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Oberlandesgericht Hamm·3 U 99/92·10.01.1993

Berufung: Haftung wegen fehlender Einwilligung nach unterlassener Antibiotikaprophylaxe bei Knieimplantation

ZivilrechtArzthaftungsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz nach Infektion und Entfernung einer Schlittenprothese. Das OLG Hamm erkennt die Ersatzpflicht der Beklagten an, weil die Einwilligung der Klägerin die ausdrücklich gewünschte perioperative Antibiotikaprophylaxe nicht einschloss. Behandlungsfehler beim Eingriff oder der Nachbehandlung wurden nicht festgestellt; die Höhe der Ansprüche wird zur Feststellung an das Landgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben: Feststellung der Ersatzpflicht, Höhe der Ansprüche an das Landgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Eingriff rechtfertigt sich nicht durch eine wirksame Einwilligung, wenn der Patient vorab ausdrücklich eine bestimmte prophylaktische Maßnahme verlangt und die Frage der Durchführung offen bleibt; die behandelnden Ärzte müssen in diesem Fall entweder die gewünschte Maßnahme durchführen oder vor der Operation gesondert aufklären und die Einwilligung erneuern.

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Die Unterlassung einer perioperativen Antibiotikaprophylaxe stellt nicht per se einen Behandlungsfehler dar, wenn die Wirksamkeit der Prophylaxe medizinisch umstritten ist und die Maßnahme nicht allgemein üblich ist; die Beurteilung richtet sich nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Diskussion und der konkreten Risikolage des Patienten.

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Ein Krankenhaus haftet nach § 831 BGB und behandelnde Ärzte nach § 823 BGB bei Verletzung von Schutzpflichten, die zur Durchführung eines Eingriffs ohne wirksame Einwilligung führen; daraus ergibt sich Ersatzpflicht für materiellen und immateriellen Schaden.

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Zur Bemessung des Schadens ist der hypothetische komplikationslose Operationsverlauf heranzuziehen; steht die Höhe der Ansprüche nicht fest, ist die Sache zur weiteren Tatsachenermittlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 847 BGB§ 831 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 3 0 256/90

Bundesgerichtshof, VI ZR 46/93 [NACHINSTANZ]

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. Februar 1992 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin allen zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schaden aus der Behandlung anläßlich der Implantation einer Schlittenprothese am 25. Mai 1987 zu ersetzen.

Hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung von Schmerzensgeld und des Anspruchs auf Ersatz des bisher entstandenen materiellen Schadens - Anträge zu 1) und 2) der Berufungsbegründung vorn 19. Juli 1992 - ist die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt.

Zur Entscheidung über die Höhe wird die Sache an das Landgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten bleibt, zurückverwiesen.

Tatbestand

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Die Klägerin, die sich im April 1974 einer Meniskektomie rechts unterzogen hatte, begab sich wegen einer fortschreitenden Arthrose des rechten Kniegelenks, die ihr ein Gehen nur noch mit Unterarmstützen erlaubte, im Mai 1987 in die stationäre Behandlung der Beklagten zu 3). Nach einem Aufklärungsgespräch, das der Beklagte zu 2) mit ihr führte, unterzeichnete die Klägerin am 23. Mai 1987 eine Einverständniserklärung (Bl. 80, 81 d.A.) in einen Eingriff, bei dem - abhängig vom operativen Befund - entweder eine Umstellungsosteotomie vorgenommen oder eine Schlittenprothese implantiert werden sollte. Am 25. Mai 1987 implantierte der Beklagte zu 1) unter Assistenz des Beklagten zu 2) der Klägerin eine Schlittenprothese in das rechte Knie. Eine antibiotische Prophylaxe, über deren Möglichkeit die Klägerin mit dem Beklagten zu 2) im Aufklärungsgespräch gesprochen hatte, die indessen in der Klinik der Beklagten zu 3) unüblich war, wurde nicht verabreicht. Am 29. Mai wurde nach einem starken Temperaturanstieg das Knie wieder geöffnet, und es wurde eine tiefe Gelenkinfektion festgestellt; das Implantat wurde deshalb entfernt. Nachoperationen in der A-Klinik in B und eine Rehabilitationsbehandlung bewirkten keine nachhaltige Besserung der seither bestehenden Bewegungs- und Belastungsbeschwerden.

