Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·3 U 9/08·10.11.2009

Berichtigung offenkundiger Schreibfehler im Senatsurteil nach § 319 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigung (§ 319 ZPO)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte zu 2. beantragte die Berichtigung zweier offenkundiger Schreibfehler im am 14.09.2009 verkündeten Senatsurteil. Das Oberlandesgericht korrigierte „stattlich“ zu „staatlichen“ im Tatbestand und die Zeitangabe „22.55 Uhr“ zu „21.55 Uhr“ in den Entscheidungsgründen. Die Berichtigungen erfolgten antragsgemäß nach Anhörung der weiteren Parteien gemäß § 319 ZPO und berühren nicht den Entscheidungsinhalt.

Ausgang: Antrag auf Berichtigung offenkundiger Schreibfehler gemäß § 319 ZPO antragsgemäß stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 319 ZPO ermöglicht die Berichtigung offenkundiger Schreib-, Rechen- und Übertragungsfehler in Urteilen.

2

Eine Berichtigung setzt voraus, dass der Irrtum offensichtlich ist und die berichtigte Fassung unzweifelhaft aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils hervorgeht.

3

Das Gericht kann auf Antrag berichtigen; vor der Berichtigung sind die weiteren Parteien anzuhören.

4

Die Berichtigung nach § 319 ZPO ist auf formelle Korrekturen beschränkt und darf den inhaltlichen Entscheidungsgrundsatz nicht verändern.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 5 O 29/02

Tenor

Auf Antrag des Beklagten zu 2. wird der Text des am 14.09.2009 verkündeten Se-natsurteils wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:

Auf Seite 9, 1. Absatz, Zeile 7 des Urteils im Tatbestand heißt es richtig „staatlichen Hebammenprüfung“ (nicht: „stattlich“).

Auf Seite 21, 4. Absatz, Zeile 3 des Urteils in den Entscheidungsgründen heißt es richtig „Erscheinen im Kreißsaal gegen 21.55 Uhr“ (nicht: „22.55 Uhr“).

Es handelt sich um offenkundige Schreibfehler, die antraggemäß nach Anhörung der weiteren Parteien zu berichtigen waren.