Berufung wegen unterlassener Antibiotikaprophylaxe bei Wurzelspitzenresektion abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger macht nach Wurzelspitzenresektionen ohne Antibiotikaprophylaxe Schadensersatz wegen späterer infektiöser Endokarditis geltend. Das Landgericht wies die Klage ab; die Berufung blieb erfolglos. Der Senat folgte dem Sachverständigengutachten, das nur eine chronische, keine akute Entzündung feststellte und die Unterlassung der Prophylaxe dem medizinischen Standard entsprechend ansah. Es liegt kein nachgewiesener Behandlungsfehler vor.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Klage als unbegründet zurückgewiesen; kein nachgewiesener Behandlungsfehler
Abstrakte Rechtssätze
Für einen Schadensersatzanspruch wegen ärztlicher Behandlung ist ein Behandlungsfehler und dessen Kausalität für den Schaden vom Anspruchsteller zu beweisen.
Die Unterlassung einer Antibiotikaprophylaxe vor zahnärztlichen Eingriffen begründet nur dann einen Behandlungsfehler, wenn sie dem zum Zeitpunkt der Behandlung geltenden medizinischen Standard widerspricht.
Leicht erhöhte Laborwerte (BSG, CRP, Leukozyten) sind für sich genommen nicht ausreichend, um das Vorliegen eines akuten entzündlichen Prozesses zu beweisen; maßgeblich ist das klinische Bild.
Vor kleineren zahnärztlichen Eingriffen sind wiederholte präoperative Blutuntersuchungen nicht erforderlich, wenn klinisch keine Hinweise auf eine akute Infektion bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 4 O 58/01
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Januar 2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der im Jahr 1962 geborene Kläger begab sich am 08.12.1999 in die Behandlung des Beklagten. Dieser diagnostizierte eine chronische apikale Ostitis an den Backenzähnen 36 und 47. Anläßlich der Behandlung teilte der Kläger dem Beklagten mit, daß er wegen Schmerzen in der Schulter und im Arm untersucht worden sei und daß das Labor der B-Klinik Entzündungswerte festgestellt habe. Der Kläger hatte u. a. am 07.12.1999 die Blutsenkungsgeschwindigkeit (11/21), den CRP-Wert (16 mg/l) und den Leukozytenwert (6700) feststellen lassen. Am 14.12.1999 nahm der Beklagte eine Wurzelspitzenresektion am Zahn 47 vor, wobei er auf einen Antibiotikaschutz verzichtete. Die pathologische Begutachtung ergab eine radikuläre Zyste am Zahn 47 bzw. ein zystisches Wurzelspitzengranulom. Die postoperative Behandlung durch den Beklagten erfolgte am 16. und 21.12.1999. Am 04.01.2000 führte der Beklagte eine weitere Wurzelspitzenresektion am Zahn 36 durch. Die postoperative Behandlung erfolgte am 06. und 11.01.2000. Dabei wurden keine Besonderheiten festgestellt. Am 02.03.2000 erschien der Kläger letztmalig bei dem Beklagten. Er hatte Fieber und wurde von dem Beklagten an seinen Hausarzt verwiesen. In der Folgezeit wurde bei dem Kläger eine Aortenklappenendocarditis und eine Aortenklappeninsuffizienz festgestellt. Bei einer stationären Behandlung im Herzzentrum C wurde eine Infektion mit dem Keim Streptococcus bovis nachgewiesen. Am 12.04.2000 erhielt der Kläger im Universitätsklinikum N eine künstliche Herzklappe, nachdem ihm präoperativ die entzündeten Zähne 47 und 36 entfernt worden waren. Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld – Vorstellung 50.000,-- DM –, Ersatz materiellen Schadens in Höhe von 5.085,55 DM und Feststellung der Verpflichtung sämtlicher Schäden zu ersetzen, in Anspruch genommen. Er hat behauptet, daß der Beklagte eine Antibiotikaprophylaxe hätte durchführen müssen. Der erste Eingriff habe nicht in einem akut entzündlichen Bereich erfolgen dürfen. Bei pflichtgemäßer Behandlung wäre seine Herzklappe nicht geschädigt worden. Der Beklagte hat eine regelrechte Behandlung des Klägers behauptet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt, daß hier in dem Verzicht auf eine Antibiotikaprophylaxe weder ein Behandlungsfehler liege noch Anzeichen dafür bestehen, daß der Beklagte in einen akuten Entzündungsprozeß hineinoperiert habe. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und den in erster Instanz gestellten Anträgen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung und beantragt,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils
1.
den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 02.10.2000 zu zahlen;
2.
den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 2.600,20 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 14.02.2001 zu zahlen;
3.
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aufgrund der ärztlichen Behandlung bei dem Beklagten in der Zeit vom 08.12.1999 bis zum 02.03.2000 entstanden sind und entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Der Beklagte beantragt,
1.
die gegnerische Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen;
2.
hilfsweise Vollstreckungsnachlaß.
Die Parteien wiederholen, vertiefen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze mit ihren Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat den Kläger angehört und den Sachverständigen Prof. Dr. C2 sein schriftliches Gutachten erläutern lassen. Insoweit wird auf den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 19. November 2003 verwiesen.
II.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus den §§ 847 (a. F.), 823 BGB oder aus einer Pflichtverletzung des Behandlungsvertrages. Fehler des Beklagten bei der Behandlung des Klägers lassen sich nicht feststellen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Auch die erneute Beweisaufnahme vor dem Senat hat nicht ergeben, daß der Kläger vom Beklagten fehlerhaft behandelt worden sein könnte.
In der Beurteilung des Behandlungsgeschehens macht sich der Senat, die überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. C2 zu eigen. Danach widersprach es weder dem damaligen noch dem jetzigen medizinischen Standard, vor den durchgeführten Wurzelspitzenresektionen am 14.12.1999 und am 04.01.2000 eine Antibiotikaprophylaxe durchzuführen. Daß bei ihm ein akut entzündlicher Prozeß vorgelegen habe, hat der Kläger nicht bewiesen. Der Sachverständige hat nochmals dargelegt, daß hier nur von einem chronischen, nicht aber von einem akuten Entzündungsprozeß ausgegangen werden könne. Die vom Kläger mitgebrachten Entzündungsparameter vom 07.12.1999 würden jeweils nur leicht erhöhte Werte enthalten. Aus diesen Werten könne kein akuter Entzündungsprozeß abgeleitet werden. Es sei auch nicht erforderlich gewesen, unmittelbar vor den Operationen vom 14.12.1999 und vom 04.01.2000 erneute Blutuntersuchungen durchzuführen oder zu veranlassen. Entscheidend sei das klinische Bild von dem Patienten vor den Operationen. Daß der Kläger vor den Operationen entsprechende klinische Anzeichen gehabt hätte, steht nicht fest. Das gilt insbesondere für die Frage, ob der Kläger am 14.12.1999 oder am 04.01.2000 fibrine Temperaturen gehabt hat. Dabei hat der Kläger selbst eingeräumt, daß er nicht mehr wisse, ob er an diesen Tagen Fieber gehabt hat. Falls der Kläger einige Tage vor der Operation am 14.12.1999 eine Temperatur von etwa 38 Grad gehabt haben sollte, stünde dies, so der Sachverständige, der Operationsfähigkeit nicht entgegen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision liegen nicht vor. Das Urteil beschwert den Kläger mit mehr als 20.000,-- Euro.