Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·3 UF 112/06·30.10.2006

Alleinsorge auf Kindesmutter übertragen; Umgang des Vaters auf Wochenenden reduziert

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die getrenntlebenden Eltern stritten im Beschwerdeverfahren über elterliche Sorge und Umfang des Umgangs mit ihrer Tochter. Der Senat hob das gemeinsame Sorgerecht auf und übertrug die elterliche Sorge nach § 1671 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB auf die Mutter, weil es an ausreichender Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern fehlte und die Kindeswohlkriterien (insb. Bindungstoleranz) für die Mutter sprachen. Zugleich wurde der wöchentliche Zusatzumgang aufgehoben und der Umgang auf ein 14-tägiges Wochenendmodell mit konkretisierten Ferien- und Feiertagsregelungen beschränkt, um kindeswohlbeeinträchtigende Einflussnahmen zu reduzieren. Die Beschwerde des Vaters blieb erfolglos, die der Mutter hatte Erfolg.

Ausgang: Beschwerde der Kindesmutter erfolgreich (Alleinsorge, Umgang eingeschränkt); Beschwerde des Vaters zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 BGB setzt nicht jeden Elternkonflikt voraus, sondern eine mangelnde Einigungsfähigkeit, die sich bei Gesamtwürdigung nachteilig auf Entwicklung und Wohl des Kindes auswirkt.

2

Fehlt es an tragfähiger Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern in wesentlichen Sorgerechtsbereichen, kommt die Aufrechterhaltung gemeinsamer Sorge nicht in Betracht.

3

Bei der Auswahl des allein sorgeberechtigten Elternteils ist entscheidend, bei wem die Übertragung der Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht; dabei können Bindungstoleranz und das Herauslösen des Kindes aus Loyalitätskonflikten besonderes Gewicht haben.

4

Eine rigide Kommunikationsverweigerung eines Elternteils kann bei gravierenden Grenzüberschreitungen des anderen Elternteils kindeswohlbezogen nachvollziehbar sein und steht der Eignung zur Alleinsorge nicht zwingend entgegen.

5

Der Umfang des Umgangs ist am Kindeswohl auszurichten; zur Entlastung des Kindes kann ein zusätzlicher Umgang unter der Woche entfallen, wenn andernfalls kindeswohlbeeinträchtigende Beeinflussungen zu erwarten sind.

Relevante Normen
§ 1671 I, II Ziff. 2 BGB§ 13a FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bochum, 58 F 177/05

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 27.03.2006 abgeändert.

Die elterliche Sorge für das Kind B P, geboren am 25.06.2002, wird auf die Antragsgegnerin, die Kindesmutter, übertragen.

II.

Der Antragsteller und Kindesvater hat das Recht zum persönlichen Umgang mit B wie folgt:

- im 14-tägigen Rhythmus von Freitagsnachmittags 14.00 Uhr bis Sonntags-

abends 19.00 Uhr,

- am zweiten Oster- und Pfingstfeiertag, wenn kein reguläres Besuchswochen-

ende vorausgegangen ist,

- vom 1. Weihnachtstag 16.00 Uhr bis 2. Weihnachtstag 19.00 Uhr,

- in den vierwöchigen Kindergartenferien im Sommer in der letzten Kinder-

gartenferienwoche und der darauffolgenden regulären Kindergartenbesuchs-

woche sowie die zweite Woche der Oster- und Herbstferien (Schul-

ferienzeit).

III.

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

IV.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000,00 € festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Die Parteien streiten um die elterliche Sorge und den Umgang mit dem am 25.06.2002 geborenen gemeinsamen Kind B (jetzt 4 Jahre).

4

Die Parteien haben sich im Mai 2000 im Rahmen eines Telefonchats kennen gelernt. Sie sind dann kurze Zeit später zusammengezogen und haben am 04.05.2002 geheiratet. Aus ihrer Ehe ist die am 25.06.2002 geborene Tochter B hervorgegangen. Der Antragsteller (nachfolgend ASt.) hat aus einer früheren Ehe noch seinen Sohn K, der 8 Jahre alt ist.