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Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Sie hat behauptet, sie habe eine perioperative Antibiotikabehandlung, die eine Gelenkinfektion verhindert hätte, beim Aufklärungsgespräch mit dem Beklagten zu 2) zur Bedingung ihres Einverständnisses mit dem Eingriff gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

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Gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und behauptet, bei ihr bestehe eine besondere Infektanfälligkeit, auf die sie den Beklagten zu 2) am 23. Mai 1987 hingewiesen habe. Sie meint, daß die bei der Implantation von Gelenkprothesen ohnehin angezeigte antibiotische Prophylaxe deshalb in ihrem Falle unerläßlich gewesen sei. Sie behauptet ferner, daß die Infektion früher hätte erkannt und dann mit einem weniger weitreichenden Eingriff und günstigeren Folgen hätte behandelt werden können.

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Die Klägerin beantragt,

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Die Beklagten beantragen,

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Auch sie wiederholen und vertiefen ihren Vortrag erster Instanz und behaupten, die Klägerin habe die Entscheidung über die Vornahme einer antibiotischen Prophylaxe, die weder generell noch im besonderen Falle der Klägerin geboten gewesen sei, dem Beklagten zu 1) als Operateur überlassen.

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Die Infektion sei zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkannt und auf dem einzig möglichen Wege bekämpft worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.

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Im Senatstermin hat der Klägervertreter klargestellt, daß es sich bei der beantragten Rente um eine reine Schmerzensgeldrente handeln sollte. Wegen der mündlichen Erklärungen der Parteien, der Aussage des Zeugen C und der gutachterlichen Äußerungen des Sachverständigen D im Senatstermin wird auf den Vermerk des Berichterstatters verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin führt zu der Feststellung, daß ihr die Beklagten als Gesamtschuldner zur Erstattung des künftigen materiellen und immateriellen Schadens aus dem Eingriff vom 25. Mai 1987 verpflichtet sind. Auch ist die Leistungsklage hinsichtlich beider Anträge dem Grunde nach gerechtfertigt, während es zur Höhe weiterer Feststellungen bedarf, die dem Landgericht zu überlassen sind.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) und 2) aus den §§ 823, 847 BGB, gegen die Beklagte zu 3) aus §§ 831, 847 BGB einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihr aus dem Eingriff vom 25. Mai 1987 entstanden ist. Dieser Anspruch ergibt sich allerdings nicht aus Behandlungsfehlern der Beklagten zu 1) und 2) beim Eingriff selbst oder bei der Nachbehandlung. Solche Behandlungsfehler vermag der Senat nicht festzustellen.

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Aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt der Senat, daß die vom Sachverständigen - der in seiner früheren klinischen Tätigkeit die Prophylaxe durchgeführt hat - bejahte Eignung der perioperativen Antibiotikabehandlung zur Senkung der Infektionsrate nach wie vor umstritten ist und die Prophylaxe deshalb in einer großen Zahl von Kliniken nicht durchgeführt wird, zumal einleuchtende medizinische Einwände gegen sie erhoben werden können. Unter diesen Umständen kann es nicht als ärztlicher Fehler gewertet werden, wenn ganz allgemein Operationen von weniger als zwei Stunden Dauer - ausweislich des Anästhesieprotokolls dauerte der Angriff hier von 8.32 Uhr bis 9.40 Uhr - und speziell auch die Implantation von Gelenkprothesen ohne antibiotische Prophylaxe durchgeführt wurden. Im besonderen Falle der Klägerin gilt nichts anderes. Auch hier folgt der Senat dem Sachverständigen, der anhand der Unterlagen über frühere Behandlungen der Klägerin festgestellt hat, daß es bei ihr zwar Wundheilungsstörungen, aber keine Sepsis und keine tiefe Infektion gegeben hatte, mithin keine Anhaltspunkte auf eine besondere Gefährdung der Klägerin durch das hier schließlich verwirklichte Risiko der tiefen Gelenkinfektion hindeuteten.

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Auch ärztliche Fehler bei der Nachbehandlung sind nicht festzustellen. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen ist der Senat davon überzeugt, daß vor dem Temperaturanstieg am vierten postoperativen Tage, der zur unverzüglichen und sachgerecht durchgeführten Notoperation führte, bei der Klägerin keine Anhaltspunkte für einen irregelären Verlauf bestanden und die behandelnden Ärzte somit keinen Anlaß für ein früheres Einschreiten oder weitergehende Kontrollen hatten.

