Versorgungsausgleich bei unklaren ausländischen Anwartschaften mit Vorbehalt durchgeführt
KI-Zusammenfassung
Das OLG Hamm änderte den Versorgungsausgleich teilweise und übertrug auf Grundlage der ermittelten Anwartschaften Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 128,28 DM. Für bestimmte Zeiträume mit nicht abschließend geklärten Beitragszeiten (1985/86; 01.01.–30.04.1987) wurde der Ausgleich vorbehalten. Die Bewertung ausländischer Beitragszeiten erfolgt nach Art. 47 I c VO 1408/71; eine vollständige Klärung wurde trotz intensiver Ermittlungen nicht erreicht.
Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin teilweise stattgegeben; Tenor zu Ziffer III insoweit abgeändert, Übertragung bestimmter Anwartschaften und Vorbehalt für unaufgeklärte Zeiträume
Abstrakte Rechtssätze
Bei grenzüberschreitenden Beitragszeiten erfolgt die Bewertung der ausländischen Versicherungszeiten nach Art. 47 Abs. 1 c der Verordnung 1408/71.
Ist die Höhe ausländischer Anwartschaften nicht vollständig aufklärbar, kann der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich insoweit durchgeführt werden, als Anwartschaften feststellbar sind, und für unklare Zeiträume ein Vorbehalt getroffen werden.
Es ist nicht geboten, in jedem Fall nicht aufklärbarer Versicherungszeiten den Ausgleich generell dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu überlassen; stattdessen kann ein Vorbehalt zur späteren Korrektur getroffen werden.
Bei teilweiser Änderung des Versorgungsausgleichs kann die Vorinstanzentscheidung zu den Kosten der ersten Instanz bestehen bleiben; die Kosten des Beschwerdeverfahrens können gegeneinander aufgehoben werden (Kostenentscheidung gestützt auf § 93a ZPO).
Vorinstanzen
Amtsgericht Bochum, 59 F 22/98
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 05.06.2001 wird unter Zurück-weisung im übrigen das am 15.05.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Familiengericht – Bochum zu Ziffer III. des Tenors teilweise abgeändert.
Von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der BfA (Versicherungs-nummer ######1) werden auf das Versicherungskonto der Antrags¬gegnerin bei der BfA (Versicherungsnummer ######2) Rentenan¬wartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 128,28 DM = 65,59 € bezogen auf den 31.03.1998 übertragen.
Dieser Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Hinsichtlich etwaiger Anwartschaften des Antragstellers auf eine Altersversor¬gung aus den Zeiträumen vom 01.12.1985 bis 30.06.1986 sowie 01.01.1987 bis 30.04.1987 findet ein Versorgungsausgleich derzeit nicht statt.
Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz bleibt es bei der Ent-scheidung des Amtsgerichts, die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 500,00 € festgesetzt.
Gründe
1.
Die Parteien heirateten am 30.12.1985. Der Antragsteller war zu dieser Zeit bis ins Jahr 1986 hinein für die E2 e.V. tätig. Nachdem er zwischenzeitlich eine andere Anstellung hatte, arbeitete er ab dem 01.01.1987 bis zum 28.05.1991 für das X in G, Finnland. In dem Scheidungsverfahren teilte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit, für die Ehezeit vom 01.12.1985 bis 31.03.1998 bestünden Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung für Antragsgegnerin in Höhe von 33,41 DM und für den Antragsteller in Höhe von 289,97 DM. Für die Zeiträume vom 01.09.1985 bis 30.06.1986 sowie 01.01. bis 30.04.1987 wies der Versicherungsverlauf des Antragstellers Lücken auf, die durch die BfA nicht aufgeklärt werden konnten. Nach Einholung der ergänzenden Informationen der Parteien hat das Amtsgericht auf der Grundlage der genannten Anwartschaften die Hälfte der Differenz, also eine Anwartschaft in Höhe von 128,28 DM in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Konto der Antragsgegnerin übertragen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie eine unvollständige Aufklärung des Sachverhalts rügt. Ferner vertritt sie die Auffassung, es seien den ausländischen Beitragszeiten fehlerhaft zu geringe Entgeltpunkte zugeordnet worden. Insoweit habe nicht der Durchschnitt der Entgeltpunkte für deutsche Beitragszeiten verwendet werden dürfen. Die Entgeltpunkte für die deutschen Beitragszeiten beruhten nämlich im wesentlichen auf der Zahlung von Arbeitslosengeld, während der Antragsteller während seiner Tätigkeit in Finnland gut verdient habe.
Die Antragsgegnerin beantragt,
unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung, den Versorgungausgleich nach den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen, insbesondere unter Berücksichtigung der Beitragszeiten des Antragstellers in der Zeit vom 1. Januar 1987 bis 30. April 1987 und vom 1. September 1985 bis 30. Juni 1986.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsteller vertritt die Auffassung, weitere Beitragszeiten seien nicht zugrundezulegen. Im Zeitraum vom 29.10.1985 bis 30.06.1986 sei er als freier Handelsvertreter für den Verlag C2 GmbH tätig gewesen. Zusätzlich zu dem schriftlichen Vertrag sei ihm damals mündlich zugesichert worden, der Arbeitgeber werde Renten- und Krankenversicherungsbeiträge zahlen. Erst bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses habe sich herausgestellt, daß dies nicht geschehen sei. Die E2 - für die er neben seiner Vertretertätigkeit gearbeitet habe - verfüge über keinerlei Unterlagen mehr. Bei seinem Arbeitgeber in Finnland sei er erst zum 01.05.1997 offiziell in sein Amt eingeführt worden. In den von diesem erstellten Unterlagen werde stets erst ab diesem Zeitpunkt ein Arbeitsbeginn angegeben. Tatsächlich tätig gewesen sei jedoch schon ab dem 01.01.1987. Eine nachträgliche Klärung sei mehrmals versucht worden, aber erfolglos geblieben, weil sein Arbeitgeber nach mehrfachen Umzügen keinerlei Unterlagen über die vorigen Arbeitsverhältnisse habe und die 1986/87 zuständigen Personen nicht mehr zu ermitteln seien. Der Senat hat unter Übermittlung der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen bei der E2 sowie der BfA ergänzende Auskünfte eingeholt.
