Berufung wegen angeblicher Behandlungsfehler nach Synvisc‑Injektionen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen angeblich fehlerhafter intraartikulärer Injektionen mit Synvisc und unzureichender Aufklärung. Das Landgericht wies die Klage ab; das OLG Hamm bestätigte dies und wies die Berufung zurück. Sachverständigen- und Zeugenbeweis ergaben Indikation, eingehaltene Hygiene und ausreichende Aufklärung, sodass kein Behandlungsfehler festgestellt werden konnte.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Klage wegen nicht nachgewiesener Behandlungsfehler und ausreichender Aufklärung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufklärungspflicht des Arztes umfasst die typischen, mit der vorgesehenen Behandlung verbundenen Risiken; eine Aufklärung über Infektions- und Reizzustände kann unter den konkreten Umständen ausreichend sein, sodass die Einwilligung wirksam ist.
Ist eine medizinische Maßnahme nach ärztlicher Beurteilung indiziert und als weiterer Heilversuch angezeigt, begründet dies nicht ohne Weiteres einen Behandlungsfehler.
Hygienische Pflichtverletzungen sind nur dann als Behandlungsfehler zu werten, wenn die erforderlichen Desinfektions- und Schutzmaßnahmen bei intraartikulären Injektionen nicht eingehalten werden; deren Einhaltung spricht gegen einen Behandlungsfehler.
Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Behandlung setzen den Nachweis eines Behandlungsfehlers und dessen kausalen Schadenseintritts voraus; fehlt dieser Nachweis, sind die Ansprüche abzuweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 6 O 270/00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29. Oktober 2001 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet, die er auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich rechtlichen Sparkasse erbringen kann.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am 21.06.1946 geborene Kläger befand sich seit dem Jahre 1986 in der ambulanten Behandlung des Beklagten, einem Facharzt für Orthopädie. Bereits seit Jahren leidet der Kläger u. a. an einer schweren Arthrose des linken oberen Sprunggelenkes.
Anläßlich eines Behandlungstermins vom 29.07.1999 fragte der nach sportlichen Aktivitäten an chronischen Schmerzen leidende Kläger den Beklagten nach neuen Therapiemöglichkeiten. Der Beklagte empfahl ihm das Mittel "Synvisc", das intraartikulär injiziert wird. Nachfolgend erhielt der Kläger am 29.07., 04.08. und 12.08.1999 dieses Mittel injiziert.
Zeitlich nach der 3. Injektion bekam der Kläger starke Schmerzen im linken Fuß.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe ihn fehlerhaft behandelt. Das Mittel Synvisc sei für die Behandlung von Fußgelenken nicht vorgesehen und nicht geeignet. Die drittte Injektion sei fehlerhaft erfolgt. Er sei auch nicht über die Risiken und negativen Folgen der Anwendung von Synvisc aufgeklärt worden.
Der Kläger hat beantragt,
1.
den Beklagten zu verurteilen, an ihn
a)
einen Betrag in Höhe von 29.819,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
b)
einen weiteren Betrag in Höhe von 10.449,31 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
c)
ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 50.000,-- DM, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
zu zahlen;
2.
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm auch den weiteren materiellen Schaden aus der Behandlung vom 12. August 1999 zu ersetzen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat Behandlungsfehler in Abrede gestellt und behauptet, den Kläger über die Wirkungsweise des neuen Medizinproduktes aufgeklärt und ihn ausdrücklich darauf hingewiesen zu haben, daß es noch keine langjährigen Erfahrungen mit diesem Mittel gebe und es bei Injektionen zu Infektionen oder ähnlichem kommen könne.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, das der Sachverständige Prof. Dr. N schriftlich ergänzt und mündlich erläutert hat. Zusätzlich hat das Landgericht Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung von Zeuginnen. Sodann hat es die Klage mit der Begründung abgewiesen, ein Behandlungsfehler sei nicht feststellbar. Der Kläger sei auch ordnungsgemäß aufgeklärt worden.
Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den jeweiligen Anlagen, das schriftliche Gutachten des Sachverständigen nebst schriftlicher Ergänzung, das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das Urteil des Landgerichts wendet sich der Kläger mit der Berufung.
Unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Sachvortrages beantragt er,
nach den Schlußanträgen erster Instanz zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise Vollstreckungsnachlaß.
Er wiederholt und vertieft ebenfalls den erstinstanzlichen Sachvortag.
Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch mündliche Vernehmung des Sachverständigen sowie durch Vernehmung der Zeugin X.
Wegen weiterer Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll und den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 26.06.2002 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz, eines angemessenen Schmerzensgeldes und Feststellung gem. §§ 823 Abs. 1, 843, 847 BGB bzw. Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages nicht zu.
Auch aufgrund der ergänzenden Beweisaufnahme durch den Senat steht nicht fest, daß die Behandlung des Klägers durch den Beklagten in Form der im Streit stehenden intraartikulären Injektionen fehlerhaft erfolgte. Der Senat folgt dabei den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. N, der ihm aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist. Ergänzend wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
1.
