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Oberlandesgericht Hamm·3 U 55/02·05.11.2002

Arzthaftung: Schmerzensgeld nach fehlerhafter Gynäkomastie-OP in zugesprochener Höhe

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Nach einer Operation wegen Gynäkomastie verlangte der Patient u.a. höheres Schmerzensgeld; die Klinik und der Operateur begehrten eine weitgehende Klageabweisung. Der Senat bejahte einen Behandlungsfehler (u.a. fehlerhafte Schnittführung und übermäßige Entfernung von Fett-/Drüsengewebe) mit erheblicher kosmetischer Beeinträchtigung. Sensibilitätsstörungen durch Nervenverletzungen wertete er hingegen als nicht stets vermeidbare Komplikation. Beide Berufungen blieben erfolglos; Schmerzensgeldhöhe und Feststellung künftiger Schäden wurden bestätigt, weitergehende Zinsen abgelehnt.

Ausgang: Beide Berufungen wurden zurückgewiesen; es blieb bei Schmerzensgeld und Feststellung wie im landgerichtlichen Urteil.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein operativer Eingriff ist behandlungsfehlerhaft, wenn Schnittführung und Umfang der Gewebeentfernung nicht den anerkannten Regeln des jeweiligen Fachgebiets entsprechen und dadurch eine erhebliche kosmetische Beeinträchtigung verursacht wird.

2

Postoperative Sensibilitätsstörungen können als nicht stets vermeidbare Komplikation einzustufen sein und begründen für sich genommen keinen Behandlungsfehler, wenn sie trotz fachgerechten Vorgehens auftreten können.

3

Die Bemessung des Schmerzensgeldes richtet sich nach Ausmaß und Dauer der körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen sowie der Entstellung; auch eine relevante Vorbelastung kann die Ausgleichsbemessung beeinflussen.

4

Ob ein Behandlungsfehler als „grob“ zu qualifizieren ist, kann offenbleiben, wenn diese Einordnung für die konkrete Schmerzensgeldbemessung keine entscheidungserhebliche Auswirkung hat.

5

Ein Feststellungsantrag auf Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden ist begründet, wenn aufgrund des festgestellten Behandlungsfehlers die Möglichkeit weiterer, derzeit nicht bezifferbarer Schäden (etwa durch Folgeoperationen) besteht.

Relevante Normen
§ 1 DÜG§ 823 Abs. 1, 31, 847 BGB§ 291, 288 BGB a.F.§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 9 O 465/96

Tenor

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das am 30.10.2001 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen werden zurück­gewiesen.

 

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 45 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 55 %.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet, die er auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen kann.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Der Kläger litt unter einer beidseitigen Wucherung des Brustdrüsengewebes (Gynäkomastie). Wegen eines kirschkerngroßen Knotens im rechten Brustbereich begab sich der Kläger in die Behandlung in das Krankenhaus der Beklagten zu 1). Dort erfolgte am 20. März 1995 ein operativer Eingriff. Im Aufklärungsbogen vom 15.03.1995 befindet sich unter der Rubrik „Vermerk des Arztes zum Aufklärungs­gespräch“ die Eintragung:

3

D-se! Gynäkomastie u. bei V.a. Mamma-Ca.

4

Am 16.03.1995 Probeentnahme mit Schnellschnittuntersuchung, ev. Mammaablatio mit Axillaausräumung

5

Li. Mamma wird auch appladiert (Wunsch des P.).

6

Das Aufklärungsgespräch führte der Beklagte zu 3), die Operation vom 16.03.1995 führte der Beklagte zu 2) durch. Im Operationsbericht von diesem Tag heißt es u.a.:

7

Operation

8

1. Probeexstirpation.

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2. subcutane Mastektomie beiderseits.

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OP-Bericht

11

Der Patient leidet unter einer beidseitigen Gynäkomastie von der Größe einer weiblichen Brust. Rechts findet sich klinisch und mammographisch ein etwa kirschkerngroßer derber Knoten unmittelbar retromammillär. Die rechte Mammille ist eingezogen. ...

