Berufung: Erstattungskosten für 'Dephin‑Therapie' nach § 249 BGB abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Erstattung der 2002 in Florida durchgeführten "Dephin‑Therapie" als Heilungsaufwand nach § 249 BGB; das Landgericht hat abgewiesen. Das OLG Hamm sieht keine Aussicht für die Berufung. Die Therapie sei medizinisch nicht indiziert und biete keine realistische Aussicht auf Heilung oder einen über die intensive Zuwendung hinausgehenden Nutzen. Allgemeine Publikationen reichen nicht aus, ein gegenteiliges Sachverständigengutachten zu ersetzen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung des Erstattungsanspruchs für die 'Dephin‑Therapie' als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Heilungsaufwand i.S.v. § 249 BGB bemisst sich nach dem medizinisch Gebotenen; ersetzt werden nur medizinisch indizierte Maßnahmen, die Heilung, Linderung oder Verhinderung einer Verschlechterung erwarten lassen.
Kosten für alternative oder "Außenseitermethoden" sind nicht ersatzfähig, wenn wissenschaftlich keine realistische Chance auf Erfolg besteht oder sie gegenüber bestehenden ersatzfähigen Behandlungen keinen höheren medizinischen Nutzeffekt bieten.
Bei der Frage der Erstattungsfähigkeit hat das fachärztliche Sachverständigengutachten vorrangige Bedeutung; allgemein gehaltene Veröffentlichungen genügen nicht, um eine fundierte gutachterliche Bewertung zu widerlegen.
Auch bei grundsätzlicher Ersatzpflicht für gesundheitliche Folgeschäden entfällt die Erstattungspflicht für nicht indizierte, nicht notwendige Heilmaßnahmen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 7 O 145/03
Tenor
In dem Rechtsstreit
beabsichtigt der Senat, die Berufung des Klägers gegen das am 02.01.2006 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 II ZPO).
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichtes.
Das Landgericht hat das auf Erstattung der angefallenen Kosten der "DephinTherapie" des Klägers gerichtete Klagebegehren — welches alleiniger Gegenstand der Berufung ist — zu Recht abgewiesen.
Es kann dabei offen bleiben, ob die gesundheitlichen Beschwerden des Klägers, die mit der im Jahr 2002 durchgeführten "Dephin-Therapie" angegangen werden sollten, zu denjenigen Gesundheitsbeeinträchtigungen gehören, für deren Folgen die Beklagte nach dem rechtskräftigen Feststellungsurteil des Landgerichts Dortmund vom 23.02.2000 (8 0 455/96) einzustehen hat.
Denn die mit der Berufung geltend gemachten Kosten der "Dephin-Therapie" fallen nicht unter den Heilungsaufwand, der nach § 249 BGB wegen Verletzung der Person des Klägers geschuldet ist.
Das Maß des vom Schädiger zu ersetzenden Heilungsaufwandes bestimmt sich nach dem medizinische Gebotenen (vgl. Geigel, Haftpflichtrecht, Kap. 4, Rdnr. 108). Dies mögen im Einzelfall auch auf Heilung oder Linderung abzielende Mittel sein, deren generelle Wirksamkeit nicht nachgewiesen ist, die jedoch mangels wirksamer Behandlungsmöglichkeiten nach medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnis nicht ohne jede Erfolgsaussicht sind (Geigel, aa0; BSG, NJW 1989, 2349, 2350).
Dem Verletzten sind jedoch besonders teure Heilmittel für "Außenseitermethoden" o.ä. nicht zu ersetzen, wenn — wissenschaftlich betrachtet — keine realistische Chance eines Heilungserfolges, einer Linderung oder auch nur einer Verhinderung weiterer Verschlechterung besteht (vgl. Palandt. BGB, 65. Aufl., § 249, Rdnr. 8 m.w.N.) bzw. wenn sie gegenüber bestehenden ersatzfähigen Behandlungsmöglichkeiten keinen höheren medizinischen Nutzeffekt bieten (Geigel, aaO).
Unter diesem Gesichtspunkt hat das Landgericht zu Recht auf der Grundlage der medizinischen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. L — der auch dem Senat als besonders erfahrener und kompetenter neuropädiatrischer Gutachter bekannt ist — die "Dephin-Therapie" als eine zur Therapie der psychischen Beeinträchtigungen des Klägers nicht indizierte Maßnahme eingestuft, deren Kosten die Beklagte nicht nach § 249 BGB zu erstatten hat. Die mit der Berufungsbegründung vorgelegten allgemein gehaltenen Veröffentlichungen sind nicht geeignet, in Abweichung zur gutachterlichen Bewertung von Prof. Dr. L solche gesundheitlichen Wirkungen der "Dephin-Therapie" aufzuzeigen, die im Falle des Klägers über den medizinisch-lindernden Nutzwert der vom Sachverständigen angesprochenen "intensiven Zuwendung im häuslichen Milieu" hinausgehen.
Die Kosten der mit dem Kläger im Jahre 2002 in Florida durchgeführten "DephinTherapie" gehören damit nicht zu den von der Beklagten zu ersetzenden Herstellungskosten i.S.v. § 249 BGB.