Die Injektion des Mittels Synvisc in Kombination mit dem Mittel Zeel war indiziert. Dieses Medikament durfte dem Kläger verabreicht werden.
a.
Das Landgericht hat die Frage des Einsatzes des Mittes Synvisc mit dem Sachverständigen im einzelnen erörtert. Erkennbar hat der Sachverständige in seinen schriftlichen Äußerungen sich mit allen Aspekten des Einsatzes dieses Mittels beschäftigt und auf dieser Basis überzeugend die Anwendung für nicht zu beanstanden erklärt. Aus den zu den Akten gereichten Privatgutachten ergibt sich letztlich nichts anderes. Widersprüche verbleiben im Hinblick darauf, daß das Mittel eingesetzt werden durfte, nicht. Dabei kann auch nicht die Besonderheit der Situation des Klägers unbeachtet bleiben, der seit langen Jahren unter arthrotischen Veränderungen im Sprunggelenk leidet und offenbar durch keine Maßnahmen ausreichende und dauernde Linderung, geschweige denn Heilung erhielt. Nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils fragte der Kläger den Beklagten nach neuen Therapiemöglichkeiten. Bereits hieraus und aus dem Zusammenhang des ersten Einsatzes des Medikaments Synvisc trotz langjähriger Behandlung ist ersichtlich, daß dieses Medikament als ein weiterer (Heil-) Versuch eingesetzt werden sollte, um eine Verbesserung der klägerischen Situation herbeizuführen.
b.
Fehler im Zusammenhang mit den Injektionen selbst sind nicht feststellbar. Insbesondere steht fest, daß der Beklagte vor und bei den Injektionen die erforderlichen hygienischen Anforderungen beachtet hat.
Der Sachverständige hat in seinem Gutachten noch einmal die dem Senat auch bereits bekannten hygienischen Anforderungen bei Verabreichung von intraartikulären Injektionen zusammengefaßt (Bl. 12, 13 des Gutachtens). Diese Anforderungen hat der Beklagte beachtet. Der Senat folgt dabei den Ausführungen des Beklagten und insbesondere den Aussagen der Zeugin X. Die Zeugin hat den Sachvortrag des Beklagten bestätigt, daß insbesondere der Mundschutz immer getragen werde. Hierfür spricht auch die durch die Zeugin bekundete allgemeine Anweisung des Beklagten, Mundschutz, Handschuhe und auch Desinfektionsmittel bereitzulegen. Es spricht nichts dafür, daß der Beklagte ausgerechnet im Fall des Klägers diesen Mundschutz nicht angelegt haben könnte. Der Senat geht deshalb davon aus, daß der Beklagte nach ausreichender Desinfektion die Injektionen mit Mundschutz und mit Handschuhen vornimmt und vorgenommen hat.
Dagegen spricht nicht die Aussage der Zeugin in erster Instanz, in der sie den Mundschutz nicht erwähnt hat. Der Beklagte hat darauf verwiesen, daß er den Mundschutz selbst anlege,so daß die Aussage – je nach konkreter Fragestellung – mit den jetzigen Bekundungen durchaus vereinbar ist.
2.
Der Kläger ist vor der Injektion über die mit der Verabreichung des Mittels und über die mit der intraartikulären Injektion verbundenen Risiken ausreichend aufgeklärt worden.
Aufgrund der Beweisaufnahme steht fest, daß der Kläger über die typischen Risiken der intraartikulären Injektion und insbesondere über das Risiko der Infektion des Gelenks aufgeklärt worden ist. Die Zeugin X hat bekundet, daß der Beklagte immer – soweit sie selbst anwesend ist – über diese Risiken aufgeklärt. Daraus ist die Übung des Beklagten zu entnehmen, in diesen Fällen auch über die typischen Risiken aufzuklären. Es gibt auch diesbezgl. keinen Grund zu der Annahme, der Beklagte habe ausgerechnet in den Fällen des Klägers keine Aufklärung in diesem Sinn vorgenommen. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, daß auch die Ehefrau des Beklagten, die Zeugin G, in erster Instanz die erfolgte Aufklärung bekundet hat.
Der Kläger ist desweiteren auch darüber aufgeklärt worden, woher das Medikament stammt, wie es gewonnen wird und daß es auch hierdurch zu Reizzuständen und Infektionen kommen könne. Das hat ebenfalls die Zeugin X bekundet. Auf die Möglichkeit,daß es u. U. nicht wirke, wurde der Kläger ebenfalls hingewiesen, wie die Zeugin G bestätigt hat. Über mehr war nicht aufzuklären. Im übrigen hat sich auch nur und allenfalls das Risiko verwirklicht, über das der Kläger aufgeklärt worden ist, nämlich das der Reizung – entweder durch die intraartikuläre Injektion oder aber durch das Mittel selbst. In Kenntnis dieses konkreten Risikos hat der Kläger wirksam in die Behandlung eingewilligt.
3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
4.
Das Urteil beschwert den Kläger mit mehr als € 20.000,-.
5.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzliche Voraussetzungen hierzu nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO).