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Oberlandesgericht Hamm·3 U 77/18·19.03.2019

Berufung nach §522 II 1 ZPO zurückgewiesen wegen Aussichtslosigkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen ein landgerichtliches Urteil ein. Das OLG Hamm verweist auf seinen Hinweisbeschluss und hält die Berufung für aussichtslos sowie ohne grundsätzliche Bedeutung; die Berufung wird einstimmig nach § 522 II 1 ZPO zurückgewiesen. Ein nachgereichter EDV-Ausdruck der Patientenkartei erschüttert die Gutachtenbewertung nicht, da der Sachverständige seine Beurteilung unabhängig von dieser Dokumentation vorgenommen hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung des Klägers nach § 522 II 1 ZPO einstimmig als aussichtslos zurückgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO kann das Berufungsgericht die Berufung zurückweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt.

2

Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten reicht es aus, dass der Berufungsführer keine neuen, substantiierten Gesichtspunkte vorträgt, die die erstinstanzliche Entscheidung in relevanten Punkten in Zweifel ziehen.

3

Ein nachträglich vorgelegter EDV-Ausdruck aus der Patientenkartei genügt nicht ohne konkrete Anhaltspunkte zur Erschütterung der Beurteilung eines Sachverständigen, wenn dieser im Ergänzungsgutachten betont, von der Dokumentation unabhängig beurteilt zu haben.

4

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO); das Urteil kann vorläufig vollstreckbar sein (§ 708 Nr. 10 ZPO) und durch Sicherheitsleistung nach § 711 ZPO abgewendet werden.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 12 O 388/16

Tenor

wird die Berufung des Klägers gegen das am 17.05.2018 verkündete Urteil der

12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund durch einstimmigen Senatsbeschluss nach § 522 II 1 ZPO zurückgewiesen.

Rubrum

1

Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

2

Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 11.02.2019 Bezug genommen. Der Schriftsatz der Klägervertreter vom 25.02.2019 enthält keine neuen Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung der Rechtsmittelaussichten rechtfertigen würden. Unstreitig hat am 10.06.2013 ein Untersuchungstermin stattgefunden. Dies ist dem Sozialgericht mit dem auf Veranlassung des Klägers vorgelegten Attest vom 28.04.2016 zur Kenntnis gebracht worden. Dafür, dass der vom Sozialgericht beauftragte Sachverständige Dr. E bei Vorlage des im hiesigen Rechtsstreits zu den  Akten gereichten EDV-Ausdrucks der Patientenkartei eine Bewertungsgrundlage erlangt hätte, aufgrund derer er zu dem Ergebnis einer über dem 10.06.2013 hinaus fortdauernden Arbeitsunfähigkeit gelangt wäre, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr hat der Sachverständige im Ergänzungsgutachten vom 28.05.2016 betont, dass er unabhängig von der Dokumentation des Beklagten bei seiner Beurteilung bleibe. Vor diesem Hintergrund kommt es – wie bereits eingehend im Hinweisbeschluss erläutert – auch nicht darauf an, dass der vorbezeichnete EDV-Ausdruck weder vom Sozialgericht angefordert noch vorsorglich vom Kläger zu den Akten gereicht worden ist.

3

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger (§ 97 I ZPO).

4

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 ZPO). Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten (§ 711 ZPO).

5

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 33.668,16 € festgesetzt.