Arzthaftung: Berufung zurückgewiesen nach Rezidiv-Strumektomie mit Stimmbandparese
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen beidseitiger Stimmbandparese nach subtotaler Strumektomie. Streitpunkt sind Indikation der Operation, Aufklärung über Risiken und Alternativen sowie mögliche Operationsfehler. Der Senat weist die Berufung zurück: Die Operation war indiziert, fachgerecht ausgeführt und die Aufklärung, insbesondere zum Stimmbandrisiko, ausreichend; eine erneute Belehrung über Radiojodtherapie war entbehrlich.
Ausgang: Berufung der Klägerin wegen fehlender Haftungs- und Aufklärungsnachweise zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch wegen ärztlicher Behandlung setzt voraus, dass die Operation rechtswidrig oder schuldhaft ausgeführt wurde; bei indizierter, fachgerecht durchgeführter Operation und wirksamer Aufklärung besteht kein Anspruch.
Die Aufklärungspflicht umfasst Hinweise auf wesentliche Risiken und auf für die Entscheidung relevante Alternativbehandlungen; eine erneute Belehrung ist entbehrlich, wenn der Patient über die Alternative bereits wirksam informiert war.
Bei bestehendem Malignitätsverdacht ist eine operative Behandlung indiziert, wenn nicht-invasive Verfahren die Malignität nicht zuverlässig ausschließen; die Wahl einer wissenschaftlich anerkannten Operationsmethode begründet keinen Behandlungsfehler.
Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder auf Aufklärung muss substantiiert vorgetragen werden; bloße Unzufriedenheit mit dem Ergebnis oder allgemeine Vorwürfe genügen nicht zur Begründung eines Haftungsanspruchs.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 17 O 87/90
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. Dezember 1992 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Die Klägerin unterzog sich im Jahre 1982 einer Teilresektion beider Schilddrüsenlappen. Ab 1988 wurde erneut beidseits eine Vergrößerung mit knotiger Veränderung der Struma festgestellt. Der Beklagte zu 2) nahm daraufhin am 31. August 1989 bei der Klägerin eine subtotale Strumektomie vor, nach der eine beidseitige Stimmbandparese festgestellt wurde. Die damit verbundenen Sprachstörungen sind inzwischen abgeklungen; die Klägerin klagt aber noch über Atemnot.
Die Klägerin hat die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie beantragt,
1.
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen
a)
an die Klägerin ein Schmerzensgeld zu zahlen, desen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, zuzüglich 8 % Zinsen seit dem 24.11.1989,
b)
an die Klägerin 7.450,00 DM Verdienstausfall netto zu zahlen zuzüglich 4 % Zinsen ab Klagezustellung,
2 .
festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin den weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ursächlich auf die hier streitgegenständliche Operation vom 31.08.1989 zurückzuführen ist, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Senat hat die Klägerin und den Beklagten zu 2) persönlich angehört, den Zeugen A vernommen und die Sachverständige zur Erläuterung ihres Gutachtens veranlaßt; insoweit wird auf den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 8. November 1993 verwiesen.
Die Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus den §§ 823, 831, 847 BGB oder aus einer Verletzung von Sorgfaltspflichten aus dem Behandlungsvertrag zu.
Die vom Beklagten zu 2) durchgeführte Operation war nicht rechtswidrig. Die Einwilligung der Klgerin in diese Operation war wirksam, weil ihr eine hinreichende Aufklärung über die Operation und ihre Risiken vorangegangen war. Des von der Klägerin vermißten Hinweises auf die Möglichkeit einer RadioJod-Therapie bedurfte es bereits deshalb nicht, weil die Klägerin aus der Beratung durch den einweisenden Arzt wußte, daß es eine solche Behandlungsmethode gab. Daß diese Behandlung vom einweisenden Arzt als im Falle der Klägerin nicht sinnvoll bezeichnet worden ist und daß die Beklagten zu 2) und 3) sie nicht erneut in das aufklärende Gespräch gebracht haben, ist auch unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof für die Belehrung über Alternativbehandlungen entwickelten Grundsätze (BGH, NJW 1992, 2353) gerechtfertigt, weil die Therapie nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen B zur Behandlung eines Rezidivs bei bestehenden Verdacht auf Bösartigkeit überwiegend für ungeeignet gehalten wird. Daß die Klägerin, wie zu fordern war, über das erhöhte Risiko einer Stimmbandschädigung bei der Rezidivoperation hinreichend deutlich aufgeklärt worden ist, sieht der Senat aufgrund der Angaben des Beklagten zu 2) im Senatstermin und der Aussage des Zeugen A als erwiesen an.
Die Operation war auch indiziert, und ein Fehler des Beklagten zu 2) bei ihrer Ausführung läßt sich nicht feststellen. Der Senat macht sich dazu die überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen B in ihrem schriftlichen Gutachten und der mündlichen Erläuterung im Senatstermin zu eigen. Danach ist nach zumindest weitverbreiteter Auffassung in der medizinischen Wissenschaft bei bestehendem Malignitätsverdacht die Operation geboten, weil eine Feinnadelbiopsie die Malignität nur nachweisen, nicht aber ausschließen könnte und nur eine Schnellschnittuntersuchung hinreichende Gewißheit über das weitere Vorgehen geben könnte, wenn der Malignitätsverdacht intraoperativ fortbesteht. Daß im Falle der Klägerin Anlaß bestand, präoperativ Malignitätverdacht zu hegen, bestätigt die spätere histologische Feststellung knotiger Hyperplasien, auch wenn die Untersuchung im nachhinein keinen Anhalt für Bösartig keit erbracht hat. Für die hier durchgeführte Operation eines Rezidivs war schließlich auch die vom Beklagten zu 2) gewählte Operationsmethode, bei der von der Darstellung des Recurrens nervs abgesehen wird, wissenschaftlich anerkannt; die von der Berufung geforderte Darstellung wird demgegenüber von der Sach verständigen, die die Operation genauso ausgeführt hätte wie der Beklagte zu 2), für eher verfehlt erachtet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den§§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Das Urteil beschwert die Klägerin mit 37.450,00 DM.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlaß, da die Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung hat und in erster Linie von der Beurteilung des Beweisergebnisses abhängt.