Berufung gegen Zurückweisung des Scheidungsantrags – Rückverweisung an Familiengericht
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Berufung gegen die Abweisung seines Scheidungsantrags ein; er berief sich primär auf unzumutbare Härte, hilfsweise auf Ablauf des Trennungsjahres. Das Oberlandesgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Familiensache gemäß § 629b ZPO an das Amtsgericht zurück. Eine eigene Scheidungsentscheidung war dem Senat versagt, da nach § 1566 BGB das Scheitern der Ehe infolge des verstrichenen Trennungsjahres unwiderlegbar vermutet wird. Die Entscheidung über die Kosten der Berufungsinstanz wurde dem Familiengericht überlassen.
Ausgang: Berufung geführt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Rückverweisung an das Familiengericht zur weiteren Entscheidung (inkl. Kosten der Berufungsinstanz).
Abstrakte Rechtssätze
Ist das Trennungsjahr verstrichen und bekunden beide Ehegatten den Scheidungswillen, wird gemäß § 1566 BGB das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet.
Das Berufungsgericht darf die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 BGB nicht materiell prüfen, wenn nach § 1566 BGB das Scheitern der Ehe kraft Gesetzes festgestellt ist.
Nach § 629b ZPO ist die Familiensache an das Familiengericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen, damit Ehesache und alle anhängigen Folgesachen (insbesondere Versorgungsausgleich) gemeinschaftlich entschieden werden.
Die Entscheidung über die Kosten der Berufungsinstanz kann dem erstinstanzlichen Gericht überlassen werden; eine Kostenfolge nach § 97 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn offenbleibt, ob die erstinstanzliche Ablehnung einer auf § 1565 Abs. 2 BGB gestützten Scheidung zu Recht erfolgte.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wetter, 5 F 281/98-01
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 25. März 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wetter (Ruhr) aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht - Familiengericht - Wetter (Ruhr) zu-rückverwiesen, das auch über die Kosten der Berufungs-instanz zu entscheiden hat.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
1.
Der Antragsteller richtet sich mit seiner Berufung gegen die Abweisung seines Ehescheidungsantrags durch das Familiengericht.
Die Parteien haben am 14. April 1989 geheiratet; sie leben seit Anfang September 1998 getrennt. Mit seinem Antrag vom 02. Oktober 1998 hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe begehrt und vorgetragen, die Scheidung habe bereits vor Ablauf des Trennungsjahres zu erfolgen, weil die Fortsetzung der Ehe für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
Das Familiengericht hat nach Beweisaufnahme den Scheidungsantrag zurückgewiesen, weil die Richtigkeit des Vortrags des Antragstellers nicht erwiesen sei. Mit seiner Berufung verfolgt der Antragsteller seinen Antrag auf Ehescheidung weiter. Er stützt ihn vorrangig auf das Vorliegen einer unzumutbaren Härte; hilfsweise auf den inzwischen eingetretenen Ablauf des Trennungsjahres.
2.
Die zulässige Berufung des Antragstellers führt gemäß § 629 b ZPO in der Weise zum Erfolg, daß die Familiensache zur weiteren Entscheidung an das Familiengericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen war.
Dem Senat ist eine Nachprüfung der Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 BGB verwehrt, weil nach § 1566 BGB unwiderlegbar das Scheitern der Ehe vermutet wird, da inzwischen das Trennungsjahr verstrichen ist und beide Parteien, wie sie bei ihrer Anhörung vor dem Senat angegeben haben, geschieden werden möchten.
Allerdings konnte der Senat die Scheidung nicht selbst aussprechen, sondern mußte dies nach § 629 b ZPO dem Familiengericht überlassen, damit dieses die Ehesache und die Folgesache Versorgungsausgleich sowie ggf. weitere von den Parteien anhängig zu machende Folgesachen gemeinsam entscheiden kann.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Senat dem Familiengericht überlassenen. Eine entsprechende Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO zu Lasten des Antragstellers kam nicht in Betracht, da es im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Ablauf des Trennungsjahres offen zu bleiben hatte, ob das Familiengericht die Anwendung des seitens des Antragstellers schlüssig dargelegten § 1565 Abs. 2 BGB zu Recht abgelehnt hat (vgl. BGH NJW 1997, 1007, 1008).