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Oberlandesgericht Hamm·3 UF 184/03·17.12.2003

Beschwerde gegen Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtSorgerechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Eltern streiten um die elterliche Sorge für das 1999 geborene Kind; das Familiengericht übertrug die Alleinsorge der Mutter. Der Vater legte Beschwerde ein mit dem Hinweis auf Vorrang gemeinsamer Sorge. Das OLG Hamm wies die Beschwerde zurück: Maßgeblich ist das Kindeswohl (§1671 BGB); fehlende Einigungs- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern und der instabile Lebenswandel des Vaters rechtfertigen die Alleinsorge.

Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die gemeinsame elterliche Sorge hat keinen rechtlichen Vorrang vor der Übertragung der Alleinsorge; entscheidend ist allein das Kindeswohl (§ 1671 BGB).

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Die Übertragung der Alleinsorge ist gerechtfertigt, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge einvernehmliche Entscheidungen zu treffen, sodass das Kindeswohl gefährdet ist.

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Bei der Prüfung der Einigungsfähigkeit sind konkrete Kommunikationsstörungen, wiederholte streitige Auseinandersetzungen und das Verhalten der Eltern im Umgang miteinander maßgeblich.

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Ein instabiler Lebenswandel oder das Fehlen eines dauerhaften Wohnsitzes eines Elternteils kann die Geeignetheit zur gemeinsamen Sorge erheblich beeinträchtigen.

Relevante Normen
§ 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB§ 93a, 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bochum, 57 F 81/01

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Entscheidung zur elterlichen Sorge in dem Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 06.03.2003 wird zurückgewiesen.

Für die erste Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Urteils vom 06.03.2003.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.

Gründe

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I.

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Die Parteien streiten um die elterliche Sorge hinsichtlich des am 1999 geborenen gemeinsamen Kindes Maria Shirley X. Die Parteien, die am 21.11.1997 geheiratet haben, leben seit Februar 2000 getrennt. Nach der Trennung fanden Umgangskontakte des Antragsgegners mit dem Kind in der ehelichen Wohnung statt. Über deren Verlauf besteht zwischen den Parteien Streit.

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Die Antragstellerin hat behauptet, der Antragsgegner rauche in Anwesenheit des Kindes Haschisch und brülle herum. Während der vier Besuchstermine in der ehelichen Wohnung sei es jedesmal zum Streit gekommen und in einem Fall zu einer sexuellen Belästigung ihrer Person. Eine Mediation sei vom Antragsgegner einseitig abgebrochen worden.

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Der Antragsgegner hat behauptet, die Antragstellerin habe die Mediation abgebrochen, weil sie seinen Umgang mit dem Kind verhindern wolle. Er habe bislang keine eigene Wohnung, sondern lebe bei Freunden und Bekannten, was zwischen den Parteien unstreitig ist.

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Das Familiengericht hat im Verbundurteil die elterliche Sorge der Antragstellerin übertragen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Parteien seien nicht in der Lage, sich über die täglichen Dinge des Kindes ohne Anwesenheit Dritter einvernehmlich zu unterhalten und zu kommunizieren. Dies habe bereits der Verlauf der Verhandlungen gezeigt, in denen die Parteien heftig gestritten und sich wechselseitig Vorwürfe gemacht hätten. Für die Übertragung auf die Kindesmutter spreche der Umstand, dass sich das Kind in ihrer Obhut aufhalte und der Antragsgegner keine eigene Wohnung besitze.

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Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Er ist der Ansicht, die gemeinsame elterliche Sorge sei der gesetzliche Normalfall und es seien keine Gründe vorhanden, hiervon abzuweichen.

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Die Antragstellerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrages. Sie behauptet, dass zwischen ihr und dem Antragsgegner eine Kommunikation nicht stattfindet, der Antragsgegner sie vielmehr bedrohe, beleidige und auch körperlich angreife.

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II.

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners entspricht die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf die Antragstellerin dem Kindeswohl am besten, § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB.

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Unzutreffend ist die Auffassung des Antragsgegners, es gäbe einen Vorrang der gemeinsamen elterlichen Sorge. Nach der gesetzlichen Neuregelung ist es in erster Linie Sache der Eltern, zu entscheiden, ob sie die gemeinsame Sorge nach der Scheidung beibehalten wollen oder nicht. Daraus folgt jedoch kein Vorrang der gemeinsamen Sorge vor der Alleinsorge eines Elternteils. Es besteht auch keine gesetzliche Vermutung dafür, dass die gemeinsame elterliche Sorge im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist (BGH FamRZ 1999, 1646).

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Entscheidend ist allein das Kindeswohl. Dabei schließt nicht jede Spannung oder Streitigkeit der Kindeseltern das gemeinsame Sorgerecht aus. Vielmehr ist entscheidend darauf abzustellen, welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben. Dabei sind Konflikte in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge, wie z.B. Umgangsrecht und Vermögenssorge erforderlich (BGH, a.a.O.).

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Im Hinblick auf die vorgenannten Grundsätze ist der Senat - insbesondere im Hinblick auf die Anhörung der Parteien im Senatstermin – der Auffassung, dass die Alleinsorge der Antragstellerin, wie sie vom Familiengericht bestimmt worden ist, dem Kindeswohl am besten entspricht.

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Die Anhörung der Parteien im Senatstermin hat deutlich gezeigt, dass zwischen ihnen eine Kommunikations- und Einigungsfähigkeit im Hinblick auf die Belange des Kindes nicht besteht. Beide Parteien stellen die einzelnen Sachverhalte diametral entgegengesetzt dar und geben jeweils der anderen Seite die Schuld an den Problemen bei den Umgangskontakten. Dies geht sogar soweit, dass der Antragsgegner die Antragstellerin der Lüge bezichtigt und ihr, aber auch gegenüber dem Senat aufbraust. Unter diesen Voraussetzungen liegt es auf der Hand, dass eine gemeinsame Entscheidungsfindung im Rahmen der elterliche Sorge zwischen den Parteien nicht möglich ist.

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Zudem erscheint es dem Senat aufgrund des Lebenswandels des Antragsgegners auch mehr als schwierig, dass die Parteien sich über die Belange des Kindes unterhalten. Der Antragsgegner musste im Senatstermin nämlich einräumen, dass er unter der zu den Akten mitgeteilten Anschrift nicht wohnhaft ist, vielmehr bei Freunden und Bekannten wohnt, je nachdem, wo er gerade Auftritte etc. hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 93 a, 97 Abs. 1 ZPO.