Beschwerde gegen Aufhebungsantrag des Versorgungsausgleichs abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt die Aufhebung einer rechtskräftigen Regelung zum Versorgungsausgleich aus einem Scheidungsurteil von 1990 mit der Begründung geänderter Versorgungslagen. Das Familiengericht wies den Antrag zurück; das OLG Hamm bestätigte diesen Beschluss und wies die sofortige Beschwerde ab. Eine rechtskräftige Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist nur innerhalb der engen Grenzen des § 10a VAHRG oder unter den Voraussetzungen der §§ 578 ff., 579, 580 ZPO überprüfbar. Eine einvernehmliche Aufhebung nach rechtskräftiger Entscheidung ist ausgeschlossen.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Versorgungsausgleichsregelung abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist grundsätzlich unanfechtbar und kann nur innerhalb der engen Grenzen des § 10a VAHRG oder unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 579, 580 ZPO erneut gerichtlicher Prüfung unterzogen werden.
Die Voraussetzungen für eine Restitutionsklage gemäß §§ 578 ff. ZPO sind vom Kläger substantiiert darzulegen; sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, bleibt eine Wiederaufnahme ausgeschlossen.
Eine Abänderung der ursprünglichen Versorgungsausgleichsregelung nach § 10a VAHRG setzt das Vorliegen der in Abs.1 Nr.1–3 genannten Abänderungsgründe (tatsächliche Änderungen der übertragenen bzw. begründeten Anrechte oder deren Bewertung) voraus.
Nach rechtskräftiger Entscheidung scheidet eine einvernehmliche Aufhebung des Versorgungsausgleichs gemäß §§ 1587o, 1408 BGB aus; die gerichtliche Zustimmung zu einer solchen Vereinbarung ist zu verweigern, wenn dadurch der Zweck des Versorgungsausgleichs und die Versorgung des wirtschaftlich schwächeren Ehepartners gefährdet würden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bochum, 59 F 90/05
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers vom 08.02.2005 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 22.03.2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien sind zum zweiten Mal miteinander verheiratet. Ihre erste Ehe – Heirat am 23.12.1965 – wurde durch Urteil des Familiengerichts Bochum vom 18.09.1990 (XXXXXXX) geschieden. In dem Scheidungsurteil wurde gleichzeitig der Versorgungsausgleich geregelt.
Danach wurden von dem Rentenkonto des Antragstellers auf das der Antragsgegnerin Rentenanwartschaften von 182,70 DM monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit, übertragen. Außerdem wurden zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers bei der Deutschen Bundesbahn auf dem Rentenkonto der Antragsgegnerin Anwartschaften von monatlich 404,13 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründet.
Nach erneuter Heirat im Mai 1995 begehrt der Antragsteller nunmehr, die Versorgungsausgleichsregelung aus dem Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 18.09.1990 aufzuheben.
Zur Begründung hat er ausgeführt, er gehe im März 2005 in den Vorruhestand. Die Antragsgegnerin, seine Ehefrau, beziehe bereits Berufsunfähigkeitsrente mit der Folge, dass die auf seine Ehefrau entfallenden Rentenanwartschaften derzeit nicht ausgezahlt würden.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Antrag des Antragstellers auf Aufhebung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein bisheriges Begehren weiterverfolgt.
II.
Die als befristete Beschwerde gem. § 621 e Abs. 1 ZPO auszulegende Beschwerde des Antragstellers gegen eine Endentscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich (§ 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Antrag des Antragstellers auf Aufhebung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich aus dem früheren Scheidungsurteil zurückgewiesen.
Demgegenüber vermag die Beschwerde keine Gesichtspunkte aufzuzeigen, die zu einer abändernden Beurteilung Anlass geben könnten.
Rechtskräftige Entscheidungen zum Versorgungsausgleich sind grundsätzlich unanfechtbar. Der mit Verbundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 18.09.1990 durchgeführte Versorgungsausgleich ist in formelle wie in materielle Rechtskraft erwachsen. Außerhalb der durch § 10 a VAHRG eröffneten Möglichkeit einer späteren Abänderung kann eine solche Entscheidung als Streitsache der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 579, 580 ZPO nochmals Gegenstand der gerichtlichen Prüfung werden (vgl. BGH FamRZ 2002, 1553 m.w.N.).
Die Voraussetzungen für eine Restitutionsklage gem. §§ 578 f. ZPO sind nicht dargetan und liegen auch im Übrigen ersichtlich nicht vor.
Aber auch eine Abänderung der ursprünglichen Versorgungsausgleichsregelung gem. § 10 a VAHRG kommt nicht in Betracht, da die in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 im Einzelnen aufgeführten verschiedenen Abänderungsgründe – tatsächliche Änderungen der übertragenen bzw. begründeten Anrechte oder deren Bewertung – ersichtlich nicht vorliegen.
Auch für eine entsprechende Anwendung dieser Norm besteht mangels einer Regelungslücke kein Raum. Dies gilt unabhängig davon, dass die Antragsgegnerin mit der begehrten Aufhebung der früheren Versorgungsausgleichsregelung, wie sie bekundet hat, einverstanden ist. Nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung über den Versorgungsausgleich scheidet insofern auch eine einvernehmliche Regelung der Ehegatten gem. §§ 1587 o, 1408 BGB aus (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.). Auch könnte einer solchen etwaigen Regelung nicht die gerichtliche Zustimmung erteilt werden: Wie das Familiengericht bereits zutreffend ausgeführt hat, würde der Grundgedanke des Versorgungsausgleichs, dem wirtschaftlich schwächeren Ehepartner die Möglichkeit zu eröffnen, im Alter eine eigene Versorgung zu besitzen, in sein Gegenteil verkehrt. Im Falle des erneuten Scheiterns der zweiten Ehe stünde sie nahezu ohne eigene Versorgungsanwartschaften dar.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 13 a FGG, 21, 42 GKG.