten Fall führt die Änderung der Geschäftsgrundlage allerdings nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit des (teilweisen) Ausschlusses des Versorgungsausgleichs und zur Invollzugsetzung der jetzt geltenden gesetzlichen Regelung, sondern es ist vielmehr aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung mit dem wesentlichen Kriterium der Zumutbarkeit diejenige Rechtsfolge anzuordnen, welche die berechtigten Belange beider Beteiligter in der eingetretenen Situation in ausgewogener Weise berücksichtigt.
Tenor
Der Senat weist die Beteiligten darauf hin, dass er beabsichtigt, gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen und auf die Beschwerde des Antragsgegners den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – C vom 21.10.2014 (59 F 220/14) hinsichtlich der Entscheidung zu Ziffer 2. zum Versorgungsabgleich abzuändern und wie folgt neu zu fassen:
„Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.“
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde bereits im ersten Rechtszug vorgenommen. Von einer erneuten Vornahme sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG.
II.
Durch den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – C vom 21.10.2014 ist die Ehe zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) geschieden worden. Zugleich hat das Familiengericht unter Berücksichtigung des zwischen den Beteiligten am 28.07.2006 geschlossenen Ehevertrages den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass das einzige über der Bagatellgrenze liegende Anrecht des Antragsgegners bei dem weiteren Beteiligten zu 2) entsprechend dem für die Ehezeit berechneten Ausgleichswert geteilt wird und ein Versorgungsausgleich im Übrigen – also hinsichtlich der Anrechte der Antragstellerin – nicht stattfindet.
Gegen diese Regelung des Versorgungsausgleichs richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Mit seiner Beschwerde rügt er, der Ehevertrag sei entsprechend der damaligen Rechtslage auszulegen, so dass wegen übersteigender Anrechte der Antragstellerin ein Ausgleich seines ehezeitlichen Anrechts bei dem weiteren Beteiligten zu 2) nicht und demnach insgesamt kein Versorgungsausgleich stattfinde. Nach Saldierung der Anrechte entsprechend der Rechtslage zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verbleibe ein Anspruch der Antragstellerin auf Versorgungsausgleich nicht. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Der Wortlaut des Vertrages beziehe sich ausdrücklich auf einen Versorgungsausgleich „nach den gesetzlichen Regelungen“, demnach selbstverständlich auf die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts ausdrücklich auf die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften verwiesen werde.
III.
A. Das Rechtsmittel des Antragsgegners vom 04.11.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – C vom 27.10.2014 ist als Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere innerhalb der Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt worden. Auch kann sich der Antragsgegner nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 78 Abs. 4 ZPO selbst vertreten, die nach § 114 Abs. 1 FamFG notwendige Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist damit gewährleistet. Zwar gelten die Regelungen des § 114 Abs. 2 – 5 FamFG vorrangig, die Anwendung des § 78 Abs. 4 ZPO ist dadurch jedoch nicht ausgeschlossen (vgl. Keidel/Weber, FamFG, 18. Auflage, § 113, Rn. 7a). Auf die inzwischen streitig gewordene Rechtsfrage, ob die nach § 114 Abs. 1 FamFG vorgeschriebene anwaltliche Vertretung sich überhaupt auf die isolierte Anfechtung des Versorgungsausgleichs bezieht (vgl. die Übersicht in OLG Saarbrücken, FamRZ 2014, 2018 f., auch juris), kommt es daher nicht an.
B. Auch in der Sache dürfte die Beschwerde nach vorläufiger Bewertung Erfolg haben. Das Familiengericht hat sich bei seiner Entscheidung nicht ausreichend mit der Bedeutung der am 28.07.2006 getroffenen Vereinbarung zum Zeitpunkt ihres Abschlusses und dem darin zum Ausdruck kommenden Willen der Beteiligten auseinandergesetzt.
