Berufung in Arzthaftung: Unsubstantiiertes Corona‑Infektionsvorbringen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen angeblicher fehlerhafter Behandlung seiner Mutter und rügt eine Ansteckung durch eine Corona‑positive Mitpatientin. Das OLG hält die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO für offensichtlich aussichtslos und beabsichtigt deren Zurückweisung ohne mündliche Verhandlung. Entscheidungsgrund ist vorrangig fehlende Substantiierung, mangelnder Beweis für Verlegung/Hygienemängel und die verweigerte Obduktion, die eine Kausalitätsfeststellung unmöglich macht.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Senat kann die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat; eine mündliche Verhandlung ist entbehrlich, wenn der Streitstoff begrenzt ist und die schriftliche Erörterung ausreichend erscheint.
Behauptungen, die ins Blaue hinein erfolgen und keine konkreten Anhaltspunkte aufweisen, genügen den im Arzthaftungsprozess geltenden Substantiierungsanforderungen nicht und rechtfertigen keine Beweisaufnahme.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung von Hygienemaßnahmen liegt beim Patienten; das bloße Bestehen alternativer Infektionsquellen entbindet ihn nicht von einer ausreichenden Substantiierung.
Eine Fehlervermutung aus dem vollbeherrschbaren Risiko kommt nur in Betracht, wenn die Gefahren ärztlicherseits tatsächlich vollständig ausschließbar sind; bei an sich nicht sicher vermeidbaren Infektionskrankheiten (z.B. COVID‑19) ist diese Voraussetzung regelmäßig nicht erfüllt.
Kann die Mitursächlichkeit eines Infektionsgeschehens für den Tod nur durch Obduktion sicher festgestellt werden, und wurde eine solche von den Angehörigen abgelehnt, kommt dem Kläger keine Beweiserleichterung zugute und die Kausalität bleibt unbelegt.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 16 O 186/21
Tenor
Der Senat weist nach Vorberatung darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Senatsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 S.1 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Essen hat gemäß § 522 Abs. 2 S.1 Nr. 1 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auch erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO), weil, obwohl es sich um eine Arzthaftungssache handelt, der Rechtsstreit für den Kläger keine existentielle Bedeutung hat. Zudem wird die Entscheidung des Senats nicht auf eine neue rechtliche Würdigung gestützt und wegen der Begrenztheit des Streitstoffs im Berufungsverfahren ist eine angemessene Erörterung im schriftlichen Verfahren möglich (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 34.Aufl., § 522, RdNr.40).
II.
1.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gemäß § 522 Abs.2 S.4 ZPO Bezug genommen.
Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung weiterhin Schadensersatzansprüche (Hinterbliebenengeld, Beerdigungskosten, Feststellung und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) aufgrund einer von ihm behaupteten fehlerhaften Behandlung seiner Mutter, der am 00.00.1944 geborenen und am 00.00.2020 verstorbenen A (im Folgenden: „Patientin“) im Zusammenhang mit einer im Haus der Beklagten bei der Patientin aufgetretenen Corona-Infektion. Er begehrt weiterhin die Zahlung eines Hinterbliebenengeldes in Höhe von mindestens 20.000 € nebst Zinsen, die Zahlung von Beerdigungskosten i.H.v. 720 € nebst Zinsen, die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz aller weiterer dem Kläger im Zusammenhang mit dem Tod seiner Mutter entstehenden Kosten sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.434,74 € nebst Zinsen an die X Rechtsschutzversicherung AG. Ererbte Schadensersatzansprüche, insbesondere ein von der Patientin ererbtes Schmerzensgeld, macht der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr geltend.
Er behauptet mit seiner Berufung im Wesentlichen unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrages, dass die Mitarbeiter der Beklagten die schwerkranke Patientin trotz entsprechender Kenntnis mit einer Patientin zusammengelegt hätten, die mit dem Coronavirus infiziert gewesen sei. Die Beweislast für die Einhaltung der Hygienevorschriften liege bei der Beklagten. Hinsichtlich der bei der Patientin aufgetretenen Infektion seien andere Quellen als die Ansteckung durch die Mitpatientin zwar nicht auszuschließen; am naheliegendsten sei allerdings die Ansteckung durch diese Mitpatientin.
2.
In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht einen Behandlungsfehler der Beklagten ohne Durchführung einer Beweisaufnahme abgelehnt, weil dem klägerischen Vortrag schon weitgehend jede hinreichende Substantiierung fehlt bzw. soweit der Vortrag substantiiert angesehen werden kann, keinerlei Beweis angetreten worden ist. Auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils wird daher zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Im Hinblick auf die Berufungsbegründung des Klägers ist insoweit ergänzend folgendes auszuführen:
Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung als Kernvorwurf offensichtlich nach wie vor behaupten will, die Patientin sei bei der Rückverlegung von der Intensivstation auf die Normalstation am 16.11.2020 mit einer Patientin zusammengelegt worden, die für die Mitarbeiter der Beklagten bekanntermaßen Corona-positiv gewesen sei, ist diese Behauptung ersichtlich ins Blaue hinein getroffen worden, da sie ohne jedweden greifbaren Anhaltspunkt ist. Zudem hat der Kläger für seine streitige Behauptung auch keinerlei Beweis angetreten. Vielmehr ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten und in Bezug genommenen Behandlungsdokumentation der Patientin sowie der Mitpatientin, dass diese zum Zeitpunkt der Zusammenlegung mit der Patientin noch Corona-negativ getestet war und mangels Symptomen auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Coronainfektion bestanden. Vielmehr wurde die Mitpatientin ausweislich der Dokumentation und auch des unstreitigen Tatbestandes des angefochtenen Urteils, dem der Kläger nicht mit einem Berichtigungsantrag entgegengetreten ist, erst am Abend des 18.11.2020 positiv auf Corona getestet. Sodann erfolgte unverzüglich eine isolierte Unterbringung der Mutter des Klägers. Dass der Vortrag des Klägers ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt ist, zeigt sich auch daran, dass er erstinstanzlich noch behauptet hat, die mit Corona infizierte Mitpatientin habe auf dem gleichen Zimmer wie seine verstorbene Mutter gelegen, während in der Berufungsbegründung nunmehr nur noch davon die Rede ist, dass die infizierte Mitpatientin auf der gleichen Station gelegen habe. Der Kläger variiert offensichtlich seinen Vortrag beliebig, ohne irgendwelche konkreten Anhaltspunkte für seine Behauptungen zu haben.
