Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·3 U 55/12·12.06.2012

Berufungserledigung nach §522 II 1 ZPO: Berufung als aussichtslos zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Dortmund ein. Das OLG Hamm wies die Berufung nach §522 Abs.2 Satz 1 ZPO per Beschluss zurück, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung besteht. Eine mündliche Verhandlung erschien nicht geboten. Die Klägerin trägt die Kosten, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung der Klägerin nach §522 II 1 ZPO als offensichtlich aussichtslos abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung der Berufung nach §522 Abs.2 Satz 1 ZPO ist zulässig, wenn die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliegt.

2

Eine mündliche Verhandlung kann entbehrlich sein, wenn bereits vor Beschlussfassung feststeht, dass das Rechtsmittel aussichtslos ist und weder Rechtsfortbildung noch Rechtseinheit es erforderlich machen.

3

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß §97 Abs.1 ZPO zu tragen.

4

Ein angefochtenes Urteil kann nach §708 Nr.10 ZPO vorläufig vollstreckbar erklärt werden, soweit dies für die Rechtsdurchsetzung erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 4 O 309/09

Tenor

wird die Berufung der Klägerin gegen das am 12.01.2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund durch einstimmigen Senatsbeschluss nach § 522 II 1 ZPO zurückgewiesen.

Rubrum

1

Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung;  weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Zudem erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten.

2

Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 30.04.2012 Bezug genommen.

3

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 I ZPO).

4

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 ZPO).

5

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 183.237,50 festgesetzt.