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Oberlandesgericht Hamm·3 U 42/01·28.10.2001

Berufung: Teilweiser Erfolg in Arzthaftung wegen nicht indizierter Arthroskopien

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger berief gegen die Abweisung seiner Schmerzensgeldklage nach arthroskopischen Eingriffen. Der Senat erkannte für zwei nicht indizierte Arthroskopien je 5.000 DM Schmerzensgeld an, änderte das erstinstanzliche Urteil insoweit ab und wies den Feststellungsantrag zu zukünftigen Schäden ab. Entscheidend waren fehlende Indikationsbefunde, widersprüchliche Dokumentation und mangelnder Kausalnachweis für anhaltende Beschwerden.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Schmerzensgeld für zwei nicht indizierte Arthroskopien zugesprochen, Feststellungsantrag abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schmerzensgeldanspruch aus §§ 823, 847 BGB kann bestehen, wenn ein chirurgischer Eingriff ohne medizinische Indikation vorgenommen wurde.

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Zur Begründung der Indikation sind vorliegende, entscheidungserhebliche Befunde (z. B. präoperative Bildgebung oder klare intraoperative Dokumentation) erforderlich; deren Fehlen spricht gegen eine Indikation.

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Für die Haftung eines einzelnen Arztes ist seine Beteiligung an der konkreten Behandlungshandlung erforderlich; wer nicht an dem Eingriff teilgenommen hat, haftet für dessen Folgen nicht.

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Für die Geltendmachung eines Feststellungsanspruchs künftiger Schadensfolgen ist die Wahrscheinlichkeit des Eintritts substanziiert darzulegen; bloße Spekulation genügt nicht, auch wenn nur mäßige Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit gelten.

Relevante Normen
§ 847 BGB§ 823 BGB§ 831 BGB§ 91 ZPO§ 92 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 6 O 25/99

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird ‑ unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im übrigen ‑ das am 29. Januar 2001 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.

 

Die Beklagten zu 1) bis 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Klä­ger ein Schmerzensgeld von 5.000,00 DM, die Beklagten zu 1) und 3) darüberhinaus als Gesamtschuldner an den Kläger ein weiteres Schmerzens­geld von 5.000,00 DM zu zahlen, jeweils nebst 4 % Zinsen seit dem 9. März 1999.

 

Von den Gerichtskosten trägt der Kläger 25/28, die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner 1/28, die Beklagten zu 1) und 3) darüberhinaus als Gesamt­schuldner 2/28.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner 1/28, die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner weitere 2/28.

 

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) trägt der Klä­ger 6/7, von denen des Beklagten zu 2) 13/14.

 

Im übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM abwenden, der Kläger diejenige der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 10.000,00 DM, falls nicht die Vollstreckungs­gläubiger zuvor jeweils Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 

Alle Parteien können Sicherheit auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich rechtlichen Sparkasse erbringen.

Tatbestand

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Der im Jahr 1960 geborene Kläger begab sich nach Überweisung seines Hausarztes Dr. Y am 19.07.1997 in die Kniesprechstunde im Krankenhaus der Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 3) diagnostizierte eine Lateralisation der Patella und eine Patella-Dysplasie. Der Kläger begab sich daraufhin in die stationäre Behandlung des Krankenhauses der Beklagten zu 1). Am 05.09.1995 nahm der Beklagte zu 2) eine Arthroskopie vor. Nach Ruhigstellung des Knies mit einer Kniegelenkorthese und einer Weiterbehandlung durch Dr. Y erlitt der Kläger auf dem Weg zu einer Rehabilitationskur am 09.10.1995 eine Verletzung am rechten Knie. Der Kläger begab sich am 15.01.1996 erneut in die Kniesprechstunde und ließ am 25.01.1996 u.a. durch den Beklagten zu 3) eine weitere Arthroskopie durchführen. Es erfolgten weitere Untersuchungen des Klägers am 03.11. und 23.04.1996 in der Kniesprech­stunde. Am 05.08.1996 unterzog sich der Kläger im Marienhospital in X einer weiteren arthroskopischen Operation. Es wurde ein Knorpelschaden festgestellt und in einer Operation am 08.08.1996 eine Kapselbandplastik und ein Knorpelshaving auf der Patella-Rückseite vorgenommen.

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Der Kläger hat die Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ‑ Vorstellung: 60.000,00 DM ‑ und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz jedweden materiellen und weiteren nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden in Anspruch genommen. Er hat behauptet, daß die am 05.09.1995 und 25.01.1996 vorgenommenen Arthroskopien nicht indiziert gewesen seien. Nach beiden Eingriffen sei er nicht beschwerdefrei gewesen.

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Die Beklagten haben eine ordnungsgemäße Behandlung des Klägers behauptet. Insbesondere seien die Operationen vom 05.09.1995 und vom 25.01.1996 regelrecht durchgeführt worden. Über die Eingriffe sei der Kläger ausführlich aufgeklärt worden. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Partei­vorbringens und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ver­wiesen.