Die Vermutung eines Behandlungsfehlers ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des sogenannten vollbeherrschbaren Risikos. Hiernach kann eine Fehlervermutung ausnahmsweise von der Behandlungsseite zu entkräften sein, wenn feststeht, dass die Schädigung aus einem Bereich stammt, dessen Gefahren ärztlicherseits voll ausgeschlossen werden können und müssen (vergleiche Pauge/Offenloch, Arzthaftungsrecht, 14. Aufl., Rn. 572 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Einerseits ist schon aus der öffentlichen Berichterstattung hinlänglich bekannt, dass eine Coronainfektion auch bei Einhaltung der gebotenen Sicherheitsmaßnahmen gerade nicht immer vollständig und sicher vermeidbar ist. Eine solche Infektion ist nur dann sicher vermeidbar, wenn ein Patient so vollständig isoliert würde, dass er in keinerlei Kontakt zu anderen Menschen, also weder zu Ärzten oder Pflegepersonal
noch zu Mitpatienten oder auch zu Besuchern tritt. Zu einer derart radikalen und menschenunwürdigen Isolation ist ein Krankenhaus allerdings von Rechts wegen nicht verpflichtet. Der Kläger muss sich auch ernstlich vorhalten lassen, ob er tatsächlich eine solch radikale Isolation fordern will, da ansonsten nicht nachvollziehbar ist, warum er in dem fraglichen Zeitraum seine Mutter besucht hat.
Andererseits – und darauf kommt es in diesem Zusammenhang entscheidend an – steht auch nicht ansatzweise fest, dass die Coronainfektion auch nur mitursächlich für den Tod der Patientin war. Ein solcher Beweis lässt sich auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr führen, da eine solche Mitbeteiligung des Coronavirus am Tod der Patientin nur durch eine Leichenöffnung sicher nachzuweisen gewesen wäre. Ausweislich des Schreibens des Rechtsschutzversicherers der Beklagten vom 07.04.2021 wurde eine Obduktion der Patientin von den Angehörigen allerdings abgelehnt, sodass der Kläger selbst die Möglichkeit einer genauen Feststellung der Todesursache vereitelt hat und ihm auch deshalb keine Beweiserleichterung zugutekommt.
Weiteren konkreten Vortrag – mit Ausnahme der oben genannten, prozessual nicht zu berücksichtigenden, ins Blaue hinein gehaltenen und nicht unter Beweis gestellten Behauptungen zur Verlegung der Patientin in ein Zimmer bzw. auf eine Station mit einer mit Corona infizierten Mitpatientin – zu Hygienemängeln im Haus der Beklagten hat der Kläger nicht gehalten. Insoweit genügt es zwar, wenn der beweisbelastete Patient Vortrag hält, der die Vermutung eines Hygienefehlers der Behandlungsseite aufgrund der Folgen für ihn gestattet (siehe BGH, GesR 2019, 569; ständige Rechtsprechung). Außerhalb der ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung der Verlegung seiner verstorbenen Mutter zu einer coronainfizierten Mitpatientin hat der Kläger allerdings keinerlei Vortrag im Hinblick auf die mangelnde Einhaltung von Coronaschutzmaßnahmen im Krankenhaus gegenüber dem konkreten Beklagtenvortrag gehalten, die auch nur den abgesenkten Substantiierungsanforderungen im Arzthaftungsprozess genügen würden. Insoweit war die Beklagte prozessual schon nicht verpflichtet, im Rahmen sekundärer Darlegungslast mehr vorzutragen, als sie dies tatsächlich - insoweit überobligatorisch – getan hat.
Letztlich gilt allerdings auch hier, dass der Kläger den Beweis, dass die Missachtung von Coronaschutzmaßnahmen zum Tod der Patientin aufgrund einer Organschädigung durch Coronaviren auch nur im Sinne einer Mitursächlichkeit geführt hat, nicht erbracht hat und nicht erbringen kann, da ein solcher, wie bereits
ausgeführt, nur durch eine Obduktion der verstorbenen Mutter beweiskräftig hätte erfolgen können. Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsbegründung auf eine bisher weder bekannte noch von ihm überreichte Todesurkunde abstellt, reicht dies als Beweis im Sinne des § 286 ZPO nicht aus.
III.
Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 23.720 € festzusetzen.
Die Berufung ist mit Beschluss vom 16.03.2023 zurückgewiesen worden.