2.
Der als Berufung bezeichnete, wegen alleiniger Anfechtung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich jedoch als befristete Beschwerde auszulegender Rechtsbehelf der Antragsgegnerin hat nur teilweise Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht auf Grund der erteilten Auskünfte den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich in der geregelten Höhe durchgeführt. Die Bewertung der Beitragszeiten in Finnland beruht auf Art. 47 I c der Verordnung 1408/71 EWG. Hinsichtlich der im Tenor bezeichneten Zeiträume, in denen möglicherweise noch Anrechte auf eine Altersversorgung dem Antragsteller zustehen, ist jedoch ergänzend ein Versorgungsausgleich vorzubehalten. Trotz umfangreicher Ermittlungen des Familiengerichts und des Senats hat sich insoweit nicht vollständig aufklären lassen, ob dem Antragsteller für die genannten Zeiträume noch Anwartschaften auf eine Altersversorgung zusteht. Die E2 - hat insoweit mitgeteilt, der Antragsteller sei in ihrem Landesverband C3 vom 01.09.1985 bis 31.05.1986 beschäftigt gewesen, wegen mehrfacher Umstrukturierung des Verbands existierten jedoch keine Abrechnungsunterlagen mehr; eine geordnete Buchführung existiere erst ab 1989 (Bl. 92 der Akte). Eine Beitragszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung konnte von der BfA nicht ermittelt werden. Nach dem Vertrag des Antragstellers mit dem Verlag C2 GmbH wird der Antragsteller gemäß § 1 ab dem 29.10.1985 als selbständiger Handelsvertreter beschäftigt, dem selbst obliegt, etwa bestehende Sozialversicherungen aufrechtzuerhalten (Bl. 32 VA-Heft). Entsprechend dem schriftlichen Vertragstext sind nach Angaben des Antragstellers, die mit den Ermittlungen der BfA übereinstimmen, keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden. Hinsichtlich des Zeitraums vom 01.01. bis 30.04.1987 kann ferner keine zu berücksichtigende Versicherungszeit in der finnischen Sozialversicherung festgestellt werden, wie die Ermittlungen der BfA ergeben haben.
Andererseits kann nach Auffassung des Senats nicht außer acht gelassen werden, daß eine nachträgliche Klärung der genannten Rentenversicherungslücken zwar unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen erscheint. So ist etwa denkbar, daß noch für den Antragsteller günstige Dokumente aufgefunden werden.
Die Behandlung nicht vollständig aufklärbarer Versicherungszeiten ist in der Rechtsprechung umstritten. Teilweise wird insoweit der Ausgleich von Anwartschaften dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte ausländische Anwartschaften hat, deren Höhe nicht geklärt werden kann (OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 903; OLG Köln, FamRZ 1986, 689). Andere Entscheidungen führen den Versorgungsausgleich ohne Rücksicht auf die nicht ermittelten Anrechte durch und überlassen eine Korrektur dem Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG, falls die ausländischen Versorgungsansprüche weder gegenwärtig noch in absehbarer Zukunft realisierbar erscheinen (OLG Nürnberg FamRZ 1999, 1203; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 677). Bei nicht ausreichend sicheren Grundlagen für eine Schätzung der Ausgleichsrichtung hat das OLG Karlsruhe (FamRZ 2002, 1494, 1495) die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufgehoben und keinerlei Regelung getroffen, um eine Regelung zu Gunsten einer in Wahrheit nicht ausgleichsberechtigten Partei zu vermeiden. Das OLG Hamm hat bei fehlender Mitwirkung der ausgleichspflichtigen Partei den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich insoweit durchgeführt, soweit die Anwartschaften aufgeklärt sind und im übrigen den Versorgungsausgleich zu Gunsten der berechtigten Partei im Tenor vorbehalten (FamRZ 2000, 674, ebenso Kemnade, Anm. zu OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1494, 1496, Goering Anm. zu OLG Karlsruhe FamRB 2003, 9). Dem folgt der Senat auch für den vorliegenden Fall, in dem trotz ausreichender Mitwirkung des Ausgleichspflichtigen eine vollständige Klärung der Versicherungslücken auf absehbare Zeit nicht möglich ist. Durch diese Regelung wird nämlich vermieden, daß ein Abänderungsbegehren an der Wesentlichkeitsgrenze des § 10 a VAHRG scheitert. Schließlich erscheint es nicht sachgerecht, die möglicherweise verbliebenen Ausgleichsansprüche stets auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen, da dessen Ausgestaltung gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich in einigen Punkten nachteilig ist. Auch besteht keinerlei Bedürfnis, die Rechtsnatur des durchzuführenden Versorgungsausgleichs bereits in der vorliegenden Entscheidung abschließend festzulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.