Berufung in Arzthaftungsprozess wegen paravalvulärem Klappenleck abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Schadensersatzansprüche wegen eines postoperativen paravalvulären Lecks nach Herzklappenimplantation. Das OLG Hamm weist die Berufung zurück und bestätigt das erstinstanzliche Urteil. Der Senat folgt dem Sachverständigengutachten: Behandlung, Materialwahl und Aufklärung waren indiziert und fachgerecht, eine Haftung ist nicht gegeben.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil wegen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Feststellung einer ärztlichen Fehlbehandlung muss der Kläger konkreten Beweis dafür erbringen, dass Behandlungsschritte rechtsfehlerhaft oder fachwidrig durchgeführt wurden.
Das bloße Auftreten einer Komplikation (z. B. paravalvuläres Leck) begründet für sich allein keinen haftungsbegründenden Behandlungsfehler.
Eine dokumentierte, umfassende Aufklärung über Art, Schwere des Eingriffs und typische Risiken schließt eine Haftung wegen Aufklärungsverschuldens aus, sofern die Risiken hinreichend genannt wurden.
Die Auswahl von Operationsverfahren und -material (z. B. mechanische Klappe, Ethibond-Nahtmaterial, Anzahl der Nähte) ist nach ärztlicher Indikationsstellung zu würdigen; allein aus der Verwendung üblicher Standardmaterialien oder der dokumentierten Nahtanzahl folgt kein Behandlungsfehler.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 4 O 101/02
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 08.01.2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der im Jahre 1944 geborene Kläger wurde wegen eines Aortenfehlers am 19.06.2000 im Herzzentrum X, dessen Träger die Beklagte zu 1) ist, stationär aufgenommen. Am selben Tag wurde der Kläger über die durchzuführende Herzklappenoperation aufgeklärt und unterzeichnete die dokumentierte Patientenaufklärung. Die Beklagten zu 2) bis 4) führten am 23.06.2000 die Herzklappenoperation durch. Dabei setzten sie eine Kunststoffklappe der Größe 27 ein. Postoperativ wurde bei dem Kläger ein paravalvuläres Leck festgestellt.
Der Kläger hat die Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes – Vorstellung: 40.000,00 DM – und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zukünftiger materieller und immaterieller Schäden in Anspruch genommen. Er hat behauptet, die bei der Operation durchgeführte Nahttechnik sei fehlerhaft gewesen. Es hätte ein anderes Nahtmaterial und eine biologische Herzklappe verwendet werden müssen. Die Beklagten haben eine regelrechte Behandlung und insbesondere behauptet, dass die Operation vom 23.06.2000 indiziert und fachgerecht durchgeführt worden sei. Die Aufklärung des Klägers sei umfassend gewesen. Auch über das Risiko eines paravalvuläres Leckes sei der Kläger aufgeklärt worden. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger den Beweis für eine fehlerhafte ärztliche Behandlung nicht erbracht habe. Es sei davon auszugehen, dass die Operation vom 23.06.2000 fachgerecht durchgeführt worden sei. Die Aufklärung sei ausreichend gewesen. Im Aufklärungsbogen, den der Kläger unterzeichnet habe, sei der ausdrückliche Hinweis auf die Möglichkeit des Auftretens eines Lecks enthalten.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung und beantragt,
1. abändernd,
a) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn aufgrund der
Ereignisse der Operation vom 23.06.2000 ein angemessenes Schmerzens-
geld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird
und dass mit 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen
Landesbank verzinst wird;
b) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
ihm allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen,
der ihm anlässlich der Operation vom 23.06.2000 entstanden ist, soweit
der Anspruch nicht auf einen anderen Sozialversicherungsträger überge-
gangen ist oder noch übergeht;
2.
hilfsweise das am 08.01.2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld – 4 O 101/02 – aufzuheben und die Sache ein-
schließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens zurückzuweisen.
Die Beklagten beantragen,
1.
die gegnerische Berufung zurückzuweisen;
2.
hilfsweise Vollstreckungsnachlass.
Die Parteien wiederholen, vertiefen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze mit ihren Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat den Sachverständigen Prof. Dr. H sein Gutachten im Senatstermin erläutern lassen. Insoweit wird auf den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 1. Oktober 2003 verwiesen.
II.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keine Schadensersatzansprüche aus den §§ 847 (a.F.), 823, 831, 30, 31 BGB oder aus einer schuldhaften Verletzung von Sorgfaltspflichten des Behandlungsvertrages. Fehler der Beklagten zu 2) bis 4) oder anderer für die Beklagte zu 1) tätigen Ärzte bei der Behandlung des Klägers lassen sich nicht feststellen. Die Beklagten haften dem Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Aufklärungsverschuldens.
Die erneute Beweisaufnahme durch den Senat hat nicht ergeben, dass der Kläger durch die Ärzte der Beklagten zu 1) fehlerhaft behandelt worden ist. In der Beurteilung des Behandlungsgeschehens macht sich der Senat die Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. H, der ihm als erfahren und sachkundig bekannt ist, zu Eigen. Danach war die Operation vom 23.06.2000 - unter Verwendung eines mechanischen Klappenersatzes - indiziert. Auch der Sachverständige hätte bei dem damals 56-jährigen Patienten einen mechanischen Klappenersatz gewählt. Die für das Jahr 1999 beschriebene Anämie (Arztbrief der Beklagten zu 1) vom 08.11.1999, Bl. 16 bis 20 d.A.) habe zum Zeitpunkt der Operation vom 23.06.2000 nicht mehr vorgelegen. Dies sei den erhobenen Befunden zu entnehmen. Eine Blutungsneigung – bei deren Vorliegen eher eine biologische Klappe indiziert gewesen wäre - habe weder zum Operationszeitpunkt bestanden noch habe sich eine solche später verwirklicht.
Der Sachverständige hat im Senatstermin nochmals ausführlich dargelegt, warum es ausreichend gewesen ist, bei einer mechanischen Klappe mit einem Durchmesser von 27 mm 16 Nähte zu verwenden. Dass 16 Nähte verwandt worden sind, lässt sich dem ausführlichen Operationsbericht entnehmen. Anhaltspunkte dafür, dass der Operationsbericht nicht richtig sein könnte, bestehen nicht. Durch ein bildgebendes Verfahren läßt sich diese Frage heute nicht mehr klären. Der Senat geht auch mit dem Sachverständigen davon aus, dass tatsächlich Ethibond-Nähte verwandt worden sind. Dies sei, so der Sachverständige, das Standardmaterial, welches bei solchen Operationen zum Einsatz komme. Der Einsatz eines solchen Standardmaterials sei nicht zu dokumentieren. Falls tatsächlich resorbierbares Material eingesetzt worden wäre, dann hätte sich dieses bis heute aufgelöst. Dies aber sei gerade nicht der Fall.
Der Senat hält den Eingriff vom 23.06.2000 durch eine wirksame Einwilligungserklärung des Klägers für gerechtfertigt. Der dokumentierten Aufklärung ist zu entnehmen, dass dem Patienten die Art und Schwere des Eingriffs deutlich gemacht worden ist. Das Klappenrandleck ist auf Seite 3 der dokumentierten Patientenaufklärung ausdrücklich erwähnt worden. Dass der Kläger eine mechanische Herzklappe gewünscht hat und auf das Risiko einer lebenslangen Marcumarisierung hingewiesen worden ist, ist dem handschriftlichen Zusatz auf Seite 4 der Dokumentation zu entnehmen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,711 ZPO.
Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Das Urteil beschwert den Kläger mit mehr als 20.000,00 Euro.