Berufung: Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Hormongabe und Beweislastumkehr
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld wegen einer ohne vorherige Hormonbestimmung erfolgten Hormongabe; das OLG Hamm gab der Berufung teilweise statt. Zentrale Fragen waren grober Behandlungsfehler und Kausalität zwischen Behandlung und verstärkten Blutungen. Das Gericht erkannte einen groben Fehler, verneinte dauerhafte Schäden, sprach aber 3.000 DM Schmerzensgeld zu.
Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben: Beklagter zur Zahlung von 3.000 DM Schmerzensgeld verurteilt, im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn eine medizinisch nicht gebotene oder unzureichend abgesicherte therapeutische Maßnahme (z. B. Hormongabe ohne vorherige Hormonbestimmung) erfolgt und damit die ärztliche Sorgfalt in erheblichem Maße verletzt wird.
Bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers kommt es zu einer Umkehr der Beweislast: Der Behandelnde hat darzulegen und zu beweisen, dass der behauptete Gesundheitsschaden nicht auf die fehlerhafte Behandlung zurückzuführen ist.
Schmerzensgeld kann auch bei fehlendem Nachweis dauerhafter Körperschäden bejaht werden, wenn vorübergehende oder verstärkte Beschwerden in zeitlichem Zusammenhang mit der fehlerhaften Behandlung stehen und ein ursächlicher Zusammenhang nicht vom Beklagten ausgeschlossen wurde.
Gerichte dürfen die sachverständigen Feststellungen übernehmen, sofern die Expertise und Sachkunde des Gutachters nicht zu beanstanden sind; diese Feststellungen sind maßgeblich für die Beurteilung des Behandlungsgeschehens.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 11 O 1025/99
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09. Dezember 1999 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster/Westf. unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Mai 1999 zu zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin 9/10, der Beklagte 1/10. Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 7/8, der Beklagte 1/8.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Entscheidungsgründe
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Die Berufung ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in der zuerkannten Höhe von 3.000,00 DM aus den §§ 847, 823 Abs. 1 BGB. Er hat die Klägerin grob fehlerhaft behandelt und nicht bewiesen, dass der Klägerin daraus keine gesundheitlichen Schäden erwachsen sind.
In der Beurteilung des Behandlungsgeschehens macht sich der Senat die Feststellungen des Sachverständigen, an dessen Erfahrung und Sachkunde kein Zweifel besteht, zu eigen. Danach war es fehlerhaft, die Klägerin mit Hormonen zu behandeln, ohne zuvor den Hormonspiegel bestimmt zu haben. Überzeugend hat der Sachverständige ausgeführt, dass bei einer 34jährigen Frau mit beiden Eierstöcken prämenstruelle Beschwerden eine ganz große Rarität gewesen wären und der Spiegel hätte bestimmt werden müssen, bevor man in dieser Richtung behandelte.
Der Behandlungsfehler des Beklagten hat allerdings nicht zu den körperlichen Schäden geführt, auf die die Klägerin ihre Schmerzensgeldvorstellungen und die Klage im wesentlichen stützt. Auch in dieser Beurteilung folgt der Senat dem Sachverständigen. Er hat ausgeführt, dass Hormone rasch ausgeschieden würden, danach nichts mehr bewirkten und die Hormongabe auf Dauer nicht geschadet habe. Eben deshalb ist auch der Feststellungsantrag nicht begründet.
Gleichwohl schuldet der Beklagte der Klägerin ein Schmerzensgeld. Denn er hat nicht bewiesen, dass die unter der Hormonbehandlung ausweislich seiner eigenen Krankenunterlagen aufgetretene Häufung und Intensivierung von Blutungen nicht auf die von ihm begangene Körperverletzung, die in der Gabe eines medizinisch wirksamen Medikaments stets zu sehen ist, zurückzuführen sind. Der Sachverständige hat dies bei seiner Anhörung im Senatstermin als möglich bezeichnet. Der Beweis, dass diese Blutungen nicht auf die Hormongabe zurückzuführen waren, oblag dem Beklagten. Denn der von ihm begangene Behandlungsfehler ist als ein im Rechtssinne grober Fehler, der zu einer Umkehr der Beweislast führt, zu werten. Das Verhalten des Beklagten war aus medizinischer Sicht unverständlich; der Sachverständige hat es plastisch als „baren Unsinn“ gekennzeichnet. Der Senat hält zum Ausgleich dieser Beschwerden ein Schmerzensgeld von 3.000,00 DM für angemessen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.