Berufung zu Trennungsunterhalt: Anrechnung geringfügiger Erwerbstätigkeit und Verwirkung
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte wandte sich mit Berufung gegen die Verurteilung zu Trennungsunterhalt. Das OLG Hamm gab der Berufung teilweise statt und reduzierte den Unterhaltsanspruch auf 6.498,00 DM, sonstige Ansprüche wurden abgewiesen. Entscheidungsbegründend war die Anrechnung einer möglichen geringfügigen Erwerbstätigkeit der Klägerin, fehlende Belege für geltend gemachte Belastungen und das Fehlen einseitigen Fehlverhaltens.
Ausgang: Berufung des Beklagten teilweise stattgegeben; Unterhaltsanspruch reduziert auf 6.498,00 DM, weitergehende Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB besteht nur in dem Umfang, in dem der Unterhaltsberechtigte nicht zur Deckung seines Unterhalts durch zumutbare eigene Erwerbstätigkeit verpflichtet ist.
Die zumutbare Erwerbstätigkeit eines älteren, längere Zeit nicht berufstätigen Ehepartners kann auf versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung beschränkt sein; bei der Bemessung sind die jeweils geltenden Verdienstgrenzen und ein Erwerbstätigenbonus zu berücksichtigen.
Zur Minderung des Unterhaltsanspruchs aufgrund behaupteter laufender Belastungen bedarf es substantiierten Vortrags und geeigneter Nachweise (z. B. Rechnungen); bloße Kontoauszüge reichen nicht zwingend aus.
Die bloße Aufnahme einer Beziehung zu einem Dritten führt nicht automatisch zur Verwirkung des Trennungsunterhaltsanspruchs; eine Verwirkung nach § 1361 Abs. 3 i.V.m. § 1579 Nr. 6 BGB setzt ein einseitiges, die Ehegattenverpflichtungen verletzendes Fehlverhalten voraus.
Geldwerte Versorgungsleistungen Dritter sind nur insoweit anzurechnen, als sie dem Unterhaltsberechtigten einen spürbaren wirtschaftlichen Vorteil verschaffen; geringfügige nicht quantifizierbare Leistungen können im Rahmen der Gesamtwürdigung unberücksichtigt bleiben.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bochum, 59 F 348/96
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 18. März 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.498,00 DM zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen, soweit sie sich nicht in der Hauptsache erledigt hat. In der Hauptsache hat sich die Klage erledigt, soweit für die Zeit ab 1. März 1997 ein höherer monatlicher Unterhalt als 241,00 DM und für die Zeit ab dem 1. Mai 1997 ein höherer monatlicher Unterhalt als 391,00 DM bis zur Rechtskraft der Ehescheidung verlangt worden ist.
Die Kosten der ersten Instanz tragen der Beklagte zu 4/5, die Klägerin zu 1/5.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin ab Oktober 1996 monatlichen Trennungsunterhalt von 770,00 DM zu zahlen. Durch Urteil vom 12.08.1997 hat das Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen 59 F 240/96, die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden. Da Trennungsunterhalt mit dem Tag vor Eintritt der Rechtskraft der Scheidung endet, ergibt sich auf der Grundlage des amtsrichterlichen Urteils für den Zeitraum 1. Oktober 1996 bis 11. August 1997 ein Gesamtbetrag von 7.973,23 DM.
