Berufung wegen angeblich unterlassener Aufklärung über Behandlungsalternativen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger fordert Schmerzensgeld wegen unzureichender Aufklärung vor einer Plattenosteosynthese. Streitpunkt ist, ob über konservative oder sonstige ’Mittelwege‘ als echte Alternativen aufgeklärt werden musste. Das OLG bestätigt die Abweisung: die Operation war die Methode der Wahl, die konservative Therapie wies erhebliche Nachteile auf, der Kläger hat wirksam eingewilligt. Eine Kausalität zwischen Aufklärungsdefizit und späterer Infektion liegt nicht vor.
Ausgang: Berufung des Klägers auf Schmerzensgeld wegen unterlassener Aufklärung als unbegründet abgewiesen; wirksame Einwilligung und fehlende Kausalität festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Wahl der Behandlungsmethode liegt grundsätzlich beim Arzt; über Behandlungsalternativen ist nur aufzuklären, wenn eine konkrete, echte Alternative mit vergleichbaren Erfolgsaussichten besteht.
Eine Einwilligung ist wirksam, wenn der Patient in objektiv ausreichender Form über für seine Entscheidung wesentliche Risiken und die grundsätzliche Wahlmöglichkeit aufgeklärt worden ist.
Liegt eine Alternative mit deutlich geringeren Heilungschancen und höheren Risiken vor, erfüllt sie nicht das Erfordernis einer echten, gleichwertigen Behandlungsalternative.
Fehlt die Kausalität zwischen behauptetem Aufklärungsfehler und dem eingetretenen Schaden, begründet dies keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 1 0 203/92
Bundesgerichtshof, VI ZR 57/94 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Januar 1S92 verkündete Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- DM abwenden, falls nicht di e Beklagten zu vor Sicherheit in derselben Höhe leisten, die sie auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen können.
Tatbestand
In der Nacht zum Sonntag, den 21.2.1988, stürzte der am 0.0.1960 geborene Kläger und knickte mit dem Fuß um. Wegen starker Schmerzen wurde er zwischen 1.30 und 2.15 Uhr im Kreiskrankenhaus X, Chirurgische Abteilung, aufgenommen. Man diagnostizierte eine verschobene komplette distale Unterschenkelspiral- und Trümmerfraktur mit subkapitaler Fibularfraktur links und riet zu einer operativen Reposition und Verplattungsosteosynthese mit einer Pillen-Platte im Bereich des rechten Unterschenkels. Der Kläger unterzeichnete am 21.2.1988 eine vorgedruckte Einverständniserklärung (Bl. 16 GA). Die Operation wurde am 22.2.1988 von dem Beklagten zu 3) durchgeführt (Op.-Bericht Bl. 15 GA). Am 17.3.1988 wurde der Kläger aus der stationären Behandlung entlassen.
Nachdem im Rahmen der ambulanten Nachbehandlung durch den Hausarzt Y der von diesem eingeschaltete Röntgenologe Z nach einer Schichtaufnahme den Verdacht einer behinderten Frakturheilung geäußert hatte (Arztbrief 6.4.1988, Bl. 17 GA), stellte sich der Kläger am 27.5.1988 erneut in dem Kreiskrankenhauses X vor. Er wude von dem Chefarzt der Chirurgischen Abteilung, dem Beklagten zu 2) untersucht. Dieser wollte zunächst eine weitere Röntgenkontrolle abwarten.
Am 1.6.1988 wurden neue Röntgenaufnahmen gefertigt, mit denen der Kläger am 28.6.1988 wieder in der Chirurgischen Abteilung des Kreiskrankenhauses erschien. Man gewann den Eindruck, daß ein weiterer Durchbau des Bruches nicht stattgefunden hatte, und mit Arztbrief vom 1.6.1988 teilte der Beklagte zu 2) Y mit, dem Kläger werde eine erneute stationäre Aufnahme am 29.6.1988 zur Auffrischung der Faktur vorgeschlagen.
Der Kläger erschien nicht, sondern ließ sich - mit Ausnahme einer weiteren Untersuchung durch den Beklagten zu 2) am 26.7.1988 - im weiteren Verlauf zunächst durch A in Lage behandeln. Schließlich begab er sich zur stationären Behandlung in die Städtischen Krankenanstalten K-(..), wo man eine infizierte Unterschenkelfraktur nach Plattenosteosynthese feststellte und am 22.9.1988 die Platte operativ entfernte und durch einen Fixateur externe ersetzte.
Mit der Klage hat der Kläger von den Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (Vorstellung: 20.000, DM) und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden verlangt. Er hat behauptet: Er sei über das Infektionsrisiko der Operation und über die Möglichkeit einer konservativen Behandlung nicht aufgeklärt worden. Die eingesetzte Platte sei nicht steril gewesen. Die in K durchgeführte Operation habe schon von dem Beklagten zu 2) vorgenommen werden müssen, und zwar spätestens im Anschluß an die Untersuchung vom 26.7.1988.
