Berufung wegen fehlerhafter Aufklärung bei Emmert‑Plastik abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung vor einer Emmert‑Plastik. Das OLG hält die informatorische Aufklärungspflicht (insbesondere über dauerhafte Verschmälerung und Rezidivrisiko) zwar für verletzt, verneint jedoch Haftung. Der Eingriff sei medizinisch unumgänglich gewesen und es sei kein Schaden entstanden; die Berufung wird abgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Münster abgewiesen; keine Haftung trotz unzureichender Aufklärung, weil Eingriff unumgänglich und kein Schaden entstanden
Abstrakte Rechtssätze
Die ärztliche Aufklärungspflicht umfasst die Information über Art, Schwere und typische Folgen eines Eingriffs sowie über Rezidiv‑ und Revisionsrisiken; unterlassene Hinweise können einen Aufklärungsfehler begründen.
Ein Aufklärungsfehler führt nur dann zu Schadensersatzansprüchen, wenn hierdurch ein Schaden verursacht wurde und ein ursächlicher Entscheidungskonflikt darlegt ist, der bei ordnungsgemäßer Aufklärung zu einer anderen, schadensvermindernden Entscheidung geführt hätte.
Besteht für den durchgeführten Eingriff eine medizinische Unumgänglichkeit und würden allenfalls zeitliche Verschiebungen die Beschwerden verlängern, begründet ein Aufklärungsfehler keine Haftung, wenn dadurch kein vermeidbarer Nachteil eingetreten ist.
Für Ansprüche aus dem Krankenhausvertrag oder nach §§ 823, 831 BGB ist neben einem Aufklärungs- oder Behandlungsfehler auch die kausale Schadensfolge überzeugend darzulegen; formelle Mängel der Aufklärung genügen nicht ohne konkreten Schaden.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 11 O 1006/02
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.02.2003 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt Schadensersatz aufgrund einer Teilexzision von Nagel und Nagelbett an seiner linken Großzehe (Emmert-Plastik).
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird zunächst auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen, § 540 ZPO.
Mit der Berufung, die er gegenüber dem Beklagten zu 2) zurückgenommen hat, verfolgt der Kläger lediglich seine Ansprüche aufgrund fehlerhafter Aufklärung über die Operation und ihre Risiken weiter. Er wiederholt und vertieft seine Behauptung, dass er nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass notwendige Folge des Eingriffs eine Verschmälerung seines Nagels sei, weshalb ihm eine ausreichende Vorstellung über Art und Reichweite des durchzuführenden Eingriffs gefehlt habe. Auch über das Risiko einer teilweisen Nagelneubildung und die daraus folgende Notwendigkeit einer Revisionsoperation sei er nicht informiert gewesen. Wäre er über die Folgen und Risiken des Eingriffs aufgeklärt worden, hätte er zunächst eine lokale Behandlung durchführen lassen. So habe er, anders als am 03.05.2000, am 04.05.2000 das Krankenhaus der Beklagten zu 1) aufgrund des vereinbarten Termins und nicht wegen der Heftigkeit der Schmerzen aufgesucht. Die Beschwerden seien rückläufig gewesen. Das Risiko einer Amputation habe nicht bestanden.
Der Kläger beantragt,
das am 13.02.2003 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster abzuändern und
1.
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird (Vorstellung: 7.500,-- Euro), nebst 4 % Zinsen seit dem 08.05.2001 zu zahlen,
2.
festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 3) verpflichtet sind, ihm als Gesamtschuldner alle materiellen und weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm infolge der ärztlichen Behandlung durch die Beklagten zu 1) und 3) am 04.05.2000 (Durchführung der Emmert-Plastik) entstanden sind und zukünftig entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.
Die Beklagten zu 1) und 3) beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angegriffene Urteil und behaupten, dass der Kläger auf das Rezidivrisiko hingewiesen worden sei. Sie meinen, dass er daraus hätte ersehen müssen, dass es durch die Operation zu einer Verschmälerung des Nagels kommen müsse. Sie behaupten ferner, dass aufgrund der langen Entzündungsdauer am 04.05.2000 keine Behandlungsalternativen mehr bestanden habe. Bei dem Kläger habe auch kein Entscheidungskonflikt bestanden. Der entzündete Zeh habe am 04.05.2000 genauso geschmerzt wie auch am 03.05.2000. Eine Alternative zu dem Eingriff habe nicht bestanden.
Der Senat hat den Kläger und den Beklagten zu 3) angehört und Beweis erhoben durch ergänzende Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. U. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 19.11.2003 verwiesen, wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens auf die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze.
II.
Die zulässige Berufung bleibt erfolglos. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten zu 1) und 3) wegen der am 04.05.2000 durchgeführten Emmert-Plastik keine Schadensersatzansprüche aufgrund einer positiven Verletzung des Krankenhausvertrages oder gem. §§ 823, 831, 847 BGB zu.
Ein Behandlungsfehler der Beklagten liegt nicht vor. Dies hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil überzeugend festgestellt und wird auch von der Berufung nicht angegriffen.
Die Beklagten zu 1) und 3) haften aber auch nicht deshalb, weil der Eingriff aufgrund mangelhafter Aufklärung rechtswidrig gewesen wäre.