5

Der ASt. war im Zeitpunkt des Kennenlernens als Unternehmensberater tätig. Seit November 2001 war er zeitweise und ab Januar 2001 durchgängig arbeitslos. Nunmehr hat er sich selbständig gemacht und ist Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter einer GmbH.

6

Die Antragsgegnerin (nachfolgend AGg.) ist als Beamtin Teilzeit mit 30 Std. pro Woche tätig.

7

Am 29.04.2005 ist die AGg. mit dem Kind aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und bei ihren Eltern einzogen. Zwischenzeitlich hat sie eine eigene Wohnung bezogen, die fußläufig von der Wohnung der Eltern entfernt ist. Während ihrer Arbeitszeit betreuen ihre Eltern, die Großeltern von B, das Kind.

8

Nachdem Anfangs der Umgang des ASt. mit dem Kind von der AGg. nicht zugelassen worden ist, kam es dann zu regelmäßigen Umgangskontakten. In deren Verlauf hat der ASt. Fotos vom Intimbereich des Kindes gefertigt, um zu belegen, dass das Kind hygienisch nicht ausreichend versorgt sei. Ein solches Foto hat der ASt. dem Jugendamt der Stadt Z1 per Mail zugesandt.

9

Seit dem Sommer 2005 befindet sich B im Kindergarten, wo sie von der AGg. allein und ohne Kenntnis des ASt. angemeldet worden ist. Nachdem dieser davon erfahren hatte, hat er der Leiterin des Kindergartens telefonisch massive Vorwürfe gemacht und mit rechtlichen Schritten gedroht.

10

Der ASt. hat behauptet, er sei die Hauptbezugsperson für das Kind. Die AGg. sei alkohol- und online - süchtig, da sie stundenlang chatten würde. Insbesondere "poste" die AGg. im Hexenforum und veröffentliche dort Texte. Zudem habe sie entgegen einer getroffenen Vereinbarung Beziehungen zu Männern aufgenommen.

11

Ferner seien auch die Großeltern mütterlicherseits alkoholabhängig.

12

Nach Eingang des vom FamG eingeholten SV-Gutachtens hat er die Auffassung vertreten, die AGg. leide am Borderline - Syndrom, was sich an einzelnen von den Sachverständigen wiedergegebenen Äußerungen zeige.

13

Der ASt. hat beantragt,

14

die elterliche Sorge, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht, auf ihn zu übertragen und ihm jedenfalls ein Umgangsrecht von mittwochs 18.00 Uhr bis sonntags 12.00 Uhr zu gewähren.

15

Die AGg. hat beantragt,

16

ihr die elterliche Sorge zu übertragen und Umgangskontakte im 14-tägigen Rhythmus festzulegen.

17

Sie hat ebenfalls behauptet, die Hauptbezugsperson für das Kind zu sein. Sie müsse arbeiten, um die hohen Schulden, die durch den ASt. verursacht worden seien, zu reduzieren, weshalb man ihr die zeitweise Betreuung des Kindes durch ihre Eltern nicht vorwerfen könne. Der ASt. sei extrem eifersüchtig gewesen und habe ihr nachgestellt. Auch nach der Trennung habe er dieses Kontrollverhalten fortgesetzt. Zudem versuche er sie durch e-Mails mit zum Teil herabwürdigenden Inhalt unter Druck zu setzen.

18

Das Familiengericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens in dem angefochtenen Beschluss lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die AGg. übertragen, im übrigen die Anträge zur elterlichen Sorge zurückgewiesen. Zudem hat es eine weitgehende Umgangsregelung zugunsten des ASt. getroffen. Dabei hat es sich entscheidend auf die Empfehlungen der Gutachter gestützt.

19

Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihren Beschwerden, wobei sie ihre erstinstanzlichen Anträge zur elterlichen Sorge weiterverfolgen und die AGg. zudem eine Einschränkung der Ferienregelung begehrt.