Die Beklagten haben behauptet: Der Kläger sei über das Infektionsrisiko aufgeklärt worden. Ein konservative Behandlung sei nicht möglich gewesen. Die Platte sei steril gewesen. Behandlungsfehler habe es nicht gegeben.
Das Landgericht hat ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen L eingeholt (GA 138 f., ergänzt GA 167 f.) und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Behandlungsfehler ließen sich nicht feststellen. Die Infektion beruhe nicht auf der Operation vom 22.2.1988, so daß sich ein auf sie beziehendes Aufklärungsdefizit jedenfalls nicht ausgewirkt habe.
Hinsichtlich eines etwaigen Unterlassens der Aufklärung über konservative Behandlungsalternativen sei jedenfalls ein Entscheidungskonflikt nicht plausibel dargelegt. Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 543 Absatz 3 ZPO auf das Urteil Bezug genommen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt. Er stützt das Klagebegeheren nunmehr ausschließlich auf den Gesichtspunkt der unzureichenden Aufklärung über Behandlungsalternativen und trägt vor: Er sei nicht über Behandlungsalternativen aufgeklärt worden. Neben der rein operativen und der rein konservativen Behandlung gebe es auch noch Mittelwege.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld,
mindestens jedoch 20.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.5.1990 zu zahlen, und
2. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den materiellen und immateriellen Zukunftsschaden aus Anlaß der Opteration vom 22.2.1988 nebst Nachfolgebehandlungen zu ersetzen, soweit ein öffentlichrechtlicher Forderungsübergang nicht stattfindet.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholen ihr bisheriges Vorbringen und verteidigen das angefochtene Urteil.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin B. Das Ergebnis ist in dem Berichterstattervermerk über den Senatstermin am 29.11.1993 festgehalten worden, auf den Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagten keine Schadensersatzansprüche wegen Verletzung ärztlicher Aufklärungspflichten. Der ärztliche Eingriff war vielmehr von einer wirksamen Einwilligung des Klägers getragen. Der Kläger ist vor Durchführung der operativen Plattenosteosynthese über die in Frage kommenden Behandlungsalternativen ausreichend und in der richtigen Form aufgeklärt worden.
Grundsätzlich ist die Wahl der richtigen Behandlungsmethode allein Sache des Arztes (BGH NJW 88, 1514). über Behandlungsalternativen ist allerdings dann aufzuklären, wenn die Methode des Arztes nicht die der Wahl ist oder konkret eine echte Alternative mit gleichwertigen Chancen, aber andersartigen Risikien besteht (BGH NJW 81, 633; 84,
1810; 86, 780). L hat in seinem schriftlichen Gutachten überzeugend dargelegt, daß die bei dem Kläger durchgeführte Plattenosteosynthese die Behandlungsmethode der Wahl war (Bl. 146 GA). Als echte Alternative hierzu kamen für den Kläger nicht die mit der Berufung genannten "Mittelwege" in Betracht, die ja auch immer operative Komponenten aufweisen, sondern allenfalls die rein konservative Behandlung. Dies hat die Anhörung des Klägers vor dem Senat deutlich gemacht, bei der er seine grundsätzliche, "bis zuletzt" bestehende Abneigung vor einer Operation sehr anschaulich geschildert hat.
Eine solche konservative Behandlung war - wie auch L ausgeführt hat - grundsätzlich möglich, sie wies jedoch für den Kläger Nachteile und größere Risiken auf. Sie beinhaltet nämlich eine - den Patienten länger und stärker belastende - Immobilisation mit einem Streckverband und einer nachfolgenden langfristigen Gipsanlage. Hierbei kann es zu Fehlstellungen und Falschgelenkbildungen kommen. Zudem lagen bei dem Kliger ein Weichteilschaden und eine initiale Frakturdislokation vor; beides verschlechterte - so der Sachverständige - die Prognose einer konservativen Behandlung.
Unter diesen Umständen ist es bereits fraglich, ob die konservative Behandlung hier noch als echte Alternative angesehen werden konnte. Jedenfalls aber ist über die grundsätzliche Wahlmöglichkeit zwischen operativer und konservativer Behandlung gesprochen worden. Der Kläger selbst hat geschildert, wie der aufklärende Arzt auf seine anfängliche Weigerung, sich operieren zu lassen, erklärt hat "Wenn Sie nicht wollen, lassen wir es, aber dann bekommen Sie Schwierigkeiten!". Angesichts der geringeren Heilungschancen der konservativen Behandlung bei zugleich höheren Risiken war dies aus objektiver ärztlicher Sicht eine durchaus zutreffende Darstellung der Alternativen.
Aufgrund dieser zutreffenden Darstellung hat der Kläger, wie auch die Zeugin B bestätigt hat, nach langem Überlegen und Zögern schließlich in die operative Behandlung eingewilligt. Die für seinen Entscheidungsprozeß maßgebenden Informationen haben ihm vorgelegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Das Urteil beschwert den Kläger mit mehr als 60.000,- DM.