Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·3 U 74/06·10.09.2006

Berufung wegen angeblicher unzureichender Aufklärung bei Brust-OP zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin macht Schmerzensgeld und Feststellung von Ersatzpflichten wegen unzureichender Aufklärung über das Rippling‑Risiko nach einer Brustvergrößerung geltend. Der Senat hat Beweis erhoben und ein plastisch‑chirurgisches Gutachten herangezogen. Er hält die Risikoaufklärung für ausreichend und die Darlegung eines entscheidungserheblichen Entscheidungskonflikts für nicht plausibel. Die Berufung wird daher zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung der Klägerin wegen nicht nachgewiesener Aufklärungsfehlers und fehlender Entscheidungsänderung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufklärungspflicht des Arztes ist erfüllt, wenn die typischen Risiken des Eingriffs in verständlicher Weise und im Gesamtkontext der Aufklärungsunterlagen dargestellt werden; die fehlende Verwendung eines bestimmten Begriffs (z. B. "Volumenverlust") schließt eine wirksame Aufklärung nicht aus, sofern das Risiko sinngemäß beschrieben ist.

2

Für einen Anspruch wegen unterbliebener oder unzureichender Aufklärung muss der Patient plausibel darlegen, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung seine Entscheidung zum Eingriff anders getroffen hätte (entscheidungsrelevanter Behandlungswille).

3

Bei der Prüfung von Aufklärungs‑ und Behandlungsfragen ist ein gut begründetes fachärztliches Sachverständigengutachten maßgeblich und kann die Überzeugungsbildung des Gerichts tragen.

4

Die tragenden prozessualen Kostenfolgen treffen die unterlegene Partei; bei Zurückweisung der Berufung sind die Kosten des Berufungsverfahrens vom Berufungsführer zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO§ 543 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 6 O 550/02

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.02.2006 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Die am ####1965 geborene Klägerin verlangt mit der Berufung von dem Beklagten – einem niedergelassenen Arzt für plastische Chirurgie – die Zahlung von Schmerzensgeld und die Feststellung seiner Ersatzpflicht für materielle und künftige immaterielle Schäden im Zusammenhang mt der Brustvergrößerungsoperation vom 27.02.2001. Sie erhebt den Vorwurf, der Beklagte habe sie vor dem Einsetzen der beiden Doppellumen-Implantate, die im Bereich der Außenhülle intraoperativ jeweils mit einer Kochsalzlösung aufgefüllt wurden, nur unzureichend über die Risiken des Eingriffs, insbesondere über die bei ihr realisierte Gefahr eines Volumenverlustes der Implantate mit nachfolgender Faltenbildung der Haut (sogenanntes Rippling-Phänomen) aufgeklärt.

4

Die Klägerin begab sich zur Korrektur in die Behandlung des Prof. Dr. I in V, der am 01.07.2002 einen Implantatwechsel vornahm. Seit dem ist die Klägerin beschwerdefrei.

5

Wegen der Einzelheiten des konkreten Behandlungsgeschehens wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

6

Erstinstanzlich hat die Klägerin sowohl Aufklärungs-, als auch mehrere Behandlungsfehler gerügt. Das Landgericht hat nach Einholung eines plastisch-chirurgischen Sachverständigengutachtens nebst Ergänzung und mündlicher Erläuterung weder Behandlungs-, noch Aufklärungsfehler festgestellt und die Klage abgewiesen.

7

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin unter Wiederholung und Ergänzung ihres bisherigen Sachvortrags ihr Begehren weiter, jedoch mit der Einschränkung, dass sie nur noch Aufklärungsfehler rügt. Sie behauptet, die Aufklärung über die Risiken der Brustoperation sei unzureichend gewesen, obwohl die Risikowahrscheinlichkeit für ein Rippling-Phänomen bis zu 5 % betrage. Gerade bei einer so schlanken Patientin wie ihr habe das Rippling-Phänomen zur Folge, dass die Brust faltig und das Implantat deutlich sichtbar werde; dazu kämen ständige Schmerzen. Das Landgericht habe einen ernsthaften Entscheidungskonflikt verneint, ohne sie zuvor persönlich anzuhören. Für den Fall ordnungsgemäßer Aufklärung hätte sie die Angelegenheit nochmals mit dem Zeugen U besprochen und den Rat eines anderen Arztes eingeholt.

8

Die Klägerin beantragt,

9

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

10

1.

11

den Beklagten zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2003 zu zahlen,

12

2.

13

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr alle materiellen und künftigen immateriellen Schäden aus der fehlerhaften Behandlung vom 27.01.2001 bis Ende Dezember 2001 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind.

14

Der Beklagte beantragt,

15

              die Berufung zurückzuweisen.

16

Er verteidigt das angefochtene Urteil und wendet sich unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vortrags weiterhin gegen jegliche Haftung.

17

Er behauptet, er habe in dem Vorgespräch vom 06.02.2001 den Aufklärungsbogen (Bl. 14 d. A.) und die darin genannten Operationsrisiken im Detail erläutert und speziell auch – wie üblich – das Risiko des sogenannten Rippling-Phänomens dargestellt. Zudem sei die Klägerin bereits mit der schriftlichen und mündlichen Aufklärung über die Risiken aus einem „Defekt des Implantats durch äußere Einwirkung“ auch über einen eventuellen Volumenverlust aufgeklärt worden.

