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Oberlandesgericht Hamm·3 U 84/04·05.09.2004

Berufung in Arzthaftungssache wegen Morbus Sudeck zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchuldrecht (Behandlungsvertrag)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt eine verspätete Diagnose und mangelhafte Nachbehandlung eines Morbus Sudeck nach Karpaltunnel-Operation und begehrt Schmerzensgeld sowie Feststellung weiterer Ersatzansprüche. Das OLG Hamm bestätigt das landgerichtliche Urteil und weist die Berufung zurück. Der Senat folgt dem Sachverständigengutachten: Diagnose und Therapiewahl waren aus ex ante-Sicht vertretbar. Eine kausale Verursachung durch frühere Therapiewechsel ist nicht belegbar.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Bochum zurückgewiesen; Klageabweisung bestätigt, Kosten der Berufung der Klägerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Haftung des Arztes wegen fehlerhafter Behandlung bedarf es des Nachweises einer Verletzung des ärztlichen Standards bei Diagnostik oder Therapie.

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Bei postoperativen Schmerzen und Schwellungen kann die Diagnose eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (Morbus Sudeck) typischerweise erst nach Ablauf einer klinisch erwartbaren Anfangsphase gestellt werden; das timing ist ex ante zu beurteilen.

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Existieren für ein Krankheitsbild keine verbindlichen Leitlinien, begründet die Anwendung einer unter Fachleuten anerkannten Therapiesäule (z. B. Ultraschall, Calcitonin, krankengymnastische Maßnahmen) keinen Behandlungsfehler.

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Fehlt ein sachlich belegbarer Zusammenhang zwischen einer anderen, früheren Behandlungsmaßnahme und einem günstigeren Heilungsverlauf, ist die für Schadensersatz erforderliche Kausalität nicht gegeben.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 823 Abs. 1 BGB i. V. mit § 847 BGB a.F.§ 97 Abs. 1 ZPO; § 708 Nr. 10 ZPO; § 711 ZPO; § 713 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO§ Art. 26 Nr. 8 EGZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 6 O 639/02

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Januar 2004 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Die am 26.8.1958 geborene Klägerin unterzog sich am 18.5.2000 wegen eines Karpaltunnelsyndroms der rechten Hand einer Operation durch den Beklagten, der als niedergelassener Facharzt für Chirurgie tätig ist. Am 26.5.2000 dokumentierte der Beklagte "...Wunde reizlos, aber geschwollen und teigig...". Am 31.5.2000 stellte der Beklagte ein Morbus Sudeck-Syndrom fest und behandelte es in der Folgezeit, bis die Klägerin schließlich am 28.8.2000 das Krankenhaus T aufsuchte, wo ihr ein Plexus-Katheter angelegt wurde.

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Die Klägerin hat u.a. behauptet, der Beklagte habe den Morbus Sudeck nicht rechtzeitig erkannt und insbesondere nicht sachgerecht behandelt. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens und mündlicher Anhörung des Sachverständigen OA Dr. T abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

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Mit der Berufungsbegründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Bereits ab dem 26.5.2000 hätte der Beklagte den Morbus Sudeck erkennen und behandeln müssen. Das Zeitmanagement der Beklagten bei der Behandlung sei nicht ordnungsgemäß gewesen. Es sei dem Beklagten auch aus ex ante - Sicht vorzuwerfen, dass er das Therapiekonzept nicht mehr geändert habe.

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Die Klägerin beantragt,

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1.

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das Urteil des LG Bochum, Az. 6 O 239/02 vom 28.1.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie im Hinblick auf die ärztliche fehlerhafte Nachbehandlung ab dem 26.5.2000 ein angemessenes und mit 4% seit Rechtshängigkeit verzinsliches Schmerzensgeld zu zahlen, welches nicht unter 12.5000,- € liegen soll,

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2.

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festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr den weiteren immateriellen und materiellen Schaden – diesen nur, soweit er nicht auf Dritte übergeht – im Hinblick auf die ärztliche fehlerhafte Nachbehandlung bezüglich des Morbus Sudeck ab dem 26.5.2000 zu erstatten.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er trägt im Wesentlichen vor, dass er den Morbus Sudeck schnell diagnostiziert habe. Nach den Feststellungen des Sachverständigen habe er die Therapie rechtzeitig und konsequent durchgeführt. Gesicherte Behandlungskonzepte für das Krankheitsbild des Morbus Sudeck seien nicht vorhanden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die beigezogenen Krankenunterlagen und das Sitzungsprotokoll zum Senatstermin vom 6. September 2004 Bezug genommen.