20

Der ASt. macht geltend, die AGg. lebe mit einem neuen Lebensgefährten zusammen, der sie in Anwesenheit des Kindes schlage. Zudem habe das Kind die AGg. und ihren Lebensgefährten beim Geschlechtsverkehr überrascht.

21

Die AGg. bestreitet diese Behauptungen und sieht hierin und in den Feststellungen der Sachverständigen das Fehlen jeglicher Kommunikationsbasis.

22

Der Senat hat die Sachverständigen um eine ergänzende Stellungnahme im Hinblick auf das weitere Beschwerdevorbringen gebeten. Darin kommen die Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass der ASt. nunmehr den Loyalitätskonflikt des Kindes durch sein Verhalten forciert, weshalb sie einen "zeitlich begrenzten Sorgerechtseingriff" und die Reduzierung der Umgangskontakte auf das Wochenende empfehlen. Aufgrund der Stellungnahme der Gutachterinnen hat die AGg. ergänzend beantragt, den vom Familiengericht vorgesehenen Umgangskontakt innerhalb der Woche aufzuheben.

23

Der Senat hat die Parteien, die Sachverständigen und das Kind persönlich angehört, wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk vom 26. Oktober 2006 bezug genommen.

24

A.

25

Die Beschwerden der Parteien sind zulässig, in der Sache hat allein die Beschwerde der AGg. Erfolg. Entsprechend den Empfehlungen der Sachverständigen und dem Ergebnis der Anhörung der Parteien und des Kindes im Senatstermin war der angegriffene Beschluss abzuändern und die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben und auf die AGg. zu übertragen. Ferner war das Umgangsrecht des ASt. innerhalb der Woche aufzuheben und die Ferienregelung zu konkretisieren. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen des Senats.

26

I. Anträge zur elterlichen Sorge

27

Weitergehend, als vom Familiengericht vorgenommen, war die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind aufzuheben und auf die AGg. zu übertragen, § 1671 I, II Ziff. 2 BGB.

28

Nach dieser Vorschrift ist dem Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils von ihr bei getrennt lebenden Eltern stattzugeben, wenn die Aufhebung und Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

29

1. Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge

30

Nach BGH FamRZ 1999, 1646 schließt nicht jede Spannung oder Streitigkeit das gemeinsame Sorgerecht aus, sondern es ist maßgeblich darauf abzustellen, welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben. Dabei sind Konflikte in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge wie z.B. Umgangsrecht und Vermögenssorge erforderlich.

31

Nach den Feststellungen des Senats, insbesondere im Termin am 26.10.2006, ist von einer fehlenden Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien im Hinblick auf das Kind ausgehen.

32

Dies zeigt zum einen die Schilderung der interventions-diagnostischen Exploration der Parteien durch die Sachverständigen. Denn dort zeigte sich, dass die Parteien auf allen Ebenen, insbesondere auf der Paarebene, Streitpunkte haben, wie z.B. die Finanzen, die Kleidung des Kindes und den Umgang mit dem Kind. Dabei folgt der Senat der Einschätzung der Sachverständigen, die diese im Rahmen ihrer Anhörung nochmals bestätigt haben, dass eine gemeinsame elterliche Sorge bei Kindeseltern, die sich durchgängig und auch im Senatstermin wechselseitig der Lüge bezichtigen, nicht in Betracht kommt.

33

Die fehlende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit zeigt sich aus Sicht des Senats besonders exemplarisch bei der Anmeldung des Kindes zum Kindergarten an. Einerseits hat die AGg., die jeglichen Kontakt mit dem ASt. ablehnt, das Kind allein im Kindergarten angemeldet. Andererseits war der ASt. unstreitig mit dem von der AGg. ausgewählten Kindergarten nicht einverstanden, obwohl er sich am Wohnort der AGg. befindet und hat sogar mit rechtlichen Schritten gegenüber der Kindergartenleitung gedroht. Dies zeigt, dass die Parteien bereits bei dieser Frage nicht zu einer Vereinbarung gekommen wären.

