Berufung abgewiesen: Schmerzensgeldklage nach Kontrastmittelzwischenfall wegen fehlenden Behandlungsfehlers und mutmaßlicher Einwilligung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld wegen eines vermuteten Kontrastmittelzwischenfalls; die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil wird zurückgewiesen. Das Landgericht hat auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens keinen Behandlungsfehler festgestellt. Dokumentationsmängel begründen allein keine Haftung. Mangels substantiiertem Vortrag, dass sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung abgelehnt hätte, ist von mutmaßlicher Einwilligung auszugehen.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet abgewiesen; Schmerzensgeldanspruch abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus §§ 823, 847 BGB setzt das Vorliegen eines Behandlungsfehlers voraus; bleibt ein solcher Fehler nach überzeugendem Sachverständigengutachten unaufgezeigt, ist der Anspruch zu verneinen.
Dokumentationsversäumnisse begründen für sich genommen keine eigenständige vertragliche oder deliktische Haftung.
Bei fehlender oder unwirksamer Einwilligung kann ein Eingriff gerechtfertigt sein, wenn vom Gericht die mutmaßliche Einwilligung des Patienten festgestellt werden kann.
Der Behandler trägt grundsätzlich die Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast dafür, dass der nicht aufgeklärte Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt hätte; der Patient muss zugleich plausibel darlegen, warum er gegen die medizinische Vernunft auf die Behandlung verzichtet hätte.
Über seltene, aber schwerwiegende Risiken ist wegen der möglichen nachhaltigen Belastungen gesondert aufzuklären.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 4 0 430/91
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Januar 1993 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Ein Anspruch der Klägerin auf Schmerzensgeld gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB besteht nicht.Das Landgericht hat unter Zugrundelegung des eingeholten Gutachtens des Sachverständigen A mit zutreffenden Erwägungen das Vorliegen eines Behandlungsfehlers verneint. Dieses Ergebnis wird mit der Berufung auch nicht angegriffen.
Dokumentationsversäumnisse als solche sind kein eigenständiger Anknüpfungspunkt für eine vertragliche oder deliktische Haftung (BGH NJW 1988, 2949).
Der Beklagte haftet auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer rechtswidrigen, das heißt ohne wirksame Einwilligung der Klägerin ausgeführten Körperverletzung.Dabei geht der Senat davon aus, daß die zunächst von der Klägerin erteilte Einwilligung in die Phlebographie mangels ausreichende Aufklärung unwirksam war.
Zwar bedurfte es nach den überzeugenden Angaben des Sachverständigen A nicht einer gesonderten Aufklärung über erhöhte Risiken bei vorhandenen Allergien. Das Risiko des Auftretens von Nebenwirkungen oder Komplikationen ist bei der jetzt verwendeten Art der Kontrastmittel bei normalen Patienten und Risikogruppen als gleich zu bewerten.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist jedoch keine Aufklärung über schwerwiegende Überempfindlichkeitsreaktionen unter anderem des Kreislaufes aufgeklärt worden.
Eine derartige Aufklärung wird von dem Beklagten nicht substantiiert behauptet und ist auch nicht dokumentiert. Die zum damaligen Zeitpunkt bei dem Beklagten tätige Zeugin B hat angegeben, daß über schwerwiegende Kontrastmittelzwischenfälle nicht aufgeklärt worden sei.
Über derartige Risiken - wenn sie nach den Angaben des Sachverständigen auch sehr selten sind, ohne daß genaue Prozentzahlen angegeben·werden können - ist wegen der damit verbundenen nachhaltigen Belastungen und erheblichen möglichen Nebenwirkungen nach Auffassung des Senats aufzuklären. Von einer entsprechenden Verpflichtung geht auch der Sachverständige aus. Entsprechende Hinweise finden sich auch in einem vielfach verwendeten Standardaufklärungsbogen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob sich im vorliegenden Fall das aufklärungspflichtige Risiko verwirklicht hat, d. h. es überhaupt zu der Durchführung des fraglichen Eingriffes gekommen ist. Für die Darstellung der Klägerin, daß das Konstrastmittel bereits gespritzt war, sprechen zum einen ihre glaubhaften Angaben im Senatstermin. Zum anderen hat der Beklagte dies in seinem Schreiben vom 18.12.1990 an die Ärztekammer Westfalen-Lippe in gleicher Weise dargestellt. Es kann ebenfalls dahingestellt bleiben, ob entsprechend seinem Vortrag dies auf der Verwendung eines falschen Textbausteines beruhte. Auch das in dem Schreiben beschriebene weitere Vorgehen ist nach den Darlegungen des Sachverständigen schwer verständlich. Jegliche weitere Dokumentation der Behandlung insgesamt und des Zwischenfalles fehlt.
Auch dann, wenn von einem Zwischenfall nach Kontrastmittelgabe auszugehen ist, war der Eingriff jedoch durch die vom Beklagten behauptete mußmaßliche Einwilligung der Klägerin gerechtfertigt.
Zwar hat grundsätzlich der Arzt nachzuweisen, daß der nicht aufgeklärte Patient in die Behandlung auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt haben würde. Daß ein verständiger Patient eingewilligt hätte, genügt für den Nachweis nicht.
Jedoch hat der Patient plausibel darzulegen, warum er gegen die medizinische Vernunft auf die Behandlung verzichtet haben würde.
Im vorliegenden Fall ist dabei von Bedeutung, daß die Klägerin zur Abklärung einer seit 2 Tagen bestehenden Anschwellung links überwiesen worden war und der Dopplersonographische Befund den Verdacht eines sogenannten Paget Schroetter Syndrom nahelegte. Die phlebographische Untersuchung war daher nach den Angaben des Sachverständigen indiziert. Das Risiko eines schwerwiegenden Konstrastmittelzufalles ist dagegen äußerst selten, nach den Angaben des Sachverständigen wurde bei einer multizentrischen Untersuchung in 50.000 Fällen kein schwerwiegender Zwischenfall festgestellt.
In ihrer persönlichen Anhörung hat die Klägerin dementsprechend glaubhaft angegeben, daß sie zum heutigen Zeitpunkt nicht sagen könne, wie sich entschieden hätte. Da es somit schon an der Behauptung mangelt, bei ordnungsgemäßer Aufklärung wäre auf den Eingriff, jedenfalls durch den Beklagten und/oder zum damaligen Zeitpunkt - verzichtet worden, ist von einer mutmaßlichen Einwilligung der Klägerin und somit von der Rechtmäßigkeit des körperlichen Eingriffes auszugehen.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1 708 Ziffer 10, 713 ZPO.