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II.

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Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten keine Ansprüche auf Schmerzensgeld sowie Feststellung der Ersatzpflicht für etwaige materielle und weitere immaterielle Schäden gem. § 823 Abs. 1 BGB i. V. mit § 847 BGB a.F. oder - soweit materielle Schäden in Frage stehen - Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages. In der medizinischen Beurteilung des Geschehens macht sich der Senat die Feststellungen des Sachverständigen OA Dr. T zu Eigen, der das Gutachten auch bei seiner Anhörung in zweiter Instanz eingehend und sachlich überzeugend begründet hat.

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Nach den Feststellungen des Sachverständigen hat der Beklagte den Morbus Sudeck nach der Operation vom 18.5.2000 am 31.5.2000, und damit rund zwei Wochen nach dem Eingriff, relativ schnell erkannt, denn postoperativ ist stets zunächst mit Schwellungen und Schmerzen zu rechnen, so dass die Diagnose nicht früher gestellt werden kann.

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Das vom Beklagten gewählte Behandlungsregime ist nicht zu beanstanden. Er musste das Behandlungskonzept im Laufe der nächsten Wochen bis 28.8.2000 auch nicht ändern. Leit- oder Richtlinien zur Behandlung von Morbus Sudeck gibt es nach Ausführungen des Sachverständige nicht. Die vom Beklagten gewählte Behandlung basierte auf den Säulen Ultraschall, Calcitonin und ab dem 13.6.2000 auf Krankengymnastik. Die Gabe von Calcitonin ist nach den Feststellungen des Sachverständigen richtig. Das hat auch der Senat bereits in der Vergangenheit entschieden (OLG Hamm, AHRS II 2715/101). Ultraschall schadet nach den Feststellungen des Sachverständigen jedenfalls nicht.

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Mit der Physiotherapie hätte der Sachverständige nach seiner persönlichen Einschätzung etwas früher begonnen als der Beklagte; der vom Beklagten gewählte Beginn der Krankengymnastik (13.6.2000) sei aber nicht zu beanstanden. Gegen die Dauer der Krankengymnastik ist nach den Feststellungen des Sachverständigen medizinisch ebenfalls nichts zu erinnern. Dass die Klägerin sich das Rezept für Krankengymnastik ausweislich der Behandlungsdokumentation wiederholt verlängern ließ, gestattet - wie auch der Sachverständige im Senatstermin ausgeführt hat - die Schlussfolgerung, dass ihr Schmerzempfinden weiterer Krankengymnastik nicht entgegenstand. Dem schließt der Senat sich an.

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Psychopharmaka, an die der Beklagte gedacht hat und die medizinisch unter Umständen geboten sein können, lehnte die Klägerin unstreitig ab. Antiphlogistika verordnete der Beklagte der Klägerin im Übrigen absprachegemäß nicht, weil die Parteien übereingekommen waren, dass die Klägerin sich selbst mit "Ibuprofen" versorgen werde. Dazu hatte sie, wie sie im Senatstermin erklärt hat, als Krankenschwester beruflich Zugang. Ein anderes Medikament hätte ihr auch ein Arzt nach den Feststellungen des Sachverständigen ohnehin nicht verordnet.

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Im Krankenhaus wurde die Klägerin schließlich mit einem Plexus-Katheter behandelt. Das führte zu einer Linderung ihrer Schmerzen. Es ist aus ex ante – Sicht nicht zu beanstanden, dass der Beklagte diese Methode nicht seinerseits früher gewählt hat, denn der Behandlungszeitraum von drei Monate von Ende Mai 2000 bis Ende August 2000 liegt nach der Bewertung des Sachverständigen im Rahmen ärztlichen Ermessens.

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Es lässt sich nach den Ausführungen des Sachverständigen des Weiteren auch nicht feststellen, ob die Behandlung mittels Plexus-Katheter nicht allein schon aufgrund der Vorbehandlung durch den Beklagten erfolgreich war. Es ist ferner auch bei früherer Plexusblockade möglich, dass der Zustand der rechten Hand heute nicht anders wäre. Es ist allenfalls zu vermuten, aber nicht zu belegen, dass eine frühzeitige Änderung des vom Beklagten verfolgten Therapiekonzepts schließlich zu einer Verminderung der Beschwerden geführt hätte.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.

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Das Urteil beschwert die Klägerin mit weniger als 20.000,- € (Art. 26 Nr. 8 EGZPO).