18

Einen Entscheidungskonflikt habe die Klägerin weder dargelegt noch plausibel gemacht. Sie sei bereit gewesen, für ihren „Traum“ von den größeren Brüsten jedes Risiko einzugehen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die beigezogenen Behandlungsunterlagen Bezug genommen. Der Senat hat die Klägerin angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen U und der Sachverständigen Prof. Dr. M. Die Behandlungsunterlagen des Beklagten lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

20

II.

21

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

22

Auch nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, dass der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für materielle und künftige immaterielle Schäden zusteht.

23

Bei seiner Beurteilung der medizinischen Fragen folgt der Senat den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. M, die ihr Gutachten auch in zweiter Instanz fundiert und sachlich überzeugend begründet hat.

24

1.

25

Nach der Anhörung der Parteien und den Ausführungen der Sachverständigen ist der Senat überzeugt, dass der Brustoperation vom Februar 2001 eine ausreichende ärztliche Risikoaufklärung durch den Beklagten vorangegangen ist, die Grundlage einer wirksamen Operationseinwilligung der Klägerin war.

26

Die bereits erstinstanzlich hinzugezogene Sachverständige Prof. Dr. M hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es sich bei dem – ohne äußere Einwirkung auftretenden – Volumenverlust von Implantaten um ein Risiko handelt, das insbesondere bei der Verwendung von Kochsalzimplantaten und bei Doppellumen-Implantaten mit Kochsalz gefüllter Hülle auftreten kann. Bei der Verwendung von Doppellumen-Implantaten beträgt dieses Risiko etwa 2 bis 5 %. Nach dem Volumenverlust weisen sowohl die Implantate als auch die sie umgebende Brusthaut eine Fältelung auf, die nicht nur tastbar ist, sondern sich auch im Erscheinungsbild wiederspiegelt. Bedingt durch den Umstand, dass die Klägerin von schlanker Statur ist, war der Effekt des Volumenverlustes hier sehr deutlich sichtbar geworden.

27

Die Klägerin ist vor dem Eingriff aber hinreichend deutlich auf das Risiko eines Volumenverlustes hingewiesen worden.

28

So ist in dem Aufklärungsbogen vom 06.02.2001 zwar nicht ausdrücklich der Begriff „Volumenverlust“ erwähnt, dieses Risiko ist aber letztlich in der Rubrik „mögliche Auswirkungen und Risiken“ durch die Beschreibung eines möglichen Defektes des Implantates durch äußere Einwirkung mit enthalten. In der Gesamtschau des dort benannten Risikospektrums wird der Eingriff auch keinesfalls verharmlosend dargestellt; wie die Sachverständige ebenfalls bestätigt hat.

29

Darüber hinaus stützt der Senat seine Überzeugung auf die Darstellung des Beklagten bei seiner Anhörung. Dieser hat sein Vorgehen zur Risikoaufklärung in den Gesprächen mit der Klägerin am 06.02. und 08.02.2001 zwar nicht mehr konkret erinnern können, hat aber nachvollziehbar beschrieben, dass er im Zusammenhang mit Vorgesprächen vor solchen Operationen gegenüber seinen Patientinnen stets zum Ausdruck bringe, dass es zu Volumenverlusten und damit auch zu dem sogenannten Rippling-Phänomen kommen könne.

30

Der Beklagte hat sich anhand seiner Eintragungen in den Krankenunterlagen auch konkret erinnert, mit der Klägerin über die Vornahme der Brustoperation gesprochen zu haben. Er hat dazu erläutert, dass er in einem solchen Gespräch – ständig – nicht nur über den Hergang der entsprechenden Operation, sondern gleichzeitig auch über die dabei bestehenden Risiken aufkläre. Der Senat hat im Ergebnis keine Bedenken, den Angaben des Beklagten zu folgen. Die Klägerin hat nach ihren Angaben im Senatstermin an den Inhalt der Aufklärungsgespräche vom 06.02. und 08.02.2001 keinerlei Erinnerung mehr.

31

2.

32

Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung durch den Senat nicht plausibel gemacht hat, dass sie trotz der gebotenen schonungslosen und deutlichen Aufklärung über das Risiko eines Volumenverlustes und eines möglichen Auftretens des Rippling-Phänomens auch im Falle noch drastischerer Hinweise unsicher und schwankend geworden wäre, ob sie den Eingriff durchführen lassen sollte. Dagegen spricht bereits ihr eigenes Vorbringen im Senatstermin, die Operation von Februar 2001 sei ihr sehr wichtig gewesen, weil sie sehr darunter gelitten habe, keine bzw. zu kleine Brüste zu haben. Bereits in der Klageschrift hat die Klägerin zudem vorgetragen, mit der Operation bei dem Beklagten habe sie sich einen Traum erfüllt.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

34

Die Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO war nicht geboten. Die Entscheidung des Senats betrifft einen Einzelfall, der keine grundsätzliche Bedeutung besitzt. Von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshofs ist der Senat nicht abgewichen.

35

Das Urteil beschwert die Klägerin mit 20.000,-- Euro.