34

Auch der Umstand, dass der ASt., wie sich im Senatstermin herausgestellt hat, die AGg. nicht über nach ihrem Auszug entstandene Mietrückstände und die nunmehr erfolgte fristlose Kündigung des Mietverhältnisses informiert hat, spricht für die Unfähigkeit der Kommunikation der Parteien über Punkte, die auch das Kindeswohl betreffen. Denn von dem Verlust der Wohnung wäre notwendigerweise auch der Umgang mit dem Kind und die Ausgestaltung des Umgangs betroffen.

35

Hinzu kommt, dass der ASt. weiterhin daran festhält, dass B bei der AGg. nicht kindeswohlgerecht untergebracht ist, obwohl alle neutralen Stellen genau das Gegenteil bestätigen.

36

Ferner stellt der ASt. Behauptungen im Hinblick auf die AGg. auf (Alkoholabhängigkeit, Online-Sucht, Borderline - Syndrom), die einzig und allein dazu dienen, sie als erziehungsungeeignet erscheinen zu lassen.

37

Insbesondere die Frage des Borderline – Syndroms hat der Senat ausgiebig mit den Sachverständigen im Termin erörtert. Diese Erörterungen haben gezeigt, dass eine solche psychopathologische Erkrankung auf Seiten der AGg. völlig ausgeschlossen ist. Vielmehr zeigt der diesbezügliche Vortrag des ASt., dass er mit allen Mitteln versucht seine Interessen durchzusetzen.

38

Unter diesen Voraussetzungen ist dem Grunde nach und für alle das Kind betreffende Angelegenheiten schon keine Kommunikation zwischen den Parteien möglich, weshalb sich die rigide Kommunikationsverweigerung der AGg. lediglich als Reaktion auf das Verhalten des ASt. darstellt.

39

Im Hinblick auf dieses Verhalten erscheint dem Senat mit den Sachverständigen das Verhalten der AGg., nämlich der rigide Abbruch sämtlicher Kommunikation mit dem ASt., gerade im Hinblick auf die gravierenden Grenzüberschreitungen des ASt. nachvollziehbar und nicht vorwerfbar.

40

2. Übertragung der elterlichen Sorge

41

Da die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht in Betracht kommt, war durch den Senat zu entscheiden, welchem Elternteil die elterliche Sorge zu übertragen ist. Im Hinblick auf die Ausführungen der Sachverständigen in ihrer ergänzenden Stellungnahme und im Senatstermin sowie der Anhörung der Parteien kam allein die Übertragung der elterlichen Sorge für das Kind auf die AGg. vorliegend in Betracht. Denn sie ist nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen erziehungsfähig und die Kindeswohlkriterien sprechen ebenfalls für eine Übertragung auf sie.

42

a) Erziehungsfähigkeit

43

Bereits im ersten Gutachten sind die Sachverständigen dazu gelangt, dass die AGg. ohne Wenn und Aber generell erziehungskompetent ist und keine generellen Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit bestehen. Hieran haben die Sachverständigen auch im Rahmen ihrer ergänzenden Stellungnahme und Anhörung festgehalten und dies überzeugend begründet. Der Senat hat, insbesondere im Hinblick auf den als widerlegt anzusehenden Vorwurf einer psychopathologischen Erkrankung der AGg. durch den ASt., keine Bedenken, insbesondere im Hinblick auf die persönliche Anhörung der AGg., den Sachverständigen in ihrer Beurteilung zu folgen.

44

Ob im Hinblick auf die weitere Entwicklung, die die Sachverständigen in ihrer ergänzenden Stellungnahme dargestellt haben, die ursprünglich von ihnen auch auf Seiten des ASt. festgestellte Erziehungsfähigkeit weiter fortbesteht, kann der Senat vorliegend dahinstehen lassen, obwohl insoweit im Hinblick auf die massiven Grenzüberschreitungen des ASt. hieran erhebliche Zweifel bestehen. Denn nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen in ihrer ergänzenden Stellungnahme und ihrer Anhörung durch den Senat, denen sich der Senat anschließt, kommt nunmehr eine Übertragung der elterlichen Sorge allein auf die AGg. in Betracht. Dies gilt umso mehr, als nach den Feststellungen der Sachverständigen ein Wechsel des Kindes in den Haushalt des ASt. sogar kontraindiziert für die weitere Entwicklung des Kindes wäre.

