Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in Familiensachen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen einen Beschluss des AG Herne. Strittig war, ob die engen Voraussetzungen des § 120 II FamFG i.V.m. §§ 707, 719 ZPO für einen nicht zu ersetzenden Nachteil erfüllt sind. Das OLG verneint dies mangels substantiierten Vortrags und verweist auf die durch § 116 III 3 FamFG verschärfte Regelung zu Unterhaltstiteln.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung mangels substantiiertem Vortrag zum nicht zu ersetzenden Nachteil abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zwangsvollstreckung in Familiensachen erfolgt nach § 120 I FamFG entsprechend den Vorschriften der ZPO; nach § 120 II 3 FamFG sind daher die Voraussetzungen der §§ 707, 719 ZPO für eine Einstellung oder Beschränkung maßgeblich.
Für die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung ist vom Antragsteller substantiiert darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, dass durch die Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehen wird.
Die Regelung des § 116 III 3 FamFG macht die sofortige Wirksamkeit von Unterhaltstiteln zum Regelfall; daraus folgt, dass die bloße voraussichtliche Mittellosigkeit und damit die Unfähigkeit zur Rückzahlung überzahlten Unterhalts nicht ohne Weiteres einen nicht zu ersetzenden Nachteil begründet.
Eine bloße Antragstellung oder pauschale Behauptung, die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses im Beschwerdeverfahren aufheben zu wollen, genügt zur Begründung einer Einstellung der Vollstreckung nicht ohne konkretisierende, entscheidungserhebliche Darlegungen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Herne, 33 F 156/10
Tenor
Der auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gerichtete Antrag des Antragsgegners vom 07.08.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Herne vom 07.05.2012 (33 F 156/10) gerichtete Antrag des Antragsgegners ist nicht begründet.
Da gemäß § 120 I FamFG die Vollstreckung in Familienstreitsachen entsprechend den Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung erfolgt, besteht gemäß § 120 II 3 FamFG in den Fällen des § 707 I ZPO und des § 719 I ZPO grundsätzlich auch die Möglichkeit, die Vollstreckung unter denselben Voraussetzungen einzustellen oder zu beschränken.
Vorliegend kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen der §§ 707, 719 I ZPO gegeben sind. Denn der Antragsgegner hat nicht dargelegt, dass durch die Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil ausgelöst wird. Allein sein Antrag, die sofortige Wirksamkeit des angegriffenen Beschlusses im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren aufzuheben, reicht hierfür mangels näherer Darlegungen nicht aus.
Dies gilt umso mehr, als nach Einführung des FamFG unter Berücksichtigung von § 116 III 3 FamFG sich betreffend Unterhaltsforderungen ein nicht zu ersetzender Nachteil nicht mehr zwangsläufig schon damit begründen lässt, dass der Unterhaltsempfänger voraussichtlich wegen Mittellosigkeit nicht mehr zur Rückzahlung des möglicherweise zu Unrecht erhaltenen Unterhalts in der Lage sein wird. Denn der Gesetzgeber hat das im Zivilprozess herrschende System der vorläufigen Vollstreckbarkeit einschließlich der durch die §§ 709, 719 ZPO eröffneten weiten Ermessens- und Abwägungsspielräume bewusst nicht in das FamFG übernommen, sondern durch § 116 III 3 FamFG die sofortige Wirksamkeit von Unterhaltstiteln wegen deren besonderer Bedeutung zur Sicherung des Lebensbedarfs zum Regelfall erklärt und die Einstellung der Vollstreckung ausdrücklich an das enge Kriterium des nicht zu ersetzenden Nachteils geknüpft. Dass ein Anspruch auf Rückzahlung von überzahltem Unterhalt nicht realisierbar sein kann, ist danach eine normale Folge der Zwangsvollstreckung, weil die zur Sicherung des Lebensbedarfs benötigten Mittel typsicherweise vom Unterhaltsbedürftigen verbraucht werden und in der Regel nicht von ihm zurückgezahlt werden können (OLG Hamm FamRZ 2011, 589 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 06.01.2012 – 10 UF 56/11 m.w.Nw.).
Diese strengen Voraussetzungen des § 120 II FamFG für eine Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung hat der Antragsgegner aber weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.