Zahnarzthonorar nach Abtretung: Aufrechnung mit Schadensersatz wegen Prothetikfehlern
KI-Zusammenfassung
Eine Abrechnungsstelle verlangte aus abgetretenem Recht Zahlung für prothetische Leistungen; die Patientin rechnete mit Schadensersatz wegen Behandlungsfehlern auf. Das OLG bejahte zwar das Entstehen des Honoraranspruchs und einen (spätestens konkludenten) Vertragsschluss über die abgerechnete Versorgung. Der Anspruch erlosch jedoch vollständig durch Aufrechnung, weil die Kronenversorgung behandlungsfehlerhaft war und eine weitgehende Neuversorgung durch einen Nachbehandler erforderlich machte. Die Berufung wurde zurückgewiesen; die Kosten des Berufungsverfahrens wurden gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Berufung auf Zahlung aus abgetretenem Zahnarzthonorar wegen wirksamer Aufrechnung mit Schadensersatz abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zahnarzthonoraranspruch aus § 611 Abs. 1 BGB kann trotz Behandlungsfehlern entstehen; Einwendungen wegen Mängeln sind regelmäßig im Wege von Schadensersatz zu berücksichtigen und führen nicht ohne Weiteres zum Untergang des Honoraranspruchs.
Billigt der Patient eine zunächst gewählte zahnärztliche Versorgung nach Kenntniserlangung durch schlüssiges Verhalten, kann darin ein (spätestens) konkludenter Vertragsschluss über das Behandlungskonzept liegen.
Der Patient kann dem an einen Dritten abgetretenen Honoraranspruch Einwendungen und Gegenrechte des Behandlungsvertrags gemäß § 404 BGB entgegensetzen und insbesondere mit einem Schadensersatzanspruch aufrechnen.
Behandlungsfehler bei der Präparation und/oder der prothetischen Ausführung, die eine Neuversorgung zur Herstellung einer gleichmäßigen und ordnungsgemäßen Versorgung erforderlich machen, begründen einen ersatzfähigen Schaden in Höhe der notwendigen Nachbehandlungskosten.
Bei der Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler ist auf den im Behandlungszeitpunkt maßgeblichen fachlichen Standard abzustellen; spätere fachliche Entwicklungen sind hierfür nicht entscheidend.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 4 O 454/01
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. November 2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die klagende Abrechnungsstelle verlangt von der Beklagten die Bezahlung einer Rechnung vom 06.02.2001 für prothetische Leistungen des Zedenten Dr. C zwischen dem 20.11. und 22.12.2000. Demgegenüber hat die Beklagte die Aufrechnung erklärt und behauptet die Fehlerhaftigkeit der prothetischen Arbeiten des Zedenten.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird zunächst gemäß § 540 ZPO auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.
Mit der Berufung macht die Klägerin Unbrauchbarkeit des Gutachtens des Sachverständigen X geltend. Sie behauptet, dass der Sachverständige den aktuellen Stand der Zahnmedizin nicht berücksichtigt habe. Insbesondere sei eine Stufenpräparation für das Aufbringen von Vollkeramik-Kronen nicht erforderlich. Auch die Behauptung des Sachverständigen, dass die Frontzähne palatinal nicht stark genug beschliffen worden seien sowie seine Aussagen zu den Schichtdicken und der weiteren Substanzreduktion seien fehlerhaft. Die von ihm bemängelte Einkerbung an der Krone des Zahnes 13 stelle einen rein technischen Mangel dar, der durch ein Dentallabor leicht und ohne Kostenaufwand zu beheben gewesen wäre. Durch die Umpräparation bei Einsetzen der Vollkeramik-Kronen sei die Präparation brauchbar geblieben und lediglich um eine zusätzliche Stufe ergänzt worden. Die Gebührenansätze des Nachbehandlers Dr. T seien überhöht. Allenfalls sei der Austausch einzelner Kronen, jedoch nicht der gesamten Prothetik erforderlich gewesen. Ein Ausgleich zu tief präparierter Kronenränder sei durch Dr. T nicht erfolgt. Die bei der