45

b) Kindeswohlkriterien

46

Die Kindeswohlkriterien sprechen nach den Feststellungen des Senats für die Übertragung der elterlichen Sorge auf die AGg.

47

So ist das Förderungsprinzip aus Sicht des Senats in ihrer Person ausreichend gewährleistet, auch wenn die AGg. teilweise auf die Betreuung des Kindes durch ihre Eltern, die Großeltern des Kindes, zurückgreifen muss. Denn auch auf Seiten des ASt. können sich im Hinblick auf das von ihm dargestellte Berufsbild nach Einschätzung des Senats Situationen ergeben, die eine Fremdbetreuung erforderlich machen.

48

Ob das Kontinuitätsprinzip ebenfalls für die AGg. spricht, kann der Senat im Ergebnis dahinstehen lassen, da beide Parteien für sich in Anspruch nehmen, das Kind seit der Geburt betreut zu haben und insoweit eine abschließende Aufklärung nicht geboten ist.

49

Dabei verkennt der Senat aber nicht, dass die AGg. seit nunmehr mehr als einem Jahr das Kind betreut, so dass die Kontinuität eher für sie spricht, wie die Sachverständigen in ihrem Gutachten auch ausdrücklich erwähnt haben.

50

Entsprechend den Feststellungen der Sachverständigen geht der Senat auch davon aus, dass das Kind gleich gute Bindungen zu beiden Elternteilen hat.

51

Für die Übertragung der elterlichen Sorge auf die AGg. spricht allerdings deren Bindungstoleranz, die beim ASt. nicht so festgestellt werden kann.

52

Zwar verweigert die AGg. nach den Feststellungen der Sachverständigen und des Senats rigide jegliche Kommunikation mit dem ASt., sie lässt aber den Umgang des Kindes mit dem ASt. zu.

53

Wie bereits dargelegt, kann der AGg. die Verweigerung jeglicher Kommunikation mit dem ASt. im Hinblick auf dessen gravierende Grenzüberschreitungen nicht zum Vorwurf gemacht werden. Demgegenüber zeigt das Verhalten des ASt. und sein Einschätzung der Versorgung des Kindes im Haushalt der AGg., dass ihm die notwendige Bindungstoleranz völlig fehlt. Dies manifestiert sich letztendlich in seinem Bestreben unter allen Umständen seine Interessen im Hinblick auf das Kind durchzusetzen, wobei er nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen zunehmend das Kind in den Elternkonflikt hineinzieht.

54

II. Antrag der AGg. zur Einschränkung der Umgangsregelung

55

Die vom Familiengericht getroffene Umgangsregelung war wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich abzuändern.

56

Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen hinsichtlich der fehlenden Einsichtsfähigkeit des ASt. kommt aus dem Gesichtspunkt des Kindeswohls nur in Betracht, dass der innerhalb der Woche stattfindende Umgangskontakt aufgehoben wird. Denn nur so kann die kindeswohlbeeinträchtigende Beeinflussung des Kindes durch den ASt., wie sie von den Sachverständigen nunmehr im Rahmen der ergänzenden Begutachtung festgestellt worden ist, zurückgedrängt und das Kind in seinem aktuellen Erleben deutlich entlastet werden.

57

Entsprechendes gilt hinsichtlich des Antrages der AGg. zur Beschränkung der Urlaubsregelung auf 4 gemeinsame Wochen (statt 6 Wochen). Denn die von der AGg. befürchtete Beeinflussung des Kindes durch den ASt. wird durch die Ausführungen der Sachverständigen bestätigt, die eine Beeinflussung des Kindes durch den ASt. festgestellt haben.

58

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a FGG.