12

Komplette Exstirpation des eröffneten Tumors. ...

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Einsendung zur Schnellschnittuntersuchung: abscedierende Entzündung. Kein Carcinom. Entschluß zur beiderseitigen subcutanen Mastektomie.

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Zunächst links großzügiger bogenförmiger Schnitt ... Komplette Exstirpation des sehr fettreichen Drüsenkörpers, der die Größe einer relativ kleinen weib­lichen Brust hat. ...

15

... Rechts wird in gleicher Weise verfahren. ...

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Der Kläger hat behauptet, die Operation sei mißlungen und fehlerhaft durchgeführt worden. Durch eine Überkorrektur seien tiefe Krater in der Brust entstanden. Er sei äußerlich entstellt und psychisch stark belastet. Eine Nachoperation sei erforderlich, deren Erfolg ungewiß sei. Bei der Operation seien Nerven durchtrennt worden. Wegen der mißlungenen Operation habe er seine Arbeitsstelle verloren.

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Der Kläger hat beantragt,

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1.

19

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn

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a)

21

ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4 % Zinsen seit dem 08.11.1996,

22

b)

23

eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 500,00 DM ab dem 01.12.2000 monatlich im voraus, jeweils zum Ersten eines jeden Monats,

24

c)

25

Verdienstausfall in Höhe von 108.000,00 DM nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 20.02.2001,

26

d)

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358,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 08.11.1996 zu zahlen,

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2.

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festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm alle im Zusammenhang mit der Operation vom 16.03.1995 entstehenden Folgekosten zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversiche­rungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

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Die Beklagten haben beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie haben Behandlungsfehler in Abrede gestellt und im übrigen den Sachvortrag des Klägers bestritten.

33

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sach­verständigengutachtens. Sodann hat das Landgericht unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagten zu 1) und 2) verurteilt, an den Kläger 30.358,00 DM nebst Zinsen zu zahlen und festgestellt, daß die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, dem Kläger jeden materiellen und immateriellen Zukunftsschaden zu ersetzen, der Folge der fehlerhaften Operation vom 16.03.1995 ist.

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Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das schriftliche Gutachten des Sach­verständigen, das Protokoll zur mündlichen Verhandlung sowie auf die Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen.

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Gegen die Entscheidung des Landgerichts wenden sich beide Parteien mit der Berufung.

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Der Kläger wiederholt und vertieft den erstinstanzlichen Sachvortrag und beantragt,

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unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Land­gerichts Hagen vom 30.10.2001

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die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein weiteres, über den zugesprochenen Betrag hinausgehendes angemes­senes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Senates gestellt wird, nebst 4 % Zinsen seit dem 25.10.1997 – diese Zinsen bezogen auch auf das bereits zugesprochene Schmerzensgeld – zu zahlen,

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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

40

Die Beklagten beantragen,

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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit sie verurteilt worden sind, an den Kläger mehr als 5.358,00 DM nebst 4 % Zinsen aus 5.000,00 DM seit dem 22.07.1998 und aus weiteren 358,00 DM seit dem 09.03.1999 zu zahlen,

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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

43

Die Beklagten wiederholen und vertiefen den erstinstanzlichen Vortrag.

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Wegen weiterer Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Krankenunterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässigen Berufungen des Klägers als auch die der Beklagten zu 1) und 2) blei­ben in der Sache ohne Erfolg.

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Zur Überzeugung des Senats steht dem Kläger ein Schmerzensgeld gem. §§ 823 Abs. 1, 31, 847 BGB in der vom Landgericht zugesprochenen Höhe zu. Das Fest­stellungsbegehren ist ebenfalls begründet.

47

1.

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a.