1. Zu Recht ist das Familiengericht allerdings davon ausgegangen, dass der Ehevertrag der Beteiligten einer Inhaltskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG, die sich auf den Zeitpunkt seines Abschlusses bezieht, zunächst standhält. Bei der im Rahmen der Inhaltskontrolle erforderlichen Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder und subjektiv bei Berücksichtigung der von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke und sonstigen Beweggründe (vgl. BGH, FamRZ 2004, 601 f., auch juris), wird man trotz des überwiegenden Verzichts des Antragsgegners zu einer Sittenwidrigkeit des Vertrages – auf die der Antragsgegner sich im Übrigen auch nicht beruft – nicht kommen. Nach dem wechselseitigen und insofern unstreitigen Vortrag der Beteiligten zu den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen und der Planung der zukünftigen Lebensgestaltung führte der Ehevertrag im Zeitpunkt seines Abschlusses nicht offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall, dass dieser losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB unwirksam wäre. Die Antragstellerin hat unbestritten vorgetragen, der Antragsgegner habe bereits vor der Ehe über erhebliches Immobilienvermögen verfügt, dessen Schutz vor dem Zugewinn ihm so vordringlich erschienen sei, dass er bei einem gegenseitigen Verzicht auf Zugewinnausgleich – bei Beibehaltung des gesetzlichen Güterstandes im Übrigen – auf eigene Erb-, Unterhalts – und Versorgungsausgleichsansprüche verzichtet habe. Angesichts des Immobilienvermögens bedürfe der Antragsgegner auch nicht der Ansprüche, auf die er verzichtet habe.
2. Die Antragstellerin ist auch nicht wegen der nach § 8 Abs. 1 VersAusglG ebenfalls vorzunehmenden Ausübungskontrolle gehindert, eine Durchführung des Versorgungsausgleiches nach dem Wortlaut des Vertrages zu verlangen. Es ist angesichts der Grundlagen der Vereinbarung nicht ersichtlich, dass sich zum jetzigen Zeitpunkt aus der vereinbarten Regelung des Versorgungsausgleichs auch seinem Wortlaut nach eine evident einseitige und für den Antragsgegner unzumutbare Lastenverteilung ergibt. Ein zunächst wirksam vereinbarter – völliger oder teilweiser – Ausschluss des Versorgungsausgleichs hält einer Ausübungskontrolle nicht stand, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund einvernehmlicher Änderung der gemeinsamen Lebensumstände, die zu einer grundlegenden Abweichung von der dem Vertrag zugrundeliegenden Vorstellungen führt, über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint (vgl. BGH, FamRZ 2013, 770 ff. und FamRZ 2005, 185 ff., jeweils auch juris). Die Lebensumstände haben sich – soweit ersichtlich – nicht anders entwickelt, als von den Beteiligten geplant. Zu einer Änderung der dem Vertrag zu Grunde gelegten Erwerbs- und Vermögensverhältnisse – Immobilien auf Seiten des Antragsgegners und ein Sparvermögen auf Seiten der Antragstellerin – tragen die Beteiligten nichts Substantiiertes vor, auch wenn die Antragstellerin selbst behauptet, der Antragsgegner habe durch seine Spielleidenschaft sein berufliches Fortkommen und seinen weiteren Vermögenserwerb aufs Spiel gesetzt. Zu der von der Antragstellerin behaupteten Einbuße in ihrem Erwerbseinkommen aufgrund der Kinderbetreuung trägt die Antragstellerin nur unzureichend vor. Auch wenn es an dieser Stelle nicht entscheidend darauf ankommen dürfte, ist in ihrem Versicherungsverlauf in den Jahren 2011 bis 2013 jedenfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung ein vergleichbar hohes Jahresbruttoeinkommen berücksichtigt worden, wie in den Jahren 2002 bis 2005 (2001 und 2007 bis 2009 weisen die Beitragsbemessungsgrenze aus, das genaue Einkommen ergibt sich daher nicht), lediglich im Jahr 2010 (Geburt der Zwillinge am 04.01.2010) ist ein Einkommen nicht verzeichnet. Insofern ist aber schon nicht vorgetragen, dass gemeinsame Kinder und sich daraus für die (jeweilige) Berufstätigkeit ergebende Folgen nicht in der Vorstellung der ehelichen Entwicklung bei Vertragsabschluss enthalten waren.
3. Unabhängig von der Ausübungskontrolle, die lediglich eine Berufung auf die ansonsten unverändert anzunehmenden Vereinbarungen ggfls. teilweise unzulässig macht, finden auf Eheverträge auch die (jetzt) in § 313 BGB normierten Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Anwendung (vgl. BGH, FamRZ 2005, 1444 ff., auch juris; zur Abgrenzung: Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Auflage, § 1408, Rn. 11). Dies gilt zunächst – allerdings nur in Ausnahmefällen – bei einer Abweichung der tatsächlichen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen Lebensplanung, die die Parteien dem Vertrag zugrunde gelegt haben. Auch eine Rechtsänderung kann jedoch zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2012, 1647 f. auch juris; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 313, Rn. 34). Der Antragsgegner trägt insofern zu Recht vor, dass die gesetzlichen Regelungen zum Versorgungsausgleich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine ganz andere Folge des von ihm erklärten Verzichtes bei einem Versorgungsausgleich zu Gunsten der Antragstellerin bedeutet haben als nach der jetzigen Regelung. Durch das am 01.01.2009 in Kraft getretene Gesetz über den Versorgungsausgleich ist im Rahmen einer Strukturreform der Versorgungsausgleich auf eine völlig neue Grundlage gestellt worden. Während zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 2006 noch ein Gesamtausgleich der Versorgung nur in eine Richtung nach Saldierung der Anrechte vorgenommen wurde, findet seit dem 01.01.2009 ein Hin- und Her-Ausgleich der gegenseitigen einzelnen Anrechte statt. Die gänzlich unterschiedliche Folge der Durchführung eines Versorgungsausgleichs nach der jeweiligen gesetzlichen Regelung nur zu Lasten eines Ehegatten bei eigenem Verzicht ist dabei ganz offensichtlich. Während nach einem einseitigen Verzicht bei einer Saldierung nur der möglicherweise überschießende Anteil der eigenen Versorgung zur Hälfte ausgeglichen wird, führt ein einseitiger Hin- und Her-Ausgleich darüber hinaus zu einer hälftigen Teilung der gesamten eigenen Anrechte und dies auch dann, wenn die eigene Versorgung unter der des Ehegatten liegt. Dass die Beteiligten die drei Jahre später erfolgende grundlegende Änderung der gesetzlichen Regelunge des Versorgungsausgleichs mit einer ebenfalls grundsätzlich anderen Folge hinsichtlich der Verteilung der Altersversorgung bereits bei Vertragsabschluss im Blick gehabt haben sollten, schließt der Senat dabei aus. Vielmehr ist – auch soweit der Antragsgegner seine Altersvorsorge vornehmlich auf den Immobilienbesitz gestützt haben sollte – davon auszugehen, dass die Beteiligten ihre Vorstellung bei Vertragsabschluss auf die Folgen der Saldierung gerichtet hatten. Hierfür spricht, unabhängig davon, dass der Versorgungsausgleich nicht - wie der Unterhalt - auf die jeweils gültige gesetzliche Regelung bezogen wurde, auch die von dem Notar in den Vertragstext aufgenommene Belehrung, wonach der Antragsgegner selbst einen sich rechnerisch ergebenden Ausgleichsanspruch nicht haben werde. Bei einem Hin- und Her-Ausgleich ergibt sich bei einer Erwerbstätigkeit beider Ehegatten aber immer ein rechnerischer (eventuell niedrigerer) Ausgleichsanspruch; die entsprechende Belehrung wäre bei dieser Rechtslage ohne Sinn gewesen. Auch wenn die Antragstellerin sicher auch den einseitigen Verzicht des Antragsgegners bei Geltung des jetzigen Versorgungsausgleichs als ihr noch wesentlich günstiger – und möglicherweise aufgrund ihres eigenen Verzichts auf den Zugewinn auch noch gerechter – erscheinend angenommen hätte, war gemeinsame Grundlage der Vereinbarung das in 2006 geltende Recht zum Versorgungsausgleich. Angesichts der ganz grundlegenden Änderung der gesetzlichen Regelung, die entgegen dem Vortrag der Antragstellerin auch von beiden Beteiligten bei Vertragsabschluss noch nicht in die eigene Überlegung mit einbezogen werden konnte, liegt damit eine wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage i.S.d. § 313 BGB vor.