Der Beklagte erstrebt mit seiner Berufung die Abweisung der Klage, soweit er zur Zahlung eines höheren Trennungsunterhaltes als monatlich 160,00 DM ab Oktober 1996 verurteilt wurde. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Die Berufung des Beklagten ist teilweise erfolgreich. Die Unterhaltsklage ist nach § 1361 BGB in Höhe des in der Urteilsformel genannten Betrages begründet. Im übrigen ist sie abzuweisen.
| Die Unterhaltshöhe bemißt sich für 1996 nach einem anrechenbaren Einkommen des Beklagten von | 4.125,00 | DM. |
| Bei diesem Betrag ist von einem Jahreseinkommen des Beklagten in 1996 nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen von 50.945,16 DM ausgegangen worden. Dies entspricht einem monatlichen Nettoeinkommen von: | 4.245,43 | DM. |
| Diesem Betrag sind die dem Beklagten in 1996 erstatteten Steuern hinzuzurechnen: 720,25 DM: 12 = | 60,02 | DM. |
| Abzuziehen ist |
| der Nettobetrag der vermögenswirksamen Leistungen von | 30,00 | DM |
| der Gewerkschaftsbeitrag von | 47,00 | DM |
| berufsbedingte Fahrtkosten von: 220 × 16 × 0,42: 12 = | 123,20 | DM |
| Bei einem anrechenbaren Einkommen des Beklagten von 4.105,25 DM beläuft sich der Unterhaltsbedarf der Klägerin auf (3/7) = | 1.759,39 | DM. |
Auf diesen Bedarf muß sich die Klägerin eigene Einkünfte anrechnen lassen. Ab Oktober 1996 war sie gemäß § 1361 Abs. 2 BGB verpflichtet, ihren Unterhalt teilweise durch eigene Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Im Oktober 1996 war die Ehe der Parteien bereits endgültig gescheitert. Die Klägerin hatte mit Schriftsatz vom 01.07.1996 die Scheidung der Ehe beantragt. Bei der Frage des Umfangs der Erwerbstätigkeit ist zu berücksichtigen, daß die Ehe bereits am 30. März 1967 geschlossen wurde, die Klägerin zum Zeitpunkt der Trennung, dem 08.05.1995, fast 50 Jahre alt war und seit mehreren Jahren nicht mehr berufstätig war. Unter diesen Umständen war sie im Oktober 1996 nur zur Ausübung einer Tätigkeit im versicherungsfreien Bereich verpflichtet. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist auch davon auszugehen, daß sie eine Arbeitsstelle im Rahmen der Geringverdienergrenze hätte finden können. Erwerbsbemühungen hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. In 1996 belief sich die monatliche Entgeltgrenze für versicherungsfreie, geringfügig entlohnte Beschäftigungen auf 590,00 DM. Nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus von 1/7 verbleiben 505,71 DM. Einkünfte in dieser Höhe muß sich die Klägerin auf ihren Unterhaltsanspruch anrechnen lassen.
| Es verbleibt ein Anspruch von: 1.759,39 DM - 505,71 DM = abgerundet: | 1.253,00 | DM. |
| Für die Monate Oktober bis einschließlich Dezember 1996 errechnet sich ein Gesamtanspruch von | 3.759,00 | DM. |
| Für 1997 ist bei dem Beklagten von einem Jahresnettoeinkommen von 42.615,76 DM auszugehen. Dies entspricht einem monatlichen Nettoeinkommen von | 3.551,31 | DM. |
Hiervon sind folgende Abzüge vorzunehmen:
| Steuernachzahlung von auf den Monat umgerechnet: | 1,00 | DM |
| Nettobetrag der vermögenswirksamen Leistungen: | 30,00 | DM |
| Gewerkschaftsbeitrag von | 47,00 | DM |
| Fahrtkosten von | 100,00 | DM |
Die Fahrtkosten des Beklagten haben sich in 1997 umzugsbedingt verringert.