49

Der Eingriff vom 20. März 1995 wurde fehlerhaft durchgeführt. Ausweislich der über­zeugenden Feststellungen des erstinstanzlich tätigen Sachverständigen entsprachen weder die Schnittführung noch die resezierte Menge des entfernten Brustgewebes den Regeln der plastisch-chirurgischen Gynäkomastie. Dabei wird nicht verkannt, daß primär die Exstirpation des vorhandenen Knotens erfolgen sollte. Ferner war jedoch in Aussicht genommen, im Zuge des Eingriffs die Brüste des Klägers so operativ zu behandeln, daß das durch die Gynäkomastie bedingte Erscheinungsbild beseitigt werden sollte. Dabei ist der Beklagte zu 2) – wie ausgeführt – fehlerhaft vorgegangen.

50

Die Auffassung des Sachverständigen entspricht der Ansicht der Gutachter der Gut­achterkommission für ärztliche Haftpflichtfragen bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe gem. Bescheid vom 20.08.1997. Auch diese Gutachter kommen zu dem Ergebnis, daß ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt, weil wesentlich zu viel Fett­gewebe entfernt worden sei. Widersprüche verbleiben nicht. Letztlich gehen auch die Beklagten zu 1) und 2) von der Fehlerhaftigkeit des durchgeführten Eingriffs aus, wie die Berufungsbegründung vom 15. Mai 2002 (Bl. 247 GA) zeigt.

51

Nicht fehlerhaft wurden die sensiblen Nerven im Bereich beider Mammillen durch­trennt. Zwar hat der Sachverständige eindeutig festgestellt, daß die Sensibilitäts­störungen und die geklagten Taubheitsgefühle im Bereich beider Mammillen auf die Durchtrennung der sensiblen Nerven durch die Operation hinweisen (Bl. 137 GA). Dem Gutachten ist jedoch mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen, daß es sich bei solchen Sensibilitätsstörungen um nicht immer vermeidbare Komplikationen han­delt. So wurden Sensibilitätsstörungen ausdrücklich als Komplikationen bezeichnet (Bl. 130 GA). Später greift der Sachverständige diesen Gedanken erneut auf und verweist darauf, daß der Kläger nicht ausdrücklich auf die durch die Durchtrennung von Nerven bedingten Sensibilitätsstörungen aufgeklärt wurde (Bl. 135 GA). Daß solche Sensibilitätsstörungen nach operativen Eingriffen sich als Komplikationen darstellen können, ist dem Senat auch aus verschiedenen anderen Rechtsstreiten bekannt.

52

b.

53

Dem Kläger steht ein Schmerzensgeld in der bereits ausgeurteilten Höhe zu. Das zugesprochene Schmerzensgeld ist unter Berücksichtigung aller Umstände ange­messen, aber auch ausreichend. Eines weiter gehenden Schmerzensgeldes zu einem angemessenen und billigen immateriellen Ausgleich bedarf es nicht.

54

Der fehlerhafte Eingriff hat zu einem ganz erheblichen kosmetischen Nachteil ge­führt. Das ist den zu den Akten gereichten Lichtbildern im einzelnen zu entnehmen. Durch diese Überkorrektur wurde das Erscheinungsbild des Klägers verschlechtert. Der Direktor der Klinik für Plastische Chirurgie im  C2 hat gem. Arztbrief vom 20.09.1995 sogar von einer kosmetisch entstellenden Weichteil­problematik gesprochen (Bl. 7 GA). Daß sich hierdurch die psychische Komponente des Klägers verstärkt hat, ist unmittelbar nachvollziehbar. Dieses Erscheinungsbild hat der Kläger zu ertragen; es kann nur durch Folgeoperationen mit einem einfachen Wahrscheinlichkeitsgrad (Bl. 138 GA) verbessert werden, wobei u.U. sogar mehrere Operationen erforderlich sind.

55

Angesichts der Auswirkungen für den Kläger in persönlicher als auch gesellschaft­licher Hinsicht bedurfte es eines erheblichen Schmerzensgeldes, das ihm jedoch zur Überzeugung des Senats bereits angemessen zugesprochen wurde. Dabei war nicht zu verkennen, daß sich der Kläger dem Eingriff nicht als physisch und psychisch gesunder Mensch unterzogen hat. Der Kläger litt nach eigenen Angaben an der vor­bestehenden Gynäkomastie sowie an der hierdurch bedingten Sozialphobie erheb­lich. Wäre dieses kosmetische Ergebnis bei einem vor dem Eingriff insoweit gesun­den Mann festzustellen, wäre das Schmerzensgeld erheblich höher zu bemessen gewesen.

56

Ohne Auswirkungen bliebe jedenfalls in dem konkret zu entscheidenden Fall die Frage, ob sich die übermäßige Entfernung des Fettgewebes als sog. grober Behandlungsfehler darstellen würde. Dazu hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Diese Frage wäre nur durch eine zusätzliche Vernehmung des Sach­verständigen zu klären. Vorliegend kann diese Frage jedoch offen bleiben, weil sie für die Bemessung des Schmerzensgeldes keine Bedeutung hat. Selbst bei Charak­terisierung des Fehlers als grob wäre dem Kläger kein höheres Schmerzensgeld zuzusprechen. Das Maß und die Höhe des Schmerzensgeldes sind abhängig von dem Ausmaß und die Schwere der psychischen und physischen Störungen, das Alter des Verletzten, dem Grad der Beeinträchtigung im alltäglichen Leben, der Größe und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen. Dabei spielt auch der Grad des Verschuldens, im Arzthaftungsrecht auch das Ausmaß des ärztlichen Fehl­verhaltens grundsätzlich eine Rolle. Vorliegend stehen für den Kläger jedoch eindeu­tig die optischen Beeinträchtigungen und ihre potenzielle Bedeutung für ihn und seine Umwelt im Vordergrund. Dieses optische Erscheinungsbild, mit dem der Kläger leben und umgehen muß, ist in diesem Rechtsstreit prägend und richtungsweisend. Dabei darf auch berücksichtigt werden, daß der Beklagte zu 2 im Zuge der Operation erheblich zu viel Fettgewebe entfernt hat. Angesichts dieser maßgeblichen Gesichts­punkte ist die Einschätzung, ob sich diese massive Entfernung des Fettgewebes nebst fehlerhafter Schnittführung (Bl. 134 GA) zusätzlich als aus objektiver ärztlicher Sicht unverständlicher und damit juristisch als grober Behandlungsfehler darstellt, zur Überzeugung des Senats für die Bemessung des Schmerzensgeldes vorliegend ohne Bedeutung.

57

2.

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Das Feststellungsbegehren ist begründet.

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Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme besteht die Möglichkeit, daß dem Kläger noch materielle und gfs. auch zukünftige immaterielle Schäden entstehen. Zwar mag es aufgrund der zeitlichen Entwicklung wenig wahrscheinlich erscheinen, daß sich der Kläger noch operieren läßt, obwohl er es angekündigt hat. Ausge­schlossen ist das nicht. So wäre es ein nachvollziehbar Grund, zunächst die Beendi­gung dieses Rechtsstreits abzuwarten. Durch zukünftige Operationen zur Beseiti­gung des Behandlungsfehlers können dem Kläger durchaus kausal materielle oder weitere immaterielle Schäden entstehen, die jetzt noch nicht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden konnten.

60

3.

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Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 291, 288 BGB a.F.. Ausweislich der Postzustel­lungsurkunden erfolgte die Zustellung der Klageschrift erst am 22.07.1998 (Bl. 61,62 GA). Eine Zustellung der Klageschrift vom 05.11.1996, die beim Amtsgericht Iserlohn einging, ist nicht feststellbar. Die Postzustellungsurkunden (Bl. 18 ff. GA), auf die der Kläger mit seiner weitergehenden Zinsforderung offensichtlich abstellt, beziehen sich auf einen Schriftsatz vom 21.10.1997 sowie einen vom 08.10.1997. Ein Schriftsatz vom 21.10.1997 befindet sich nicht bei den Akten. Der Schriftsatz vom 08.10.1997 (Bl. 9 GA) beinhaltet keine Klageschrift.

62

4.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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5.

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Das Urteil beschwert den Kläger mit weniger als € 20.000,-, die Beklagten mit mehr als € 20.000,-

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6.

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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzliche Voraussetzungen hierzu nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO).