Kein Wertausgleich bei Scheidung für niederländische AOW-Anwartschaften (§ 19 VersAusglG)
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde der weiteren Beteiligten wird teilweise stattgegeben: Die niederländischen AOW-Rentenanwartschaften des Antragstellers sind nach § 19 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG beim Scheidungstermin nicht werteausgleichspflichtig. Ein späterer Ausgleich nach den §§ 20 ff. VersAusglG bleibt vorbehalten. Die weitergehenden Anträge wurden zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Kein Wertausgleich bei Scheidung für niederländische AOW-Anwartschaften; späterer Ausgleich nach §§ 20 ff. VersAusglG vorbehalten.
Abstrakte Rechtssätze
Anwartschaften bei einem ausländischen Versorgungsträger im Sinne des § 19 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG unterfallen nicht dem Wertausgleich bei der Scheidung, sondern bleiben für einen späteren Ausgleich nach §§ 20 ff. VersAusglG vorbehalten.
Ein Wertausgleich zum Zeitpunkt der Scheidung ist zu unterlassen, wenn die ausländische Auskunft nur eine fiktive und unverbindliche Berechnung enthält, aus der keine verbindlichen Ansprüche in verbindlicher Höhe ableitbar sind.
Die Überführung eines ausländischen, fiktiv berechneten Rentenanspruchs in einen verbindlichen inländischen Ausgleich (z. B. Entgeltpunkte) kann den Berechtigten unangemessen benachteiligen und ist daher zu vermeiden, wenn dadurch ein sicherer, dynamisch teilhabefähiger Ausgleichsanspruch verloren ginge.
Durch die Vorhaltung eines späteren gesonderten Ausgleichsverfahrens wird der Halbteilungsgrundsatz der Teilung sämtlicher Anwartschaften gewahrt, ohne die Parteien zum Zeitpunkt der Scheidung durch unsichere Umrechnungen zu benachteiligen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Ahaus, 10 F 296/11
Tenor
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. vom 25.07.2012 wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahaus vom 04.07.2012, Aktenzeichen 10 F 296/11, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziff. 2.) unter Aufrechterhaltung der amtsgerichtlichen Anordnungen im übrigen wie folgt ergänzt:
Hinsichtlich der Rentenanwartschaften auf AOW-Leistungen des Antragstellers bei der X Bank, X-Str., X2, Niederlande, Versicherungsnummer ########, findet gemäß § 19 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.
Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 ff. VersAusglG bleiben insoweit gemäß § 19 Abs. 4 VersAusglG vorbehalten.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Entsprechend seinem Hinweis vom 07.12.2012 entscheidet der Senat im schriftlichen Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung, da eine solche im ersten Rechtszug bereits erfolgt ist und von einer erneuten mündlichen Verhandlung für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind.
Die zulässige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. ist insoweit begründet, als zwar die Anordnungen in dem angefochtenen Beschluss zur Durchführung des Versorgungsausgleichs ohne Änderung – also auch ohne die von der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 30.11.2012 angeregte Reduzierung des Ausgleichs der Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin - bestehen bleiben, diese jedoch hinsichtlich der niederländischen Versorgungsanwartschaften des Antragstellers gemäß dem obigen Tenor zu ergänzen sind.
Der Senat geht – entgegen dem Schriftsatz der Antragsgegnerin-Vertreter vom 29.11.2012, der sich inzwischen durch ihre Zustimmung zu dem durch die Verfügung vom 07.12.2012 angekündigten obigen Tenor mit Schriftsatz vom 02.01.2013 erledigt haben dürfte – davon aus, dass die X Bank mit ihrem durch den Senat an die Beteiligten weitergeleiteten Schriftsatz vom 26.10.2012 die Berechnung über die Höhe der Anwartschaften des Antragstellers auf AOW-Pension innerhalb der Ehezeit vorgelegt hat, denn dort teilt diese eine fiktiv errechnete ehezeitliche monatliche Altersleistung von 91,58 Euro brutto mit.
Entsprechend zutreffender Auffassung der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 25.07.2012 und der Antragsteller-Vertreter im Schriftsatz vom 29.11.2012 handelt es sich bei diesem Anrecht um ein solches bei einem ausländischen Versorgungsträger im Sinne des § 19 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG, für das ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet, sondern das gemäß § 19 Abs. 4 VersAusglG dem späteren Ausgleich nach den §§ 20 ff. VersAusglG vorzubehalten ist.
Dass die vorliegende Auskunft der X Bank entsprechend dem Vortrag in der Beschwerdeschrift und dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 30.11.2012 zu inhaltlich und/oder rechnerisch anderen Bewertungen der Ausgleichspflichten und der Ausgleichsbeträge der deutschen Anrechte als vom Amtsgericht vorgenommen führen könnte, vermag der Senat indes im Ergebnis nicht zu erkennen. Insbesondere sieht der Senat keine Billigkeitsgesichtspunkte, die es erfordern könnten, den Ausgleich vom Rentenversicherungskonto der Antragsgegnerin um 1,6669 Entgeltpunkte (EP) zu mindern. Hiergegen spricht zum einen, dass nach der Auskunft der X Bank nicht sicher feststeht, dass der – der Umrechnung in EP im Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 30.11.2012 zugrunde gelegte – hälftige monatliche Ausgleichswert von 91,58 Euro : 2 = 45,79 Euro tatsächlich zukünftig in dieser Höhe besteht und wirtschaftlich mit den deutschen Rentenanwartschaften vergleichbar ist. Während es sich bei der Ermittlung der niederländischen Ausgleichswerte durch die X Bank nämlich um eine ausdrücklich fiktive und unverbindliche Berechnung handelt, aus der keine verbindlichen Ansprüche zur Höhe abgeleitet werden können, verlöre der Antragsteller bei der Umsetzung des Vorschlags der Beschwerdeführerin einen sicheren Ausgleichsanspruch in Höhe von 1,6669 EP, der verbindlich an der zukünftigen dynamischen Entwicklung des deutschen aktuellen Rentenwertes partizipiert. Dies würde ihn unangemessen benachteiligen.
Auf der anderen Seite wird die Antragsgegnerin durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs wie vom Amtsgericht vorgenommen einschließlich der vom Senat tenorierten Ergänzung nicht unbillig benachteiligt, denn hierdurch wird festgehalten, dass ihr tatsächlich dem Grunde nach ein später in einem gesonderten Verfahren zu ermittelnder Ausgleichsanspruch in Bezug auf die niederländischen Rentenanwartschaften des Antragstellers gegen diesen selbst zusteht. Hierdurch wird im Ergebnis der Halbteilungsgrundsatz bzgl. sämtlicher Anwartschaften gewahrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 20 FamGKG, 80, 81 FamFG; die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 50 Abs. 1 FamGKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.