Berufung in Arzthaftungssache zurückgewiesen: keine Aussicht auf Erfolg
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich in einer Arzthaftungsklage gegen das Urteil des Landgerichts Münster; seine Berufung wurde vom OLG Hamm nach § 522 II 1 ZPO als offensichtlich aussichtslos zurückgewiesen. Der Senat sah keinen entscheidungserheblichen Entscheidungskonflikt und keine grundsätzliche Bedeutung der Sache. Insbesondere rechtfertigten das Risikospektrum des Eingriffs, die ambulante Durchführung und die Behandlungsumstände keine abweichende Beurteilung.
Ausgang: Die Berufung des Klägers wurde als offensichtlich aussichtslos zurückgewiesen (§ 522 II 1 ZPO).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschluss nach § 522 II 1 ZPO darf ergehen, wenn die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht.
Bei Aufklärungsansprüchen im Arzthaftungsrecht ist nicht die Einordnung als "kleiner" oder "großer" Eingriff maßgeblich, sondern das konkrete Risikospektrum des Eingriffs.
Ein Entscheidungskonflikt ist nur dann substantiiert und plausibel dargetan, wenn der Tatrichter von der Plausibilität der vom Patienten behaupteten Entscheidungsrelevanz des Risikos überzeugt werden kann.
Bei ambulanten Operationen ist nicht pauschal ein höheres Risiko bestimmter Komplikationen gegenüber stationären Eingriffen anzunehmen; daraus folgt nicht generell eine erweiterte Aufklärungspflicht über aufwändigere Folgeversorgungen.
Ambulant operierende Ärzte sind nicht ohne weiteres verpflichtet, Blutkonserven in der Praxis bereitzuhalten; für Ansprüche wegen mangelhafter Nachversorgung bedarf es konkreter Darlegungs- und Beweisleistungen des Klägers.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 111 O 47/10
Tenor
wird die Berufung des Klägers gegen das am 23.02.2012 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster durch einstimmigen Senatsbeschluss nach § 522 II 1 ZPO zurückgewiesen.
Rubrum
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Zudem erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 11.06.2012 Bezug genommen. Der Schriftsatz des Klägers vom 25.06.2012 enthält keine neuen Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung der Rechtsmittelaussichten rechtfertigen würden.
Die unter Ziffer 1. des Schriftsatzes vom 25.06.2012 beanstandete Formulierung im Hinweisbeschluss des Senats vom 11.06.2012 besagt – mit anderer Formulierung - in der Sache nichts anderes als das, was der Kenntnis des Klägers zur Frage des Entscheidungskonflikts entspricht, nämlich, dass der Tatrichter von der Plausibilität eines vom Patienten dargelegten Entscheidungskonfliktes überzeugt sein muss (vgl. BGH, GesR 2005, 259). Hiervon hat sich das Landgericht mit nicht zu beanstandenden Erwägungen nicht überzeugen können, worauf der Senat im Beschluss vom 11.06.2012 hingewiesen hat.
Darauf, ob es sich vorliegend um einen kleinen oder einen großen Eingriff handelte, kommt es für die Frage der Aufklärung – auch angesichts der Unschärfe dieser Begriffe – nicht an, sondern lediglich, welches Risikospektrum ein solcher Eingriff beinhaltete. Dieses Risikospektrum gerade auch des sich hier verwirklichten Risikos einer Gefäßverletzung war aber bei einer ambulanten Operation nicht höher als bei einer solchen unter stationären Bedingungen, so dass hieran ein Entscheidungskonflikt des Klägers nicht plausibel gemacht werden kann. Darüber, dass bei Eintritt der Komplikation die Versorgung möglicherweise zeitaufwändiger sein kann, mussten die Beklagten im Rahmen der Aufklärung nicht hinweisen, so dass auch hiermit die Plausibilität eines Entscheidungskonflikts nicht festzumachen ist.
Versäumnisse oder Fehler in der Versorgung des Klägers nach Eintritt der Komplikation hat der Kläger nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ebenso wenig bewiesen wie eine mangelnde Vorsorge oder die Ungeeignetheit der Beklagten bzw. deren Praxisausstattung für die Durchführung der streitgegenständlichen ambulanten Operation. Insbesondere waren die Beklagten als ambulant operierende Ärzte nicht verpflichtet, Blutkonserven in der Praxis bereit zu halten.
Schließlich hat es der Sachverständige Prof. Dr. P. nicht für fehlerhaft gehalten, den Kläger nicht aus der Anästhesie aufwachen zu lassen, so dass der Vorwurf, die Dauer der fünfstündigen Anästhesie sei überflüssig gewesen, nicht zutreffend ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 I ZPO).
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 ZPO).
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 40.000 € festgesetzt.
Hamm, 04.07.2012
Oberlandesgericht – 3. Zivilsenat