Klägerin aufgetretene Entzündung der Interdentalpapillen sei nicht dem Zedenten, sondern dem Nachbehandler Dr. T anzulasten. Widersprüchlich seien die Aussagen des Sachverständigen auch hinsichtlich des Gelingens der Präparation der Prämolaren 15 und 25. Entgegen der Ausführungen des Sachverständigen sei auch eine Befestigung der Vollkeramik-Kronen per Ätztechnik möglich gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das am 27.11.2003 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.002,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2001, sowie weitere 12,78 € vorgerichtlicher Mahnkosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil. Sie vertieft ihren Vortrag hinsichtlich des Vorwurfs einer fehlerhaften Präparation der zu überkronenden Zähne und meint, dass es deshalb nicht darauf ankommen könne, ob eine Hohlkehlpräparation statt einer Stufenpräparation ausgereicht hätte. Auch im Übrigen seien die Beanstandungen der Arbeiten des Zedenten Dr. C2 durch den Sachverständigen X zutreffend. Die Anwendung der Ätztechnik sei aufgrund der ungleichmäßigen Präparation durch den Zedenten nicht möglich gewesen. Zudem sei die Klageforderung aufgrund fehlerhafter Rechnungsstellung nicht fällig.
Der Senat hat die Beklagte angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen Dr. C und des Sachverständigen X. Wegen der Ergebnisse der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 22. September 2004, wegen der Einzelheiten des Parteivortrages im Berufungsverfahren auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung bleibt erfolglos.
Die Klägerin kann nicht aus abgetretenem Recht des Zedenten Dr. C von der Beklagten die Zahlung von Zahnarzthonorar gemäß § 611 Abs. 1 BGB verlangen.
Allerdings war der Honoraranspruch der Klägerin zunächst in der geltend gemachten Höhe entstanden. Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz erstmals die Fälligkeit der Honorarforderung bestritten hat, weil die Klägerin teilweise nicht in Auftrag gegebene Leistungen abgerechnet und in Rechnung gestellt habe, hat dieser Einwand keinen Erfolg. Insofern kann bereits dahinstehen, ob der Einwand nur zur fehlenden Fälligkeit der Forderung oder nicht vielmehr zum Fehlen eines Vertragsschlusses hinsichtlich der Anfertigung der Verblendkeramik führen würde. Denn in jedem Falle haben die Anhörung der Beklagten und die Vernehmung des Zeugen Dr. C ergeben, dass bereits hinsichtlich der ursprünglichen Anfertigung der Verblendkronen ein Vertragsschluss zwischen dem Zeugen und der Beklagten erfolgt ist und die Leistungen daher mit den zutreffenden Gebührenansätzen in Rechnung gestellt wurden.
So hat der Zeuge Dr. C ausgesagt, dass die Beklagte ihm gegenüber nicht den Wunsch nach einer Versorgung mit Vollkeramik-Kronen geäußert habe. In diesem Fall wäre es ausreichend gewesen, dass der Zeuge eine standardmäßige Versorgung ausgewählt und vorgenommen hat. Ob der Darstellung des Zeugen zu folgen ist, kann aber letztlich dahinstehen. Denn auch die Beklagte hat bei ihrer Anhörung erklärt, dass sie sich, nachdem ihr die Vorbereitung einer Verblendkeramik-Versorgung bewusst geworden war, mit dieser abgefunden hatte und sich zur Vornahme dieser Versorgung sodann zu Dr. C begeben hatte. Spätestens in diesem Verhalten liegt eine Billigung des zunächst gewählten Behandlungskonzeptes als vertraglich geschuldet durch schlüssiges Verhalten. Weitere Einwendungen gegen die Berechtigung der Klageforderung sind von der Beklagten nicht erhoben worden und auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere führt die Mangelhaftigkeit der Arbeiten des Zedenten nicht zum Untergang des Honoraranspruchs, da die Beklagte im Wege des Schadensersatzes so gestellt werden will, als wenn der Zedent die Behandlung ordnungsgemäß durchgeführt hätte.
