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Oberlandesgericht Hamm·3 U 74/04·07.12.2004

Arzthaftung nach Kaiserschnitt: Wundinfektion begründet ohne Hygieneverstoß keine Haftung

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte vom Krankenhausträger Schadensersatz und höheres Schmerzensgeld wegen einer postoperativen Infektion nach Kaiserschnitt. Das OLG stellte nach Beweisaufnahme keinen Behandlungs- oder Hygienefehler fest; insbesondere sei ein Handschuhwechsel nach Muttermunddilatation erfolgt. Allein das Auftreten einer Wundinfektion belege keinen Hygieneverstoß; Keimübertragungen können zum nicht entschädigungspflichtigen Krankheitsrisiko gehören. Auf die Berufung der Beklagten wurde das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Ausgang: Auf die Berufung der Beklagten wurde das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen; die Berufung der Klägerin blieb erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

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Schadensersatzansprüche wegen einer postoperativen Infektion setzen den Nachweis eines Behandlungs- oder Hygienefehlers voraus; das bloße Auftreten einer Infektion genügt hierfür nicht.

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Eine Haftung des Krankenhausträgers wegen Wundinfektion kommt nur in Betracht, wenn die Keimübertragung durch gebotene hygienische Vorsorge vermeidbar gewesen wäre; unvermeidbare Keimübertragungen gehören zum allgemeinen Krankheitsrisiko.

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Steht fest, dass eine Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich stammen muss, trifft den Krankenhausträger eine sekundäre Darlegungslast bzw. Beweislast, sofern er nicht nachweist, dass ihn ausnahmsweise kein Verschulden trifft.

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Fehlende Dokumentation indiziert nur dann das Unterbleiben einer Maßnahme, wenn es sich um eine aufzeichnungspflichtige therapeutische Maßnahme handelt; bei selbstverständlichen Routinemaßnahmen kann eine Dokumentationspflicht entfallen.

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Neuer Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz ist nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, wenn er aufgrund einer Verletzung der Hinweispflicht nach § 139 ZPO in erster Instanz nicht rechtzeitig geltend gemacht werden konnte.

Relevante Normen
§ 540 ZPO§ 831, 847 BGB (a.F.)§ 529 ZPO§ 531 ZPO§ 139 ZPO§ 139 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 11 O 1071/03

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.01.2004 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil abgeändert.

Die Klage wird gänzlich abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Die am xxx geborene Klägerin verlangt von dem beklagten Krankenhaus Schadensersatz wegen einer Infektion infolge eines am 19.07.2002 vorgenommenen Kaiserschnitts.

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Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird zunächst gemäß § 540 ZPO auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.

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Gegen das Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren jeweiligen Berufungen. Die Klägerin hält das ausgeurteilte Schmerzensgeld für zu niedrig bemessen und behauptet, dass sie auf Grund der wulstigen Narbenbildung dauerhaft optisch entstellt sei, sich nicht mehr im Bikini in der Öffentlichkeit zeige, unter einem schmerzhaften Verwachsungsbauch leide und dauerhaft von erheblichen Schmerzen geplagt sei. Zudem sei sie zeitweise nicht in der Lage gewesen, ihr neu geborenes Kind zu versorgen. Soweit hingegen das Landgericht die Haftung der Beklagten dem Grunde nach festgestellt hat, verteidigt sie das angefochtene Urteil.

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Die Klägerin beantragt,

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1.

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das am 22.01.2004 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes weiteres Schmerzensgeld, mindestens jedoch weitere 5.000,00 €, somit insgesamt mindestens 10.000,00 €, nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.12.2002 zu zahlen,

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2.

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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

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Die Beklagte beantragt,

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1.

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das vorgenannte Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen,

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2.

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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

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Die Beklagte rügt, dass die Feststellung des Landgerichts, wonach behandlungsfehlerhaft ein Handschuhwechsel nach der Dilatation des Muttermundes unterblieben sei, verfahrensfehlerhaft erfolgt sei. So habe das Landgericht nicht die gebotenen rechtlichen Hinweise erteilt, obwohl ihr Hauptbevollmächtigter den Vorsitzenden der Kammer während eines Telefonats in einer Verhandlungspause darum gebeten habe. Die Beklagte behauptet, dass der Handschuhwechsel nach Durchführung der Dilatation erfolgt und nur deshalb nicht dokumentiert worden sei, weil dies eine Selbstverständlichkeit sei. Zudem könne die bei der Klägerin eingetretene Infektion nicht durch einen unterbliebenen Handschuhwechsel ausgelöst worden sein, vielmehr hätte es dann zu einer fieberhaften Endomyometritis, einer Peritonitis, einer Entzündung der gesamten Nahtbereiche und Gewebsformationen sowie zu einem Kindbettfieber kommen müssen. Im Übrigen vertieft die Beklagte ihre Behauptung, dass die Behandlung der Klägerin lege artis erfolgt sei.

