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Oberlandesgericht Hamm·3 U 90/05·25.09.2005

Berufung wegen formmänglicher Berufungsbegründung verworfen; Wiedereinsetzung abgelehnt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung ein, versäumte jedoch die ordnungsgemäße und fristgerechte Begründung. Das OLG verwarf die Berufung als unzulässig, weil die eingereichte Begründung nicht von einem beim OLG zugelassenen Rechtsanwalt mit übernehmender Unterschrift unterzeichnet war (Zusatz "i.A."). Eine Wiedereinsetzung wurde abgelehnt, da das Versäumnis dem Prozessbevollmächtigten zurechenbar war.

Ausgang: Berufung des Klägers als unzulässig verworfen; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist zu verwerfen, wenn die Berufungsbegründung nicht frist‑ und formgerecht vorgelegt wird.

2

Für die Formerfordernisse der Berufungsbegründung ist die Unterschrift eines beim zuständigen Gericht zugelassenen Rechtsanwalts erforderlich, die eine Übernahme der Verantwortung für den Inhalt erkennen lässt.

3

Der Zusatz „i.A.“ bei der Anwaltsunterschrift gilt als Hinweis auf Unterzeichnung im Auftrag und begründet regelmäßig keine inhaltliche Verantwortungsübernahme; ein solcher Formmangel ist nachträglich nicht heilbar.

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Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn das Fristversäumnis schuldhaft erfolgt ist und das Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei zuzurechnen ist.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 1 ZPO§ 520 Abs. 2 Abs. 1 ZPO§ 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 519 ZPO§ 233 ZPO§ 85 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 6 0 54/04

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16. März 2005 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Berufungsstreitwert wird auf 20.000,-- € festgesetzt.

Gründe

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Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, weil sie nicht zulässig ist. Der Kläger hat versäumt, die Berufung ordnungsgemäß in der nach § 520 Abs. 2 Abs. 1 ZPO vorgeschriebenen und gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO bis zum 04.07.2005 verlängerten Frist zu begründen. Der am 30.06.2005 beim Oberlandesgericht eingegangene Schriftsatz vom 29.06.2005 erfüllt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nicht, weil der Schriftsatz nicht die Unterschrift eines bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwaltes enthält, der damit für den Inhalt des Schriftsatzes die Verantwortung übernimmt.

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Zwar hat der Senat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des Klägers, dass die Unterschrift von dem - beim Oberlandesgericht zugelassenen - Rechtsanwalt L aus C2 stammt. Dieser hat jedoch das zu den Akten gelangte Original des Schriftsatzes mit dem Zusatz "i.A." unterschrieben. Dieser Zusatz bedeutet nach allgemeinem Verständnis die Abkürzung "im Auftrag". Damit gab Rechtsanwalt L zu verstehen, dass er für den Inhalt des Schriftsatzes keine Verantwortung übernehmen wollte, sondern nur als Erklärungsbote für Rechtsanwalt Dr. C handelte. Dies genügt zur Erfüllung der Formerfordernisse nicht (vgl. BGH, NJW 1988, S. 210; 1993, 2056, Musielak-Boll, ZPO, 4 Aufl., § 519 Rdn. 12, Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., § 519 Rdn. 24).

4

Eine Auslegung der Erklärung Rechtsanwalt L anhand von Umständen außerhalb des Schriftsatzes ist nicht möglich; auch eine nachträgliche Heilung des Formmangels ist ausgeschlossen (vgl. BGH. A.a.O.). Daher ist es auch ohne Bedeutung, dass Rechtsanwalt L die beglaubigte Abschrift der Berufungsbegründung ohne den Zusatz "i.A." unterzeichnete. Zwar wird es in der Praxis als zur Formwahrung ausreichend angesehen, wenn zwar nicht die Urschrift eines bestimmenden Schriftsatzes, jedoch die beglaubigte Abschrift desselben von einem Rechtsanwalt unterzeichnet wurde. Ist jedoch wie hier die Urschrift mit dem die Verantwortung gerade ausdrücklich ablehnenden Zusatz "i.A." unterzeichnet, kann die ohne einen solchen Zusatz erfolgte Unterschrift auf der beglaubigten Abschrift nicht mehr mit ausreichender Gewissheit die Übernahme der Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes gewährleisten. Vielmehr hat Rechtsanwalt L durch die Unterzeichnung des Beglaubigungsvermerks nur bestätigt, dass die Abschrift mit dem Original inhaltlich übereinstimmt.

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Unerheblich ist auch der Einwand des Klägers, Rechtsanwalt L habe mit dem Zusatz "i.A." tatsächlich eine Unterzeichnung "in Abwesenheit" von Rechtsanwalt Dr. C ausdrücken wollen. Wie bereits ausgeführt, entspricht diese Deutung der verwendeten Abkürzung bereits nicht dem allgemeinen Verständnis. Aber auch bei einer Unterschrift mit Hinweis auf die Abwesenheit des Verfassers des Schriftsatzes fehlt es in gleicher Weise wie bei einer Unterzeichnung "im Auftrag" an einer erkennbaren Übernahme von Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes durch den Unterzeichnenden.

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Schließlich war dem Kläger gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO zu gewähren.

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Das Fristversäumnis geschah nämlich schuldhaft, das sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seiner Bevollmächtigten zurechnen lassen muss. Rechtsanwalt L hätte schon aufgrund der existierenden Rechtsprechung des BGH bewusst sein müssen, dass für das Gericht bei einer Unterzeichnung mit dem Zusatz "i.A." eine Übernahme der Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes nicht erkennbar ist. Zu den Bevollmächtigten im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO zählt auch der Vertreter, den der mit der Prozessführung beauftragte Rechtsanwalt anlässlich einer Urlaubsabwesenheit hinzuzieht (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 85 Rdn. 16 ff).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.