Zwar ist davon auszugehen, dass die Eingriffsaufklärung, die der Beklagte zu 3) gegenüber dem Kläger vorgenommen hat, unzureichend war. Insbesondere hat der Beklagte zu 3) versäumt, den Kläger auf die dauerhafte Verschmälerung seines Nagels hinzuweisen. Denn der Patient ist über die Art und Schwere des bevorstehenden Eingriffs in der Weise aufzuklären, dass ihm dies bewusst wird (vgl. Steffen/ Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Aufl., Rdn. 329 m. w. N.). Auch der Sachverständige Prof. Dr. U, dessen besondere Sachkunde dem Senat aus zahlreichen Verfahren, in denen der Sachverständige als Gutachter tätig war, bekannt ist, weist darauf hin, dass bei einem Eingriff wie der vorliegenden Emmert-Plastik eine ärztliche Aufklärung erforderlich ist. Bereits aus der eigenen Einlassung des Beklagten zu 3) ergibt sich, dass er den Kläger insbesondere nicht darüber aufgeklärt hat, dass es durch den Eingriff zu einer dauerhaften Verschmälerung des Nagels kommt. Dies konnte der Kläger als medizinischer Laie auch nicht zwangsläufig dadurch ersehen, dass ihm gesagt wurde, dass ein Teil des Nagels weggenommen wurde, denn ohne das entsprechende Fachwissen wird und darf ein Patient davon ausgehen, dass das entfernte Nagelstück wieder nachwächst. Ebenso ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 3) den Kläger nicht darauf hingewiesen hat, dass es zu einem geringfügigen Nagelrezidiv kommen kann, welches einen weiteren Eingriff erforderlich macht.
Gleichwohl kommt eine Haftung der Beklagten zu 1) und 3) deshalb nicht in Betracht, weil dem Kläger durch den vorgenommenen Eingriff kein Schaden entstanden ist. Obwohl es sich bei der Emmert-Plastik um einen durchaus schmerzhaften Eingriff handelt, wie der Sachverständige bestätigt hat, ist der Senat nach dem Ergebnis der Anhörung des Sachverständigen davon überzeugt, dass der Eingriff am 04.05.2000 unumgänglich und die allein gebotene Möglichkeit zur sachgemäßen Bekämpfung der Entzündung des Nagelbettes war. Auch dies hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt. Zu berücksichtigen war insbesondere, dass sich die Entzündung bereits seit längerer Zeit manifestiert hatte und die am 03.05.2000 durch den Beklagten zu 2) erfolgte Öffnung der Eiterblase keinen ausreichenden Erfolg brachte. Es erscheint in jeder Hinsicht glaubhaft und wird auch durch die Dokumentation gestützt, dass auch am 04.05.2000 bei dem Kläger noch eine massive Entzündung des Nagelbettes vorgefunden wurde. Soweit der Kläger hingegen geltend macht, dass durch den Eingriff am 03.05.2000 der Schmerz nahezu verschwunden sei, vermag der Senat dem Kläger dies nicht abzunehmen. Bei seiner Anhörung vor dem Landgericht hat der Kläger noch davon gesprochen, dass es zwar durch den Eingriff am 03.05.2000 zu einer Verminderung der Schmerzen gekommen sei, dass jedoch am Morgen des 04.05.2000 der Großzeh höllisch weg getan habe. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass allein diese Schilderung, nicht jedoch die im Senatstermin abgegebene Darstellung des Klägers zutreffen kann.
In dieser Situation hätte zwar nach den auch insofern überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen allenfalls die Möglichkeit bestanden, den Eingriff um 1 bis maximal 2 Tage zu verschieben, ohne ihn umgehen zu können. Der Eingriff war schließlich auch erfolgreich, weil die Entzündung des Zehs letztlich beseitigt und ein Übergreifen der Entzündung auf den Knochen und eine damit verbundene Osteomyelitis vermieden werden konnten. Die Verschiebung des erforderlichen Eingriffs hätte lediglich zu einer Verlängerung der Beschwerden geführt.
Unter diesen Umständen fehlt es auch an einer plausiblen Darlegung eines Entscheidungskonflikts durch den Kläger. Zwar hat er gegenüber dem Senat angegeben, dass er bei einer vollständigen Aufklärung über die Reichweite und Risiken des Eingriffs den Eingriff nicht sofort hätte machen lassen. Gleichwohl vermag der Senat dem Kläger damit behaupteten Entscheidungskonflikt nicht abzunehmen. Es steht außer Frage, dass der Kläger bei seinen Äußerungen von falschen Voraussetzungen ausgegangen war. Denn der Kläger vertrat die medizinisch nicht gerechtfertigte Auffassung, dass für die Behandlung Alternativen wie eine konservative Behandlung oder die Totalentfernung des Zehnagels zur Verfügung gestanden hätten. Diese Alternativen bestanden aber nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nicht. Eine konservative Behandlung hätte in der vorgefundenen Situation nicht mehr zum Abklingen der Entzündung führen können. Die Entfernung des gesamten Nagels war von vornherein untauglich, weil dadurch der Entzündungsherd nicht beseitigt wurde. Da andererseits der Kläger aber auch deutlich gemacht hat, dass ihm an einer Heilung gelegen war, ist auszuschließen, dass er es hingenommen hätte, dass die Entzündung bestehen bleibt und die hohe Gefahr eines Übergreifens auf den Knochen ohne realistische Chance einer Besserung durch andere Behandlungsmaßnahmen bestehen bleibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht gem. § 543 ZPO zuzulassen, da eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung zu treffen war, bei welcher der Senat von den Entscheidungen des BGH oder anderer Oberlandesgerichte nicht abgewichen ist.