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Der Senat hat die Klägerin angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Dr. E und Dr. X sowie des Sachverständigen Prof. Dr. P. Wegen der Ergebnisse der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 8. Dezember 2004, wegen der Einzelheiten des Parteivortrages im Berufungsverfahren auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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II.

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Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt erfolglos, während die Berufung der Beklagten zulässig und begründet ist.

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Der Klägerin stehen keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus einer positiven Vertragsverletzung des Krankenhausaufnahmevertrages und gemäß §§ 831, 847 BGB (a.F.) auf Grund der bei ihr nach Kaiserschnitt vom 19.07.2002 eingetretenen Entzündung zu. Denn die Klägerin vermochte nicht nachzuweisen, dass den Ärzten der Beklagten ein Behandlungsfehler zur Last fällt. Die Klage war deshalb auf die Berufung der Beklagten gänzlich abzuweisen.

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Bei der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge folgt der Senat den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. P. Der Sachverständige ist dem Senat als erfahren und kompetent bekannt und vermochte sein schriftliches Gutachten vom 07.10.2003 überzeugend zu erläutern.

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1.

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Bereits erstinstanzlich hat der Sachverständige überzeugend festgestellt, dass die postoperative Behandlung der Klägerin den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen hatte. Insbesondere sei es nicht fehlerhaft, das Antibiotikum Unacid zu geben, obwohl dieses sich letztlich nicht als geeignet erwiesen hatte, die bei der Klägerin vorhandenen Erreger zu bekämpfen. Denn als man das Antibiotikum einsetzte, war das bakteriologische Ergebnis des Abstriches noch nicht bekannt. Wie der Sachverständige vor dem Senat weiter erläutert hat, war es auch nicht möglich, zu einem früheren Zeitpunkt eine Keimbestimmung durchzuführen, da das Antibiogramm mindestens 48 Stunden andauert. Bis zu diesem Zeitpunkt muß durch Einsatz eines Antibiotikums "blind" geschossen werden, wobei das Risiko besteht, dass sich im nachhinein der vorhandene Erreger als resistent gegen das Antibiotikum erweist. Für die Ärzte der Beklagten bestand somit keine Möglichkeit, bereits zu einem früheren Zeitpunkt den bei der Klägerin vorhandenen Erreger zu bestimmen. Ohne Bedeutung ist auch, dass nach Bestimmung des Keimes das Antibiotikum Unacid nicht abgesetzt wurde, denn dadurch ist der Klägerin kein Schaden entstanden.

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2.

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Darüber hinaus kann aber auch nicht festgestellt werden, dass der Eingriff selbst fehlerhaft, insbesondere unter Verletzung hygienischer Vorschriften durchgeführt worden ist. Allein der Umstand, dass sich die Operationswunde auf Grund des Eindringens von Keimen infizierte, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass die Operation unter unzureichenden hygienischen Bedingungen durchgeführt wurde. Wie auch der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 07.10.2003 bestätigt und dem Senat aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist, ist eine absolute Keimfreiheit im Operationssaal nicht erreichbar. Die Wege, auf denen sich die unvermeidlich vorhandenen Keime verbreiten, sind im Einzelnen nicht vollständig kontrollierbar. Daher gehören Keimübertragungen, die trotz Einhaltung der gebotenen hygienischen Vorkehrungen vorkommen, zum entschädigungslos bleibenden Krankheitsrisiko des Patienten. Eine Haftung des Krankenhausträgers für die Infizierung der Operationswunde kommt daher nur in Betracht, wenn die Keimübertragung durch die gebotene hygienische Vorsorge hätte verhindert werden können. Steht fest, dass die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich hervorgegangen sein muss, so hat der Krankenhausträger für die Folgen der Infektion einzustehen, sofern er nicht nachweisen kann, dass ihn ausnahmsweise kein Verschulden trifft (vgl. BGH, NJW 1991, S. 1541; Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 9. Auflage, Rdn. 495/497).

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Derartige Hygieneverstöße sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Das Landgericht hatte bereits zutreffend festgestellt, dass die Klägerin ihre Behauptung, dass in dem Operationssaal allgemein unhygienische Verhältnisse geherrscht hätten, nicht beweisen konnte. Insofern kann auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden. Zu Unrecht hat das Landgericht jedoch festgestellt, dass ein Verstoß gegen die hygienischen Vorschriften deshalb anzunehmen sei, weil von seiten der Operateure versäumt worden sei, nach der Dilatation des Muttermundes der Klägerin einen Handschuhwechsel durchzuführen.

