Berufung gegen YouTube-Berichterstattung über fahrlässigen Verkehrstod zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Veröffentlichung von YouTube-Videos zu einem Verkehrsunfall mit fahrlässiger Tötung und legte Berufung gegen das Urteil des LG Münster ein. Das OLG Hamm hält die Berufung für aussichtslos und weist sie zurück. Es bestätigt die Abwägung zugunsten des öffentlichen Informationsinteresses unter Betonung der besonderen Schwere der Tat und der Unwidersprochenheit fremder Presseberichte.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Münster wird zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Das öffentliche Informationsinteresse kann eine identifizierende Berichterstattung über einen Verkehrsunfall mit fahrlässiger Tötung, auch durch auf YouTube veröffentlichte Videos, rechtfertigen.
Bei der Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht und dem Informationsinteresse erhöht die besondere Schwere der fahrlässigen Tat das Gewicht des Informationsinteresses; die Prominenz des Betroffenen ist nicht allein maßgeblich.
Berichterstatter dürfen sich auf fremdsprachige ausländische Presseberichte stützen, wenn der Betroffene diesen nicht widersprochen hat (Laienprivileg); der fehlende Widerspruch rechtfertigt das Zutrauen in deren Wahrheitsgehalt.
Eine nachträgliche Namensänderung und eine geringe Breitenwirkung der Beiträge können das Abwägungsergebnis zugunsten des Persönlichkeitsrechts beeinflussen; der Betroffene muss konkrete, aktuelle Beeinträchtigungen darlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 8 O 314/11
Leitsatz
Das öffentliche Informationsinteresse kann eine identifizierende Berichterstattung über einen Verkehrsunfall mit fahrlässiger Tötung durch auf YouTube hochgeladene Videos rechtfertigen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 04.04.2013 verkündete Urteil der
8. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Senatsbeschluss nach § 522 II 1
ZPO wird zurückgewiesen.
Rubrum
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Zudem erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweis-
beschluss des Senates vom 07.08.2013 Bezug genommen. Der Schriftsatz der Klägervertreter vom 16.09.2013 enthält keine neuen Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung der Rechtsmittelaussichten rechtfertigen würden.
So verbleibt es dabei, dass der Kläger durch die veröffentlichten Videos in seiner Sozialsphäre betroffen ist. Insbesondere stehen die vom Kläger zitierten Urteile des Bundesgerichtshofs vom 19.03.2013 sowie des Landgerichts Köln vom 24.04.2013 einer solchen Bewertung nicht entgegen. Ebenso verbleibt es bei der vom Landgericht sowie vom Senat vorgenommen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Klägers einerseits sowie dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit andererseits. So ergibt sich aus den Erwägungen des Senats keinesfalls, dass nicht berücksichtigt worden ist, dass es sich um eine Fahrlässigkeitstat handelte und nach der Bewertung des Senats über jeden Verkehrsunfall individualisierend berichtet werden könne. Der Kläger übersieht hierbei, dass es sich um eine besonders schwere Fahrlässigkeitstat, die mit einer für eine Fahrlässigkeitstat hohen Freiheitsstrafe – wenn auch zur Bewährung ausgesetzt – geahndet wurde. Der Hinweis des Senats auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, NJW 2006, 2835 sollte lediglich dokumentieren, dass die Berichterstattung über Fahrlässigkeitstaten nicht generell unzulässig ist. Zwar ist zutreffend, dass der Kläger nicht den Bekanntheitsgrad des in dieser Entscheidung genannten Prinzen hatte. Wesentliche Erwägung des Senats war demnach auch nicht die Prominenz des Klägers, sondern die besondere Schwere der Fahrlässigkeitstat. Dass die Tat im Ausland unter besonderen Umständen stattfand, ist durchaus bei der Frage der Bewertung des öffentlichen Interesses zu berücksichtigen; der Kläger wird sich freiwillig in die Position eines in Russland tätigen Lehrers mit den daraus resultierenden Annehmlichkeiten wie der Zuerkennung eines Diplomatenstatus und der Möglichkeit der Benutzung eines größeren Autos begeben haben und nicht durch Zwang seiner Dienstvorgesetzten; der Hinweis auf die Veröffentlichung von Fotos des Innen- oder Justizministers geht daher fehl und liegt neben der Sache.
Für die Frage der Anwendung des Laienprivilegs verbleibt es dabei, dass der Kläger unabhängig vom faktischen Erfolg den russischen Pressebeiträgen unstreitig nicht widersprochen hat, so dass die Beklagte insoweit von deren Wahrheitsgehalt ausgehen durfte. Der vom Kläger gezogene Vergleich mit stark antisemitischen Berichten geht wegen Offenkundigkeit der Unrichtigkeit solcher Berichte ebenfalls fehl.
Nach erneuter aktueller Internetrecherche des Senats ist zwar richtig, dass sich in
Der Suchmaschine „google“ bei gezielter Eingabe des vollen früheren Namens des
Klägers auf der ersten Seite ein YouTube-Beitrag über den Kläger finden lässt. Auf
den nächsten neun Seiten findet sich jedoch kein weiterer Beitrag, so dass nach wie
vor von einer eher geringen Breitenwirkung mit weiterer zukünftiger Tendenz zur
Abnahme auszugehen ist. Unter Berücksichtigung der seit einiger Zeit erfolgten Namensänderung des Klägers verbleibt es daher bei dem Abwägungsergebnis eines
höheren Informationsinteresses der Öffentlichkeit gegenüber dem
Persönlichkeitsrecht des Klägers. Im Übrigen legt der Kläger nach wie vor nicht
konkret dar und ist auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit er nach seiner
Namensänderung durch die Berichterstattung noch beeinträchtigt ist. Das gilt insbesondere für die vom Kläger in der Berufungsbegründung besonders
aufgeführten beruflichen und sonstigen Kontaktaufnahmen, bei denen Beteiligte
„gegoogelt“ oder sonst im Internet gesucht werden. Gerade bei solchen neuenKontaktaufnahmen ist davon auszugehen, dass die jeweils andere Seite keine
Kenntnis vom alten Namen des Klägers hat und die beanstandeten Beiträge im Internet daher nicht finden kann.
Die weiter in der Berufungsbegründung aufgeführten Punkte sind bereits im
Hinweisbeschluss des Senats vom 07.08.2013 ausführlich behandelt worden, so
dass insoweit nochmals zur Vermeidung von Wiederholungen auf diesen Beschluss
erwiesen wird.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 I ZPO).
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 ZPO).
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 56.250,00 € festgesetzt.
Hamm, 23.09.2013
Oberlandesgericht, 3. Zivilsenat