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Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines fachorthopädischen Gutachtens mit der Begründung abgewiesen, daß beide Arthroskopien indiziert und fehlerfrei durchgeführt worden seien. Der Kläger sei zudem über die Eingriffe hinreichend auf­geklärt worden.

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Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung und beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils,

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1.     die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemesse­nes Schmerzensgeld zu zahlen, mindestens jedoch 60.000,00 DM, nebst 4 % Zinsen; 

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2.     festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend verpflichtet sind, ihm jedweden materiellen und weiteren nicht vorhersehbaren immate­riellen Schaden aus der Krankenhausbehandlung in der Zeit vom 04. bis zum 11.09.1995 und vom 24. bis zum 30.01.1996 an seinem rechten Knie zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf einen Dritten überge­gangen sind, insbesondere einen Sozialversicherungsträger.

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Die Beklagten beantragen,

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1.     die gegnerische Berufung zurückzuweisen; 

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2.     hilfsweise Vollstreckungsnachlaß.

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Die Parteien wiederholen, vertiefen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze mit ihren Anlagen Bezug genommen.

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Der Senat hat ein weiteres fachorthopädisches und fachchirurgisches Gutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten des Sachver­ständigen Prof. Dr. N vom 18.08.2001 (Bl. 219 - 235 d.A.) verwiesen. Weiter hat der Senat den Kläger, die Beklagten zu 2) und zu 3) angehört sowie den Sachver­ständigen Prof. Dr. N sein schriftliches Gutachten erläutern lassen. Insoweit wird auf den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 29. Oktober 2001 ver­wiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers hat nur in Bezug auf den Schmerzensgeldanspruch teil­weise Erfolg.

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Der Kläger hat gegen die Beklagten die zuerkannten Schmerzensgeldzahlungs­ansprüche gemäß §§ 847, 823, 831 BGB.

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In der Beurteilung des Behandlungsgeschehens macht sich der Senat die Ausfüh­rungen des Sachverständigen Prof. Dr. N, der sein Gutachten überzeugend erläutert hat, zu eigen. Danach lagen die Voraussetzungen für die am 05.09.1995 und am 25.01.1996 durchgeführten Arthroskopien nicht vor. Die Indikation für den Eingriff am 05.09.1995 hätte nur dann vorliegen können, wenn eine mäßige Ver­schiebung der Kniescheibe anzunehmen wäre. Dies hätte man durch eine präopera­tive Röntgenaufnahme oder durch eine Beschreibung der intraoperativen Aufnahme feststellen können. Beides sei nicht erfolgt. Ex post ließe sich der die Indikation rechtfertigende Zustand nicht mehr feststellen.

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Die Indikation für den Eingriff am 25.01.1996 hätte nur die Annahme der Verletzung der Bandstrukturen infolge eines Verdrehtraumas sein können. Ein Verdrehtrauma sei aber aufgrund der widersprüchlichen Dokumentation nicht anzunehmen.

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Für die nicht indizierten Arthroskopien hält der Senat ein Schmerzensgeld von jeweils 5.000,00 DM für angemessen. Dabei haftet der Beklagte zu 2) nur für den Eingriff am 05.09.1995, nicht dagegen für denjenigen am 25.01.1996, weil er an die­sem Eingriff nicht, auch nicht vorbereitend teilgenommen hat.

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Dagegen sind die häufigen Beschwerden des Klägers nicht auf die Arthroskopien vom 05.09.1995 oder vom 25.01.1996 zurückzuführen. Für einen solchen Zusam­menhang gebe es, so der Sachverständige, keine Anhaltspunkte. Schließlich kom­men dem Kläger auch keine Beweiserleichterungen in Bezug auf den Umstand zu, daß er bei Nichtdurchführung insbesondere der Arthroskopie vom 05.09.1995 die mit der konservativen Behandlung verbundene Chance der Beschwerdenlinderung gehabt hätte. Es ist nämlich nicht hinreichend wahrscheinlich, daß bei Durchführung der gebotenen Röntgenaufnahme der konservative Behandlungsweg beschritten worden wäre. Dies bleibt auch unter Erwägung der Tatsache, daß der Kläger zuvor einen vergleichbaren Eingriff an dem anderen Knie hat durchführen lassen ebenso spekulativ wie die Frage, ob die konservative Behandlung zur Beschwerdenlinderung hätte führen können.

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Der Feststellungsantrag ist nicht begründet. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß an die Darlegung der erforderlichen Wahrscheinlichkeit des Eintritts späterer Schadensfolgen nur maßvolle Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl., Rdn. 632 m.w.N.) hält der Senat auch diese maßvollen Anforderungen für nicht gegeben, weil der Sachverständige keine Ansatzpunkte für etwaige Folgen gesehen und eine solche Möglichkeit als äußerst unwahrscheinlich eingestuft hat.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 97, 100, 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Das Urteil beschwert den Kläger in Bezug auf die Berufung gegen den Beklagten zu 2) mit mehr, in Bezug auf die Berufungen gegen die Beklagten zu 1) und 3) mit jeweils 60.000,00 DM und die Beklagten mit weniger als 60.000,00 DM.