Berufung wegen tierärztlicher Behandlungsfehler: Haftung für tote Hündin und Welpen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte Schadensersatz für den Tod ihrer trächtigen Hündin und zweier Welpen nach einem Kaiserschnitt sowie Schmerzensgeld. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück und bestätigte die erstinstanzliche Zahlung in Höhe von 10.377,10 DM. Entscheidungsgrundlage waren wertbildende Sachverständigengutachten zur Wiederbeschaffung und fehlende Kausalität für die weiteren Schadenserfordernisse.
Ausgang: Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das Berufungsgericht bestätigt die Teilzahlung in Höhe von 10.377,10 DM und weist die weitergehenden Forderungen ab.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bewertung des Schadens an einem Zuchttier kann der Wiederbeschaffungswert auf Grundlage der Kosten für einen vielversprechenden Welpen und dessen erwarteter Zuchterträge ermittelt werden, sofern dies durch ein überzeugendes Sachverständigengutachten belegt ist.
Der Anspruch auf Schadensersatz für den Tod von Nachkommen setzt einen nachgewiesenen kausalen Zusammenhang zwischen dem behaupteten Behandlungsfehler (oder der Fütterung) und dem Tod der Tiere voraus; bloße Vermutungen oder geringe Wahrscheinlichkeiten genügen nicht.
Bei strittigen Ursachen ist die Überzeugung des Gerichts maßgeblich auf Grundlage der Sachverständigengutachten; eine nur mit geringer Wahrscheinlichkeit (z. B. 5–10 %) angenommene Ursache begründet keinen Kausalnachweis.
Die Geltendmachung eines immateriellen Schadens (Schmerzensgeld) wegen des Todes eines Tieres erfordert besondere, substantiiert dargelegte Umstände einer außergewöhnlich innigen Beziehung oder anderweitig konkretisierte Beeinträchtigungen; bloße Affektionsinteressen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 15 O 54/00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Februar 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin suchte am 26.11.1998 gegen Mittag mit ihrer 1 ½-jährigen Hündin (Geburtsdatum 12.05.1997) "O", Rasse Bulldog (Englisch) die tierärztliche Praxis der Beklagten in N auf. Die Hündin war im 63. Tag trächtig und befand sich zum Zeitpunkt ihrer Vorstellung bereits in der Geburt. Die Beklagte untersuchte die Hündin tierärztlich, erstellte eine Röntgenaufnahme und eine Ultraschallaufnahme. Nach Meinung der Beklagten waren auf der Röntgenaufnahme 3 Welpen zu sehen, von denen keines quer lag. Die Beklagte lehnte zu diesem Zeitpunkt die Durchführung eines Kaiserschnitts ab. Als die Klägerin am Abend gegen 20.30 Uhr erneut die Hündin in die Praxis der Beklagten vorstellte und die Beklagte feststellte, daß die Hündin in der Geburt nicht weiter gekommen war, entschloß sie sich nach Absprache mit der Klägerin zur Durchführung eines Kaiserschnitts. Nach Einleitung der Narkose brachte die Hündin durch den Kaiserschnitt 8 Welpen lebendig zur Welt. Von diesen starb ein Welpe 10 Tage, ein weiterer Welpe 21 Tage nach der Geburt.
Die Hündin selbst erwachte nicht mehr aus der Narkose. Sie verstarb auf dem Operationstisch durch akutes Herz- und Kreislaufversagen.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 99.675,10 DM (50.963,07 Euro) in Anspruch genommen. Darin enthalten war ein Schmerzengeld in Höhe von 5.000,-- DM (2.556,46 Euro). Die Klägerin hat behauptet, daß der Beklagten sowohl ein Diagnosefehler als auch ein Narkosefehler bei der Durchführung des Kaiserschnitts unterlaufen sei. Die Beklagte habe nur 3 Welpen auf den Aufnahmen erkannt; das Narkosemittel sei nicht regelrecht dosiert gewesen. Der überwiegende Teil des materiellen Schadens in Höhe von 80.000, DM entfalle darauf, daß die Hündin infolge ihres Todes keine Würfe mehr zu Welt habe bringen können. Normalerweise wären 4 Würfe à 5 Welpen von einem Wert von je 4.000,-- DM zu erwarten gewesen. Das Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,-- DM ergäbe sich daraus, daß sie eine besonders innige Verbindung zu der Hündin gehabt habe und infolge ihres für sie persönlich schmerzhaft empfundenen Todes an Schlafstörungen leide. Die Beklagte stellt Behandlungsfehler bei der Diagnose oder der Narkose in Abrede.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 10.377,10 DM (5.305,73 Euro) stattgegeben und im übrigen abgewiesen. Die Summe von 10.377,10 DM setzt sich wie folgt zusammen:
Wert der Hündin 6.962,00 DM
Telefonpauschale 40,00 DM
100 Stunden zu je 25,-- DM für das Überwachen der Welpen 2.500,00 DM
Fahrkosten zur Pathologie nach H 300,00 DM
Kosten pathologische Untersuchung 174,00 DM
Kosten gerichtsmedizinische Untersuchung 401,10 DM
10.377,10 DM.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung und beantragt,
teilweise abändernd die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 52.452, DM = 26.818,28 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 14.12.1999 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die gegnerische Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen;
hilfsweise Vollstreckungsnachlaß.
Die Parteien wiederholen, vertiefen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze mit ihren Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat die Klägerin angehört sowie den Sachverständigen F sein schriftliches Gutachten erläutern lassen. Darüber hinaus hat der Senat ein weiteres veterinär- pathologisches Gutachten über die Todesursache der Welpen eingeholt. Das schriftliche Gutachten vom 14.02.2003 hat der Sachverständige Prof. Dr. C im Senatstermin vom 12. Mai 2003 erläutert. Auf die Berichterstattervermerke zu den Senatsterminen vom 13. November 2002 und vom 12. Mai 2003 wird verwiesen.
II.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Klageforderung nur in Höhe von 5.305,73 Euro (10.377,10 DM) besteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Dabei überzeugen insbesondere die Ausführungen zum angenommenen Wiederbeschaffungswert für die Hündin von 6.962,-- DM (= 3.559,61 Euro). Diese Wertermittlung beruht auf den Berechnungen des Sachverständigen F, der hierzu im Senatstermin vom 13. November 2002 angehört worden ist. Der Sachverständige F hat nochmals ausgeführt, daß es praktisch unmöglich ist, eine junge Hündin der hier in Rede stehenden Rasse zu kaufen. Man müsse daher davon ausgehen, daß sich ein Züchter – beim Verlust einer Hündin – einen vielversprechenden Welpen zur Zucht kaufen würde. Dieser Welpe käme dann auf die gleiche Anzahl an Würfen wie das verstorbene Muttertier. Zu den 6.962,-- DM (= 3.559,61 Euro) sind nur die in den Entscheidungsgründen des Landgerichts niedergelegten Positionen (40,-- DM Telefonpauschale, 2.500, DM für die Überwachung der Welpen, 300,-- DM für die Fahrkosten zur Pathologie nach H, 174,-- DM für die pathologische Untersuchung, 401,10 DM für die gerichtsmedizinische Untersuchung) hinzuzurechnen. Insoweit wird nochmals auf die Ausführungen der landgerichtlichen Entscheidung verwiesen.
Einen weiteren Schaden hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Sie hat insbesondere nicht bewiesen, daß der Tod der 2 Welpen auf die Unverträglichkeit der künstlichen Ernährung zurückzuführen ist. In der Beurteilung dieser Frage macht sich der Senat die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C zu eigen. Selbst wenn man annehmen würde, daß der sogenannte Bolustod als Folge der Fütterung mit einem entsprechenden Stück Tartar entstanden wäre, würde dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Die Zufütterung von Tartar ist nämlich nicht durch den Tod der Hündin bedingt. Den Angaben der Klägerin auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 10.03.2003 (Bl. 371 d. A.) ist zu entnehmen, daß auch bei vorangegangenen Würfen diese Nahrung zugefüttert worden ist. Die Zufütterung dieser Nahrung steht nicht im kausalen Zusammenhang mit dem Tod der Hündin.
Letztlich konnte der Sachverständige die Todesursache der beiden Welpen nicht sicher feststellen. Die Anhörung des Sachverständigen im Senatstermin hat ergeben, daß die Todesursache nur mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit von 5 bis 10 % auf die Unverträglichkeit der künstlichen Ernährung zurückzuführen ist.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Beschwer der Klägerin liegt über 20.000,-- Euro.