Die Honorarforderung der Klägerin ist jedoch durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung, welche in der Berufungsinstanz nur noch als Hilfsaufrechnung zu werten war, gemäß § 389 BGB erloschen. Der Klägerin stand aufgrund fehlerhafter Durchführung der Behandlung ein Schadensersatzanspruch gegen Dr. C aufgrund einer positiven Vertragsverletzung des zahnärztlichen Behandlungsvertrages sowie gemäß § 823 BGB zu, welchen sie gemäß § 404 BGB auch nach Abtretung des Honoraranspruchs an die Klägerin diesem im Wege der Aufrechnung entgegensetzen kann.
Die erneute Beweisaufnahme hat auch zur Überzeugung des Senates ergeben, dass die Durchführung der Kronenversorgung durch Dr. C in mehrerer Hinsicht behandlungsfehlerhaft erfolgte, weshalb sich die Beklagte einer weiteren Behandlung mit Neuanfertigung der meisten Kronen im Oberkieferbereich durch den Nachbehandler Dr. T unterziehen musste. Der Senat folgt bei seiner Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes den Ausführungen des Sachverständigen X, der sein schriftliches Gutachten vom 28.08.2002 nebst Ergänzung vom 20.01.2003 und seine Äußerungen vor dem Landgericht Dortmund vom 27.11.2003 überzeugend erläutert hat. Bedenken gegen die Kompetenz des Sachverständigen lassen sich auch nicht aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahmen verschiedener Universitätskliniken oder Aufsätze aus Fachveröffentlichungen ableiten, da diese Veröffentlichungen lediglich den gegenwärtigen Stand der Medizin betreffen. Wie der Sachverständige für den Senat glaubhaft und überzeugend dargelegt hat, war der für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit des Vorgehens maßgebliche zahnärztliche Standard im Jahre 2000 noch ein anderer. Allein der Umstand, dass der Sachverständige bei seiner Befragung klarstellen musste, dass eine Hohlkehlpräparation unter bestimmten Voraussetzungen auch geeignet sein kann, als Basis für eine Vollkeramikversorgung zu dienen, begründet ebenfalls keine durchgreifende Zweifel an seiner Kompetenz. Auch wenn er in I. Instanz ausgeführt hat, dass eine Vollkeramik-Krone eine Stufenpräparation verlange, so wird deutlich, dass er damit den Regelfall beschreibt. Anlass zur Darstellung der Ausnahme einer ausreichenden Hohlkehlpräparation hatte er nicht, weil die Voraussetzungen für diese Ausnahme im vorliegenden Fall aufgrund der handwerklichen Mängel der Arbeit des Zedenten eindeutig nicht vorlagen.
Die Versorgung der Oberkieferzähne 15 bis 25 durch Dr. C war fehlerhaft. Wie der Sachverständige nochmals überzeugend dargelegt hat, war die von Dr. C vorgenommene Stufenpräparation für die Aufnahme der Vollkeramik-Kronen ungeeignet, da die Stufen an mehreren Zähnen (14, 23, 24, 25) zu schmal und auch im Übrigen ungleichmäßig waren, ohne dass ein Ausgleich der unzureichenden Präparation durch Manipulation an den Kronen möglich war. Bei den Zähnen 24 und 25 erreichte die Präparationsgrenze fast das interdentale Knochenniveau. Zudem wurde bei der Mehrzahl der Interdentalräume der Verlauf der Papillen nicht regelrecht berücksichtigt. Bei den Frontzähnen 11 und 21 waren die palatinalen Wände der Zähne nicht genügend stark beschliffen worden, so dass bei diesen Zähnen für die Vollkeramik-Kronenwände nicht genügend Platz vorhanden war.
