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Oberlandesgericht Hamm·3 U 57/93·21.11.1993

Berufung auf Schmerzensgeld wegen zu spät erkannter Schwangerschaft abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin fordert 15.000 DM Schmerzensgeld wegen einer angeblich zu spät erkannten Schwangerschaft und entgangener Möglichkeit eines Abbruchs. Das OLG Hamm weist die Berufung zurück, weil keine schlüssigen Tatsachen für eine medizinische, eugenische oder Notlagenindikation nach §218a StGB vorgetragen sind. Zudem fehlt ein über das normale Maß hinausgehender Gesundheitsschaden durch die Geburt des gesunden Kindes. Auch hypothetische Abbruchentscheidungen sind nicht substanziiert dargelegt.

Ausgang: Berufung der Klägerin auf Schmerzensgeld wegen zu spät erkannter Schwangerschaft als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen verspäteter Schwangerschaftsdiagnose setzt eine über das normale Maß einer komplikationslosen Geburt hinausgehende gesundheitliche oder immaterielle Beeinträchtigung voraus.

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Bloße Belastungen durch eine natürliche, komplikationslose Geburt sowie die Angst vor einer möglichen Behinderung des Kindes begründen regelmäßig kein Schmerzensgeld.

3

Behauptungen einer medizinischen, eugenischen oder Notlagenindikation gemäß §218a StGB müssen konkret, zeitlich bestimmt und schlüssig vorgetragen werden; pauschale oder unkonkretierte Angaben genügen nicht.

4

Zur Annahme, dass eine Klägerin zur Abtreibung entschlossen gewesen wäre, bedarf es plausibler Darlegungen sowohl der rechtlichen Voraussetzungen eines straffreien Schwangerschaftsabbruchs als auch ihrer tatsächlichen Entschlusslage.

Relevante Normen
§ 543 ZPO§ 218a Abs. 2 Ziff. 3 StGB§ 218a StGB§ 218a Abs. 1 Ziff. 2 StGB§ 218a Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 11 O 607/92

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. Dezember 1992 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.)

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Die zulässige Berufung der Klägerin, mit der sie wegen einer nicht erkannten Schwangerschaft ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 DM verlangt, hat keinen Erfolg.

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Zu Unrecht geht die Klägerin davon aus, sie sei - im Falle rechtzeitig festgestellter Schwangerschaft - zur Abtreibung ihres am 00.00.1992 gesund zur Welt gekommenen Kindes berechtigt gewesen.Schon nach der neuesten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.05.1993 (NJW 93/1751 ff.), wonach jeder Schwangerschaftsabbruch rechtswidrig bleibt und "das Dasein eines Kindes als Schadensquelle von Verfassungs wegen nicht in Betracht kommt", erscheint zweifelhaft, ob - neben dem Wegfall der Unterhaltsschäden - nicht auch immaterielle Schäden von vornherein ausscheiden. Letztlich kann diese Frage hier offenbleiben.Zweifelhaft ist ferner auch, ob die Klägerin zur "Abtreibung entschlossen" gewesen wäre, wenn sie schon im Sommer 1991 von ihrer Schwangerschaft erfahren hätte: Immerhin erhielt sie im August und Dezember 1990 das eisprungfördernde Mittel Pergotime, nach dem Vortrag der Klägerin allerdings nur gegen eine diagnostizierte Oligo-Menorrhoe. Auch diese Frag bedarf keiner Entscheidung.

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Weder erst- noch zweitinstanzlich hat die Klägerin jedoch schlüssige Voraussetzungen für einen Schwangerschaftsabbruch vorgetragen:Erstinstanzlich hatte sich die Klägerin mit dem Satz begnügt, sie habe sich "in schlechter psychischer und physischer Verfassung befunden". Dies allein und die Tatsache, daß die Klägerin unter einer Adipositas permagna leidet, erfüllt keine der Alternativen des § 218 a StGB.

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Auch zweitinstanzlich ist keine der Voraussetzungen für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch dargetan. Ohne jede Konkretisierung behauptet die Klägerin eine sogenannte "Notlagenindikation" gemäߧ 218 a Abs. 2 Ziff. 3 StGB. Seit wann etwa und aus welchen Gründen diese Indikation bestanden haben soll, sagt sie nicht. Auch die Voraussetzungen einer "medizinischen Indikation" gemäߧ 218 a Abs. 1 Ziff. 2 sind nicht schlüssig vorgetragen. Die Klägerin hat hierzu auf eine während der Schwangerschaft erlittene EPH-Gestose, eine Stoffwechselerkrankung des Kindes und eine am 05.08.1991 durchgeführte Abort-Kürettage hingewiesen.Es kann dahinstehen, ob es sich bei diesen Punkten überhaupt um "echte Gefahren" handelt, wie sie für die medizinische Indikation erforderlich wäre. Keiner dieser Punkte hat sich jedoch verwirklicht und zu einem Schaden geführt. Das Kind ist - wie erwähnt - gesund geboren worden. Auch ist es offensichtlich zu keinem Zeitpunkt bei der Klägerin zu einer schwerwiegenden körperlich/psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung gekommen. Ihre behaupteten Kreislauf-, Unterleibs-, Hüft-, Rückenbeschwerden, Übelkeit und Erbrechen sind angesichts der Konstitution der Klägerin für eine Schwangerschaft keineswegs außergewöhnlich, erfüllen jedenfalls nicht die Voraussetzungen einer medizinischen Indikation.Hinzu kommt, daß eine medizinische Indikation weiter voraussetzt, daß die Gefahren nicht auf andere, zumutbare Weise, abwendbar waren. Auch hierzu sagt die Klägerin nichts. Im Gegenteil zeigt der relative komplikationslose Gesamtverlauf, daß entweder medizinische Maßnahmen - etwa zur Stützung des Kreislaufs - gar nicht nötig waren oder, falls die Klägerin doch medikamentös behandelt wurde, daß diese Behandlung nicht erfolglos geblieben ist (zur Zumutbarkeit der medizinischen Behandlung in solchen Fällen vgl. Dreher, StGB, 45. Aufl. 1991, § 218 a Rdn. 12).

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Ebenfalls gibt es keinerlei Anhaltspunkte für die von der Klägerin weiterhin beanspruchte "eugenische Indikation" gemäß § 218 a Abs. 2 Nr. 1 StGB. Auch hier ist erneut festzuhalten, daß sich irgendwelche Schäden mit der Geburt des gesunden Kindes nicht verwirklicht haben.

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Letztlich ist darauf hinzuweisen, daß der Senat wiederholt den Grundsatz vertreten hat, daß weder die Belastungen durch eine natürliche, komplikationslose Geburt noch die Angst vor der Geburt eines behinderten Kindes ein Schmerzensgeld rechtfertigen, (vgl. etwa VersR 92/876).Auch der BGH gewährt der Mutter Schmerzensgeld im Regelfall nur, wenn und soweit die Beschwerden die einer natürlichen, komplikationslosen Geburt übersteigen (NJW 83, 1371; NJW 85, 671).Solche, das normale Maß bei einem derart großen (60 cm) und schweren (5430 g) Kind übersteigende Beschwerden sind nicht erkennbar und auch nicht abgrenzbar, so daß es an einem Schaden selbst dann fehlt, wenn der Beklagte die Schwangerschaft behandlungsfehlerhaft zu spät erkannt haben sollte.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Dem Antrag der Klägerin, die Revision zuzulassen, war nicht stattzugeben, da die Voraussetzungen des § 546 ZPO nicht vorliegen.

11

Das Urteil beschwert die Klägerin mit 15.000,00 DM.