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Oberlandesgericht Hamm·3 U 70/13·27.09.2015

Berichtigung des Tenors wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 319 ZPO) – Klage im Übrigen abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung von Urteilen (§ 319 ZPO)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Hamm hat den Tenor seines Urteils vom 12.08.2015 gemäß § 319 ZPO berichtigt und ergänzt, dass im Übrigen die Klage abgewiesen bleibt. Hintergrund war, dass der Senat bei Neufassung des Tenors versäumt hatte, die Abweisung der restlichen Klage ausdrücklich auszusprechen. Die offenbare Unrichtigkeit ergab sich aus dem Urteilskontext und den Gründen, die den erfolglosen Ausgang der weitergehenden Klagebegehren erkennen ließen.

Ausgang: Tenor des Urteils gemäß § 319 ZPO berichtigt und um den Zusatz ‚Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen‘ ergänzt

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 319 ZPO ist ein Urteil zu berichtigen, wenn der Tenor eine offenbare Unrichtigkeit aufweist, die sich ohne weiteres aus dem Zusammenhang des Urteils ergibt.

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Das Versäumnis, einen in den Entscheidungsgründen eindeutig dargestellten Abweisungsbeschluss im Tenor auszudrücken, stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die berichtigt werden darf.

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Aus der Zurückweisung eines weitergehenden Rechtsmittels kann sich unmittelbar ergeben, dass die Klage in sonstigen Punkten keinen Erfolg hatte, so dass ein ergänzender Tenorspruch (z.B. „Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen“) zulässig ist.

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Eine Korrektur des Tenors nach § 319 ZPO ist nur insoweit möglich, wie die Ergänzung klar durch den Urteilsinhalt gestützt wird und keine neue Entscheidung über den Streitstoff darstellt.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 4 O 246/12

Tenor

Der Tenor des Urteils des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.08.2015 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt. Er wird wie folgt ergänzt:

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Gründe

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I.

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Mit dem am 11. April 2013 verkündeten Urteil hatte das Landgericht der Klage in Bezug auf die Äußerungen:

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um den Kläger zu 2. habe sich „inzwischen ein massiver, an die Vorbilder Stalin und Mao gemahnender Personenkult entwickelt“ und

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innerhalb der klagenden Partei habe es „ständige Säuberungen“ sowie „periodische Säuberung-und Ausschlusskampagnen“ gegeben

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entsprochen und die Beklagte zu 1. verurteilt, das Buch mit dem Titel „M“ – nicht in Verkehr zu bringen, wenn nicht zuvor die genannten Passagen entfernt oder unleserlich gemacht worden seien, und die Beklagten zu 2. und zu 3. verurteilt, es zu unterlassen, die genannten Äußerungen in Bezug auf die Kläger zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, und entsprechend Ordnungsmittel angedroht. Im Übrigen hatte das Landgericht die Klage abgewiesen.

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Mit dem am 12. August 2015 verkündeten Urteil hat der Senat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Kläger zu 1. und zu 2. die Beklagte zu 1. darüber hinaus verurteilt, es zu unterlassen, das Buch mit dem Titel „M“ in den Verkehr zu bringen, wenn nicht zuvor folgende weitere Passagen entfernt oder unleserlich gemacht wurden:

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neu Gewonnene würden mit unangekündigten Kontrollbesuchen durch Funktionäre überzogen, um ihre Lebensverhältnisse auf Einflussmöglichkeiten des Klassenfeindes zu untersuchen und Lebensgefährten und Freunde entweder in die N zu ziehen oder sozial zu isolieren;

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wer nach Jahren den Autismus der anachronistischen Ideologie und die Aussichtslosigkeit der selbsternannten Partei der Massen durchschaue, werde als ausgebrannte, leere Hülle abgestoßen.

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Entsprechend hat der Senat die Beklagten zu 2. und zu 3. verurteilt, es zu unterlassen die Äußerungen:

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neu Gewonnene würden mit unangekündigten Kontrollbesuchen durch Funktionäre überzogen, um ihre Lebensverhältnisse auf Einflussmöglichkeiten des Klassenfeindes zu untersuchen und Lebensgefährten und Freunde entweder in die N zu ziehen oder sozial zu isolieren;

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wer nach Jahren den Autismus der anachronistischen Ideologie und die Aussichtslosigkeit der selbsternannten Partei der Massen durchschaue, werde als ausgebrannte, leere Hülle abgestoßen.

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in Bezug auf die Klägerin zu 1. zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.

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Dabei hat der Senat den Tenor des landgerichtlichen Urteils insgesamt neu gefasst, es jedoch versäumt, eine Aussage zur Abweisung der Klage im Übrigen, soweit ihr nicht durch das erstinstanzliche Urteil bzw. das Berufungsurteil stattgegeben worden ist, aufzunehmen.

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II.

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Der Tenor des am 12.08.2015 verkündeten Urteils des Senats ist gem. § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen.

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Der Tenor ist unrichtig, da er keinen Ausspruch zur Abweisung der Klage im Übrigen enthält. Diese Unrichtigkeit ist offenbar, da sie sich aus dem Zusammenhang des Urteils ohne weiteres ergibt: Bereits aus dem Umstand, dass das weitergehende Rechtsmittel zurückgewiesen worden ist, folgt, dass auch der Klage nicht in vollem

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Umfang stattgegeben worden ist. Zudem ergibt sich aus Ziffer II. 2. der Gründe zweifelsfrei, dass die Klage auch nach Auffassung des Senats hinsichtlich der weiteren beanstandeten Äußerungen keinen Erfolg hat.