Ohne Erfolg macht demgegenüber die Berufung geltend, dass eine Stufenpräparation ohnehin nicht geboten gewesen sei, da auch eine Hohlkehlpräparation für die Aufnahme der Vollkeramik-Kronen ausreichend gewesen wäre. Darauf kann es vorliegend nicht ankommen, weil es Dr. C gerade nicht bei der zunächst von ihm hergestellten Hohlkehlpräparation belassen hat, sondern nachträglich die Herstellung einer Stufenpräparation versucht hat, was ihm handwerklich misslungen ist. Davon, dass der Versuch der Stufenpräparation lediglich zu einer Verbesserung der vorhandenen Hohlkehlpräparation geführt habe, kann nicht die Rede sein.
Darüber hinaus hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass auch die von Dr. C bei dem Zahnlabor in Auftrag gegebenen Vollkeramik-Kronen, die letztlich weder Dr. C noch der Nachbehandler Dr. T der Beklagten eingesetzt haben, unbrauchbar waren. Insbesondere waren die Wände mehrerer Kronen zu dünn. Es kann dahinstehen, ob die Verantwortung hierfür unmittelbar Dr. C aufgrund der Fehlerhaftigkeit seiner Arbeiten trifft, oder ob die Unbrauchbarkeit der Kronen durch einen Fehler des Zahnlabors beim Einlegen des Modells in den Artikulator verursacht worden war. Denn Dr. C müsste sich einen etwaigen Fehler des Zahnlabors gemäß §§ 278, 831 BGB zurechnen lassen.
Unberechtigt ist auch der weitere Einwand der Klägerin, dass die von Dr. C umpräparierten Stufen ausgereicht hätten, um die Vollkeramik-Kronen per Ätztechnik befestigen zu können. Der Sachverständige hat auch insofern überzeugend ausgeführt, dass die Ätztechnik nicht geeignet ist, um eine unzureichende Wandstärke der Kronen auszugleichen.
Aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Arbeiten von Dr. C war eine komplette Neuanfertigung der Kronenversorgung im betroffenen Bereich mit der Notwendigkeit einer Nachpräparation der Stufen erforderlich. Selbst wenn an einzelnen Zähnen eine Befestigung der von Dr. C in Auftrag gegebenen Kronen möglich gewesen sein sollte, ändert dies nichts an der Notwendigkeit zur Herstellung einer kompletten Neuversorgung, um eine ausreichende Gleichmäßigkeit der überkronten Zähne herzustellen. Die Arbeiten des Nachbehandlers Dr. T, die Gegenstand seiner Rechnungen vom 27.04. und 16.05.2001 sind, waren daher in vollem Umfang notwendig. Dies gilt insbesondere auch für die Behandlung der Zahnfleischentzündung bei der Beklagten, da diese durch die von dem Zedenten herbeigeführte Quetschung der Papillen herbeigeführt wurde. Soweit Dr. T in seiner Rechnung für die Nachpräparation der Zähne den 3,5‑fachen Steigerungssatz angesetzt hatte, war auch dies gerechtfertigt, da seine Präparation angesichts der fehlerhaften Vorpräparation unter besonders schwierigen Bedingungen zu erfolgen hatte. Mithin ergibt sich, dass zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Kronenversorgung der Klägerin ein aufrechenbarer Kostenaufwand nach den Rechnungen des Nichtbehandlers Dr. T vom 27.04. und 16.05.2001 unter Abzug der unter dem 10.05.2001 angesetzten Rechnungspositionen in Höhe von 70,48 DM erforderlich war, der jedenfalls die berechtigte Honorarforderung der Klägerin erreichte und zu ihrem vollständigen Erlöschen führte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz auch die Berechtigung der Honorarforderung der Klägerin bestritten hat und insofern unterlegen war. Dies führt trotz Erfolgs der Hilfsaufrechnung zur Kostenaufhebung (vgl. Zöller - Herget, ZPO, 24. Aufl., Rdn. 3 m.w.N.). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO war nicht geboten. Die Entscheidung des Senats betrifft einen Einzelfall, der keine grundsätzliche Bedeutung besitzt. Von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshofs ist der Senat nicht abgewichen.
Das Urteil beschwert beide Parteien mit weniger als 20.000,00 €.