Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·3 U 56/06·21.05.2006

Berufung wegen Arzthaftung: Zurückweisung mangels Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 ZPO)

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten legten Berufung gegen ein Landgerichtsurteil ein, das sie wegen eines groben Behandlungsfehlers zum Ersatz materieller und immaterieller Schäden sowie Schmerzensgeld verurteilte. Zentral war die Bewertung eines Sachverständigengutachtens zur Schwere des Fehlers. Der Senat sieht keine Erfolgsaussicht und beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen; die Gutachtenwürdigung und die Schmerzensgeldbemessung erscheinen überzeugend.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen Urteil wegen groben Behandlungsfehlers ohne Erfolg; Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Senat kann die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückweisen, wenn die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts nicht erforderlich ist.

2

Ein grober Behandlungsfehler begründet die Schadensersatzpflicht des Arztes gegenüber dem Patienten einschließlich der Verpflichtung zum Ersatz materieller Schäden und zum Schmerzensgeld für immaterielle Beeinträchtigungen.

3

Die überzeugende und nachvollziehbare Bewertung eines medizinischen Sachverständigen begründet eine tragfähige Tatsachengrundlage; eine abweichende Bewertung durch die Beklagten in der Rechtsmittelinstanz begründet für sich allein keine hinreichende Begründung für die Aussicht auf Erfolg der Berufung.

4

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind die Schwere des Eingriffs, die dauerhaften Folgen für den Geschädigten sowie die in der Rechtsprechung zu vergleichenden Beträge zu berücksichtigen; auch am oberen Rand liegende Beträge können noch angemessen sein.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 6 O 368/02

Tenor

weist der Senat nach Beratung darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16.06.2006.

Gründe

2

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Senates ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

3

Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt und daneben die Ersatzpflicht hinsichtlich der materiellen und weiteren (künftigen) immateriellen Schäden aus der näher bezeichneten Behandlung festgestellt, da den Beklagten ein – grober – Behandlungsfehler zur Last fällt. Dies ergibt sich aus den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. I. Die Berufungsbegründung vermag keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zu begründen.

4

Ohne Erfolg verfolgt die Berufung die Auffassung weiter, dass die Bewertung des Sachverständigen, wonach aus medizinischer Sicht ein geradezu unglaublicher und daher als grob zu beurteilender diagnostischer Fehler erfolgt sei – nicht zutreffe. Der Umstand, dass die Beklagten auch in der Rechtsmittelinstanz zu einer vom Gutachter abweichenden Bewertung des diagnostischen Geschehens gelangen, begründet jedoch keine Erfolgsaussicht der Berufung. Der Sachverständige Prof. I, an dessen herausragender fachlicher Qualifikation der Senat keinen Zweifel hat, hat sich im erstinstanzlichen Verfahren nach seinem Erstgutachten aus November 2003 noch mehrfach schriftlich sowie bei seiner intensiven Anhörung vom 05.01.2006 mit den Einwendungen der Beklagten zur medizinischen Bewertung befasst und in diesem Zusammenhang die Schwere des Behandlungsfehlers deutlich und nachvollziehbar damit umschrieben, dass ein Kandidat mit einer entsprechenden Fehldiagnose im Examen durchgefallen wäre.

5

Das Landgericht hat daraus konsequent und zutreffend hergeleitet, dass die Beklagten wegen eines groben Behandlungsfehlers gegenüber dem Kläger schadensersatzpflichtig sind. Zweifel an dem Haftungsgrund vermag die Berufung nicht zu begründen.

6

Die landgerichtliche Entscheidung ist ferner auch in Bezug auf die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes nicht zu beanstanden, wenngleich die ausgeurteilten 45.000,00 Euro sicherlich am oberen Rand des angemessenen Schmerzensgeldes liegen. Unter Berücksichtigung aller zumessungsrelevanten Gesichtspunkte, insbesondere der schwerwiegenden Operation in E, den dauerhaften Folgen für den Kläger sowie der in den letzten Jahren steigenden Tendenz bei Schmerzensgeldbeträgen hält sich die Höhe des zuerkannten Betrages – auch im Vergleich mit den zugesprochenen Schmerzensgeldern in ähnlich gelagerten Fällen, vgl. LG Berlin VersR 2002, 1029 sowie OLG Saarbrücken VersR 2000, 1241 – noch im Bereich des Angemessenen.