4. Allerdings führt weder die richterliche Ausübungskontrolle noch ein Wegfall oder eine Änderung der Geschäftsgrundlage ohne weiteres zur Unwirksamkeit des Ausschlusses oder zur Modifizierung der gesetzlichen Scheidungsfolge oder dazu, dass die gesetzliche Regelung in Vollzug gesetzt wird. Es ist vielmehr diejenige Rechtsfolge anzuordnen, welche die berechtigten Belange beider Beteiligter in der eingetretenen Situation in ausgewogener Weise berücksichtigt (vgl. BGH, a.a.O., FamRZ 2013, 195, FamRZ 2013, 269 und FamRZ 2013, 770 ff., jeweils auch juris). Auch außerhalb von Eheverträgen führt dabei ein Wegfall der Geschäftsgrundlage zu einer umfassenden Interessenabwägung, bei der die Zumutbarkeit das wesentliche Kriterium für die verlangte Anpassung ist (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 313, Rn. 40). Dabei ist gemäß § 313 BGB zu berücksichtigen, welche Vor- und Nachteile die Vertragspartner aus der früheren Vereinbarung gezogen hätten, um diese auch in einer anzupassenden Neuregelung in angemessener Weise zur Geltung zu bringen (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.). Nach der danach vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung dürfte der Antragsgegner eine Anpassung dahingehend verlangen können, dass auch jetzt nur die nach einer Saldierung die Anrechte der Antragstellerin übersteigenden Anteile seiner Altersversorgung ausgeglichen werden. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die von den Beteiligten bei Vertragsabschluss als Berechnungsgrundlage des Versorgungsausgleichs angenommene Saldierung einen Versorgungsausgleich zu Gunsten der Antragstellerin erbringen würde. Bereits ein Vergleich der korrespondierenden Kapitalwerte ergibt jedoch, dass die Antragstellerin in der Ehezeit eine deutlich höhere Altersvorsorge (hinsichtlich Rentenzahlungen) aufgebaut hat. Für den Antragsgegner besteht eine Anwartschaft bei der weiteren Beteiligten zu 2), der Ausgleichswert beträgt 77.569,13 €, ein weiteres Anrecht bei der weiteren Beteiligten zu 6) hat einen Ausgleichswert von 503,86 €, insgesamt ergibt sich also ein Ausgleichswert in Höhe von 78.072,99 €. Die Antragstellerin hat dagegen bei der weiteren Beteiligten zu 3) ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 27.118,43 €, bei der weiteren Beteiligten zu 4) ein solches mit einem Wert in Höhe von 5.488,05 €, zudem bei der weiteren Beteiligten zu 5) mit einem Wert in Höhe von 48.247,68 € und schließlich bei der weiteren Beteiligten zu 1) mit einem Wert in Höhe von 3.461,00 €, damit Anrechte mit einem Ausgleichswert von insgesamt 84.315,16 €. Nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden gesetzlichen Regelungen hätte – entsprechend des Vertragstextes – ein Versorgungsausgleich nicht stattgefunden, da sich nach Saldierung lediglich ein Gesamtausgleich in Richtung des verzichtenden Antragsgegners ergeben hätte. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass bei einem daraus folgenden Ausschluss des Versorgungsausgleichs die Belange der Antragstellerin keine ausgewogene Berücksichtigung finden würden. Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass sich die Lebensumstände anders entwickelt hätten, als bei Vertragsabschluss erwartet. Soweit der Antragsgegner seine eigene Vermögenssituation durch seine „Spielleidenschaft“ verschlechtert haben sollte, wie die Antragstellerin behauptet, macht dies die Vertragsanpassung jedenfalls nicht für die Antragstellerin unzumutbar. Der Zugewinnausgleich war gerade vertraglich ausgeschlossen worden, ein Vermögensverlust berührt sie daher nicht. Wie bereits ausgeführt, findet die Behauptung der Antragstellerin, aufgrund der Geburt und der Betreuung der Zwillinge nur noch weniger erfolgreich berufstätig zu sein, in ihrem Versicherungsverlauf nur eingeschränkt Bestätigung. Da das Einkommen der Antragstellerin bereits im Jahr 2011 wieder erheblich, wenn auch nicht auf die vor der Geburt möglicherweise erreichten Werte gestiegen ist, während die Trennung erst im Januar 2013 erfolgt ist, war die vollschichtige Beschäftigung dabei wohl auch keine Folge der Trennung, so dass auch nicht – um den Antragsgegner nicht zu begünstigen – der Saldo der Versorgungswerte gänzlich außer Betracht bleiben müsste. Warum die betriebliche Altersvorsorge nicht weiter ausgebaut wird, erschließt sich nach dem vorgelegten Pensionsplan (Betriebsvereinbarung A 20/2, Stand: 01.04.2000) der weiteren Beteiligten zu 1) nicht. Zwar ergibt sich, dass für den Teil der Bezüge, der über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, die zu gewährende Rente höher angesetzt wird (1,2 % anstatt 0,4%), da für den darunter liegenden Teil der Bezüge überwiegend die gesetzliche Rentenversicherung greift. Der von der Antragstellerin behauptete gänzlich fehlende Ausbau der betrieblichen Altersversorgung wegen verringerten Erwerbseinkommens ergibt sich daraus jedoch nicht. Auch vor der Geburt der Zwillinge ist der Antragstellerin das Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze nicht durchgehend gelungen, insbesondere in den Jahren 2002, 2003 und 2005, also unmittelbar vor dem Abschluss des Ehevertrages – soweit aus dem Versicherungsverlauf ersichtlich – nicht. Soweit die Antragstellerin jetzt dauerhaft nicht mehr die Beitragsbemessungsgrenze mit ihrem Jahreseinkommen übersteigen kann, dürfte diesem Umstand mit der von dem Antragsgegner – wie unbestritten von ihm vorgetragen – zusätzlich für die Antragstellerin betriebenen privaten Altersvorsorge, die nicht nur zu gleich hohen, sondern sogar zu darüber hinausgehenden Anrechten geführt hat, Rechnung getragen worden sein. Da die Antragstellerin nach der Geburt der Kinder bereits während funktionierender Ehe wieder vollschichtig gearbeitet und ein vergleichsweise hohes Erwerbseinkommen erzielt hat, kommt den von der Antragstellerin vorgetragenen hohen Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Abwägung zum Versorgungsausgleich keine maßgebliche Bedeutung zu; diese sind ggfls. beim Unterhalt zu berücksichtigen. Weder die entstehende Versorgungssituation, noch die Ehedauer von 7 Jahren und 6 Monaten oder die zwei gemeinsamen Kinder führen zu einer anderen Beurteilung der Angemessenheit eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs in Folge einer Anpassung des Vertrages. Einer genaueren Betrachtung der streitigen gegenseitigen Vermögensverhältnisse bedarf es nicht.