| Es verbleibt ein anrechenbares Einkommen von abgerundet: | 3.373,00 | DM. |
| Der Unterhaltsbedarf der Klägerin beläuft sich in 1997 auf 3/7 von 3.373,00 DM = | 1.445,57 | DM. |
| Für die Monate Januar und Februar 1997, in denen die Klägerin noch nicht berufstätig war, muß sie sich wie in 1996 fiktive Einkünfte aus einer Tätigkeit im sozialversicherungsfreien Bereich nach Abzug des Erwerbstätigenbonus von 1/7 anrechnen lassen. Die Geringverdienergrenze betrug in 1997 | 610,00 | DM. |
| Nach Abzug von 1/7 ergibt sich ein auf den Unterhaltsanspruch anzurechnendes Einkommen von | 522,85 | DM. |
| Abgerundet verbleibt ein Unterhaltsanspruch für die Monate Januar und Februar 1997 von je | 922,00 | DM. |
| Die Klägerin ist ab März 1997 berufstätig; ab diesem Zeitpunkt ergibt sich die nachstehende Berechnung. |
| Insgesamt erzielte die Klägerin in 1997 ein Nettoeinkommen von 15.893,06 DM. Da ihre Erwerbstätigkeit erst im März 1997 einsetzte, ist diese Summe auf 10 Monate umzulegen. Es ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von | 1.589,31 | DM. |
| Nach Abzug von Fahrtkosten von | 98,00 | DM |
| verbleibt ein bereinigtes Einkommen von | 1.491,31 | DM. |
Von diesem Einkommen ist auch für die Monate ab Mai 1997 auszugehen. Die von der Klägerin geltend gemachte monatliche Ratenzahlungsverpflichtung von 150,00 DM hat sie auf das Bestreiten des Beklagten nicht hinreichend belegt. Allein aus dem vorgelegten Kontoauszug "..." vom 2. Dezember 1997 ergibt sich nicht der Kauf eines Bettes und eines Schrankes. Rechnungen über den Erwerb der Möbel hat die Klägerin nicht vorgelegt.
| Nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus von 1/7 verbleibt der Klägerin ab März 1997 ein Einkommen von | 1.278,26 | DM. |
| Der Unterhaltsanspruch ab März 1997 beträgt danach: 1.445,57 DM - 1.278,26 DM = abgerundet | 167,00 | DM. |
| Für die Monate März 1997 bis einschließlich Juli 1997 errechnet sich ein Gesamtbetrag von 835,00 DM und für die Zeit vom 01.08.1997 bis zum 11.08.1997 ein solcher von | 60,00 | DM. |
| Insgesamt beträgt damit der Unterhaltsanspruch für den Zeitraum Oktober 1996 bis zum 11.08.1997: | 6.498,00 | DM. |
Diesem Anspruch steht nicht der Einwand der Verwirkung nach § 1361 Abs. 3 in Verbindung mit § 1579 Nr. 6 BGB entgegen. Zwar hat die Klägerin eine Beziehung zu dem Zeugen ... aufgenommen. Dies läßt jedoch einen Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht entfallen. Es liegt kein einseitiges Fehlverhalten vor. Auch nach der Einlassung des Beklagten im Senatstermin war die Ehe der Parteien schon grundlegend zerrüttet, bevor sich die Klägerin dem Zeugen ... zuwandte.
Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ist auch nicht wegen geldwerter Versorgungsleistungen für den Zeugen ... entsprechend § 850 h ZPO zu kürzen. Hierbei hat sich der Senat davon leiten lassen, daß, wenn solche Leistungen tatsächlich entsprechend dem Vortrag des Beklagten erfolgt sein sollten, diese nur als ganz geringfügig zu veranschlagen wären. Die Wohnung des Zeugen ..., in der auch die Klägerin lebt, weist nur eine Fläche von 53 m² auf. Berücksichtigt man noch den auf die Klägerin selbst entfallenden Anteil der häuslichen Arbeiten, verbleibt nur ein geringer auf den Zeugen ... entfallender Teil. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung ist es angemessen, ein hierfür anzusetzendes Versorgungsentgelt unbeachtlich zu lassen.
Soweit die Klägerin den Rechtsstreit teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, ist die Erledigung in Höhe der in der Urteilsformel genannten Beträge festzustellen. Im Umfang der genannten Beträge war die Klage wie sich aus der obigen Berechnung ergibt bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708, 713 ZPO.
Verkündet am 10. Februar 1998
Görmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts