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Oberlandesgericht Hamm·3 UF 164/12·03.01.2013

Namensänderung von Pflegekindern: Familiengericht darf Genehmigung nicht allgemein verweigern

ZivilrechtFamilienrechtNamensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kindeseltern erhoben Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts zur Genehmigung einer Antragstellung der Pflegeeltern auf Namensänderung. Das OLG Hamm wies die Beschwerde ab: Familiengerichte dürfen im Genehmigungsverfahren nicht vorwegnehmen, ob ein wichtiger Grund i.S.d. NÄG vorliegt. Bei langjähriger Pflege, Eltern-Kind-Beziehung und Identifikation mit dem Pflegenamen rechtfertigen gewichtige Kindeswohlgründe die Antragstellung.

Ausgang: Beschwerde der Kindeseltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen; familiengerichtliche Verweigerung der Genehmigung nicht gerechtfertigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Beantragung einer Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz (NÄG) durch Pflegeeltern ist die vorherige Genehmigung des Familiengerichts gemäß § 2 I NÄG erforderlich.

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Die Entscheidung darüber, ob ein "wichtiger Grund" im Sinne des § 3 I NÄG vorliegt, obliegt den Verwaltungsbehörden; das Familiengericht darf im Genehmigungsverfahren nicht so entscheiden, dass die Verwaltungsentscheidung und deren gerichtliche Überprüfung von vornherein unmöglich gemacht werden.

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Eine Verweigerung der familiengerichtlichen Genehmigung ist nur zulässig, wenn die Namensänderung nach Gesetz in jedem Fall ausgeschlossen wäre, d.h. wenn sie eindeutig nicht dem Kindeswohl entspräche.

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Bei Pflegekindern sprechen eine langjährige Betreuung im Pflegeverhältnis, eine der Eltern-Kind-Beziehung entsprechende Bindung zu den Pflegeeltern, Identifikation der Kinder mit dem Pflegenamen sowie das Fehlen sozialer Beziehungen zu den leiblichen Eltern als gewichtige Anknüpfungspunkte für das Kindeswohl und damit für die Rechtfertigung einer Antragstellung.

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Die strengen Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung nach § 1618 S.4 BGB müssen im Genehmigungsverfahren nicht abschließend geprüft werden; maßgeblich ist, ob Umstände vorliegen, die eine Antragstellung an die Verwaltungsbehörde im Kindeswohlinteresse rechtfertigen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 68 III 2 FamFG§ 1 NÄG§ 5 I NÄG§ 2 I NÄG§ 3 I NÄG§ 1618 S.4 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Ahaus, 12 F 60/12

Tenor

Die Beschwerde der Kindeseltern vom 19.07.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts-Familiengericht-Ahaus vom 21.06.2012 (12 F 60/12) wird gemäß § 68 III 2 FamFG zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000,- €.

Der auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gerichtete Antrag der Kindeseltern vom 19.07.2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die Beschwerde der beteiligten Kindeseltern ist zulässig, sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

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Für die von den jeweiligen Pflegeeltern der betroffenen Kinder X und Y beabsichtigte Beantragung der Änderung des Familiennamens des in ihrem jeweiligen Haushalt lebenden Kindes ist ein Antrag an die zuständige Verwaltungsbehörde gemäß §§ 1, 5 I NÄG erforderlich. Für einen solchen Antrag benötigen die Pflegeeltern die Genehmigung des Familiengerichtes gemäß § 2 I NÄG. Die Entscheidung darüber, ob für die beabsichtigte Änderung des Familiennamens ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 I NÄG gegeben ist, haben indes allein die Verwaltungsbehörden zu treffen, deren Entscheidung wiederum durch die Verwaltungsgerichte überprüft werden kann. Bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund für eine Änderung des Namens vorliegt, haben die Verwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte das Kindeswohl zu berücksichtigen.