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Die Beklagten sind der Klägerin aber zum Schadensersatz verpflichtet, weil der Eingriff am 25. Mai 1987 nicht durch eine wirksame Einwilligung der Klägerin gerechtfertigt war. Dazu stellt der Senat fest: Die Klägerin hatte in dem der Aufklärung dienenden Gespräch mit dem Beklagten zu 2) vom

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23. Mai 1987 vor der Unterzeichnung ihrer Einverständniserklärung den Wunsch nach einer  antibiotischen Prophylaxe geäußert und zur Begründung auf in ihren Augen ungünstige frühere Erfahrungen hingewiesen. Der Beklagte zu 2) hat alsdann Angaben der Klägerin zu Allergien erfragt. Er hat die Verabreichung der erörterten Prophylaxe nicht abgelehnt, wie die - wann auch immer vorgenommenen - handschriftlichen Zusätze auf der ersten Seite der Einverständniserklärung zeigen. Der Beklagte zu 2) hat vielmehr angekündigt, über die Prophylaxe mit dem Oberarzt, also dem Beklagten zu 1), zu sprechen. Daß sich die Klägerin alsdann im vorhinein mit dessen Entscheidung im einen wie anderen Sinne einverstanden erklärt hätte, läßt sich nicht feststellen. Aus den mündlichen Ausführungen des Beklagten zu 2) im Kammertermin vom 13. November 1990 folgert der Senat vielmehr, daß die Klägerin - wenn sie denn nicht, wie sie selbst behauptet, auf der Prophylaxe bestanden hat - die Ankündigung des Beklagten zu 2), mit dem Oberarzt zu sprechen, schweigend zur Kenntnis genommen hat.

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Die Frage nach der Verabreichung der von der Klägerin ausdrücklich gewünschten antibiotischen Prophylaxe war bei Erklärung ihres Einverständnisses mit dem Eingriff mithin allenfalls offen. Die Beklagten durften das Einverständnis der Klägerin deshalb nicht auf eine Operation ohne Prophylaxe beziehen. Sie hätten die Klägerin daher ohne nochmalige Erörterung dieser Frage nur operieren dürfen, wenn sie die gewünschte Antibiotikabehandlung vorgenommen hätten. Wollten sie dies - wie es durchaus in ihre ärztliche Kompetenz fiel - nicht, so mußten sie die Klägerin davon vor der Operation unterrichten und sich ihres Einverständnisses mit dem Eingriff auch ohne antibiotische Prophylaxe vergewissern. Das galt um so mehr, als der beabsichtigte Eingriff zwar medizinisch indiziert, nicht aber sonderlich eilbedürftig war, und die Klägerin der Prophylaxe erkennbar Bedeutung beimaß und angesichts der verbreiteten Befürwortung dieser Maßnahme zweifellos anderweitig Operateure gefunden hätte, die sie durchführten.

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Wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, ist es möglich, daß es bei einer perioperativen Antibiotikabehandlung nicht zur tiefen Gelenkinfektion gekommen wäre und daß die implantierte Schlittenprothese mithin nicht hätte entfernt werden müssen. Der Schaden der Klägerin ergibt sich mithin aus einem Vergleich ihres derzeitigen und künftigen Zustandes mit demjenigen nach einem komplikationslosen Operationsverlauf.

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Der Anspruch der Klägerin umfaßt die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Nach dem derzeitigen Aktenstand wäre er allerdings nicht auf eine Schmerzensgeldrente gerichtet. Denn schwerste, lebenslange Dauerschäden, deren sich der Verletzte immer wieder neu und schmerzlich bewußt wird (OLG Hamm VersR 1990, 865 m.w.N.), wie sie ausnahmsweise die Zubilligung einer Rechte rechtfertigen, sind bisher bei der Klägerin nicht festzustellen. Zur Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen. Insbesondere muß geklärt werden, ob die Klägerin operationsbedingt auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen ist oder ob - und ggfls. In welchem Umfang - sie sich auch ohne Rollstuhl fortbewegen kann. Auch die Höhe des von den Beklagten weiterhin bestrittenen bisherigen materiellen Schadens der Klägerin bedarf noch der Klärung in tatsächlicher Hinsicht.

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Das Interesse der Klägerin an der beantragten Feststellung ergibt sich aus der - nach Lage der Dinge nicht fernliegenden - Möglichkeit einer unvorhersehbaren nachteilign Veränderung des operationsbedingten gesundheitlichen Zustandes der Klägerin.

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Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,- DM.