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Soweit das Landgericht auf Grund der erstmaligen Äußerungen des Sachverständigen Prof. Dr. P im Kammertermin davon ausgegangen ist, dass auf Grund der unterbliebenen Dokumentation des Handschuhwechsels im Operationsbericht von einer Beweislastumkehr zu Gunsten der Klägerin auszugehen ist, bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahme. Zwar indiziert die fehlende Dokumentation einer aufzeichnungspflichtigen therapeutischen Maßnahme, dass diese nicht getroffen wurde (vgl. Steffen/Dressler, a.a.O., Rdn. 498). Jedoch hat der Sachverständige Prof. Dr. P bei seiner Anhörung durch den Senat seine Aussage, dass der Handschuhwechsel zu dokumentieren sei, erheblich abgeschwächt und sich darauf zurückgezogen, dass in der früher von ihm geleiteten Klinik eine solche Dokumentation üblich gewesen sei. Er hat aber eingeräumt, dass es Krankenhäuser geben mag, in denen diese Dokumentation nicht erfolgt. Dies könnte damit zusammen hängen, dass selbstverständliche Routinemaßnahmen auch aus medizinischen Gründen oft gerade nicht dokumentationspflichtig sind.

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Letztlich kommt es auf die Frage der Beweislastverteilung aber nicht entscheidend an. Denn die Beklagte hat durch die Beweisaufnahme vor dem Senat nachgewiesen, dass der Handschuhwechsel des Operateurs Dr. E erfolgt ist. Der Senat folgt dabei den Aussagen der vernommenen Zeugen Dr. E und Dr. X. Diese habe den Operationsablauf plausibel und übereinstimmend geschildert. Insbesondere hat Dr. E auch nachvollziehbar erklärt, warum er von der Dokumentation des Handschuhwechsels abgesehen hat. Es ist plausibel, dass für ihn als erfahrenen Operateur der Handschuhwechsel eine derartige Selbstverständlichkeit war, dass dies in seinen Augen keiner Erwähnung im Operationsbericht bedurfte. Beide Zeugen konnten zudem mit Bestimmtheit ausschließen, dass im Falle der Klägerin der Handschuhwechsel unterblieben war. Der Sachverständige Professor Dr. P hat darüber hinaus bestätigt, dass bei der von den Zeugen beschriebenen Vorgehensweise die Operation regelrecht erfolgte.

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Mit dem Vortrag, dass Dr. E den erforderlichen Handschuhwechsel durchgeführt hat, war die Beklagte nicht gemäß §§ 529, 531 ZPO ausgeschlossen. Vielmehr war der Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, da er auf Grund eines Verfahrensmangels des Landgerichts im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht werden konnte. Das Landgericht hat seine nach § 139 ZPO folgende Hinweispflicht verletzt, indem es seine Entscheidung auf die Annahme eines unterbliebenen Handschuhwechsels gestützt hat, ohne die Beklagte hierzu in gebotener Form anzuhören. Der Gesichtspunkt des unterbliebenen Handschuhwechsels war erstmals bei der mündlichen Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. P im Kammertermin am 22.01.2004 aufgekommen. Es lag auf der Hand, dass sich der Terminsvertreter der Beklagten zu diesem neuen Gesichtspunkt nicht sofort erklären konnte. Das Landgericht war daher verpflichtet, von Amts wegen auf die Bedeutung dieses Gesichtspunkts hinzuweisen und der Beklagten eine angemessene Schriftsatzfrist einzuräumen, ohne dass es eines diesbezüglichen Antrages auf Gewährung einer Schriftsatzfrist bedurfte (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 24. Auflage, § 139 Rdn. 14). Dass das Landgericht dieser Verpflichtung genügt hätte, ist den Akten nicht im Sinne des § 139 Abs. 4 ZPO zu entnehmen. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten ihr Hauptbevollmächtigter während einer Verhandlungspause mit dem Vorsitzenden der Kammer telefoniert und in diesem Gespräch um entsprechende Hinweise der Kammer gebeten habe. Bei dieser Sachlage war die Kammer aber erst recht gehalten, in der oben beschriebenen Weise zu verfahren. Es liegt auf der Hand, dass die Beklagte dann schon in erster Instanz Zeugenbeweis für den routinemäßigen Handschuhwechsel angetreten hätte.

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3.

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Die Berufung der Klägerin musste erfolglos bleiben, nachdem bereits ein Haftungsgrund nicht gegeben ist. Die Frage, ob das Landgericht das von ihm ausgeurteilte Schmerzensgeld zu niedrig bemessen hat, kann dahinstehen.

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4.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO war nicht geboten. Die Entscheidung des Senats betrifft einen Einzelfall, der keine grundsätzliche Bedeutung besitzt. Von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshofs ist der Senat nicht abgewichen.

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Das Urteil beschwert die Klägerin mit weniger als 20.000,00 €.