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Dieser Prüfung darf das Familiengericht im Verfahren über die familiengerichtliche Genehmigung eines Änderungsantrages nicht in der Weise vorgreifen, dass eine Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde und eine Anrufung der Verwaltungsgerichte von vornherein unmöglich gemacht werden. Eine Verweigerung der Erteilung der erforderlichen Genehmigung durch das Familiengericht darf folglich nur dann erfolgen, wenn das Gesetz eine Namensänderung in jedem Fall untersagen würde (BayObLG, FamRZ 1988, 1200; 1990,1132). Diese Voraussetzung läge vor, wenn die Namensänderung zweifelsfrei nicht dem Kindeswohl entsprechen würde, wenn sich also überhaupt kein Gesichtspunkt findet, der eine Namensänderung als gerechtfertigt erscheinen lassen könnte. Müssen danach schon im Genehmigungsverfahren Umstände abgewogen werden, die auch aus Gründen des Kindeswohls für oder gegen eine Namensänderung sprechen, so darf die Genehmigung nicht verweigert werden.

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

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So haben die Kindeseltern Umstände, die einer Änderung des Namens der betroffenen Kinder X und Y in den Familiennamen ihrer jeweiligen Pflegeeltern in jedem Fall entgegenstehen würden, weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. Demgegenüber sind jedoch Gründe ersichtlich, die es zum Wohle der Kinder erforderlich erscheinen lassen, dass diese den Namen ihrer jeweiligen Pflegeeltern tragen.

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X ist am 24.11.2007 in den Haushalt ihrer jetzigen Pflegefamilie übergesiedelt und wird von ihren Pflegeeltern nunmehr seit mehr als fünf Jahren betreut und versorgt. Y ist am 02.01.2008 in den Haushalt ihrer jetzigen Pflegefamilie übergesiedelt und wird von ihren Pflegeeltern ebenfalls seit fünf Jahren betreut und versorgt. Beide Kinder haben zu ihren jeweiligen Pflegeeltern eine Beziehung geschaffen, die einer Eltern-Kind- Beziehung entspricht. Beide Kinder haben sich während dieser Zeit mit dem Namen ihrer Pflegeeltern identifiziert. Weder X noch Y haben demgegenüber eine soziale Beziehung zu ihren leiblichen Eltern, die sie  - mit Ausnahme eines einzelnen begleiteten Besuchskontakts der Kindesmutter am 29.06.2009 -  seit fünf Jahren nicht mehr gesehen haben und praktisch nicht mehr kennen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Y zum Zeitpunkt ihrer Inobhutnahme durch das Jugendamt (07.03.2007) gerade erst 13 Monate alt war.

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Sowohl die jeweiligen Pflegeeltern, als auch das beteiligte Jugendamt, als auch die jeweilige Psychotherapeutin der betroffenen Kinder unterstützen die begehrte Namensänderung.

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In der Gesamtschau sind damit gewichtige Gründe ersichtlich, die im Kindeswohlinteresse dafür sprechen, dass eine Namensänderung herbeigeführt wird, und die auch den beabsichtigten Änderungsantrag der Pflegeeltern erfolgreich erscheinen lassen.

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Das Vorliegen der - strengen - Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung in eine beabsichtigte Namensänderung gemäß § 1618 S.4 BGB, d.h. ob die Namensänderung unerlässlich erscheint, um konkret drohende Schäden von dem Kind abzuwenden (BGH FamRZ 2002,1313), braucht hier nicht geprüft zu werden. Vielmehr ist - wie bereits oben ausgeführt -  allein entscheidend, ob Umstände gegeben sind, die im Kindeswohlinteresse für eine Namensänderung sprechen können und deshalb die Antragstellung an die Verwaltungsbehörde im Kindeswohlinteresse gerechtfertigt erscheinen lassen. Diese liegen nach den vorstehenden Darlegungen jedoch vor.

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Der Senat sieht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab, weil diese bereits erstinstanzlich vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung der Beteiligten weder zusätzliche noch abweichende Erkenntnisse zu erwarten sind. 

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84,81 FamFG.

13

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.