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Oberlandesgericht Hamm·3 U 4/04·11.07.2004

Arzthaftung nach Leistenbruch-OP: Hydrocelenbildung ohne Behandlungs- oder Aufklärungsfehler

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte nach beidseitiger laparoskopischer Leistenbruchoperation Schadensersatz wegen postoperativ aufgetretener Hydrocelen. Streitentscheidend waren ein behaupteter Behandlungsfehler sowie eine unzureichende Risikoaufklärung. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück, weil sich weder eine intraoperative Gefäßverletzung noch eine Infektion oder postoperative Fehlbehandlung feststellen ließ und das Auftreten der Hydrocelen schicksalhaft möglich sei. Ein Aufklärungsfehler wurde zudem verneint; hilfsweise scheiterte der Anspruch an hypothetischer Einwilligung mangels plausiblen Entscheidungskonflikts.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil mangels Behandlungs- und Aufklärungsfehlern zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Schadensersatzansprüche aus ärztlicher Behandlung setzen den Nachweis eines Behandlungsfehlers und der Kausalität zwischen Fehler und Gesundheitsschaden voraus; bleibt ein Fehler nach sachverständiger Begutachtung nicht feststellbar, scheidet eine Haftung aus.

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Komplikationen können auch ohne ärztliches Fehlverhalten schicksalhaft auftreten; das alleinige Auftreten einer postoperativen Folge begründet noch keinen Behandlungsfehler.

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Eine Risikoaufklärung ist nur hinsichtlich solcher Risiken erforderlich, die im maßgeblichen Behandlungszeitpunkt als typische oder jedenfalls erkannte Risiken des Eingriffs bekannt sind oder bekannt sein müssen.

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Ein Aufklärungsbogen kann die Aufklärung stützen; genügt die Aufklärung in Richtung und Schwere der Risiken, muss nicht jede in ihren Auswirkungen regelmäßig weniger gravierende Einzelkomplikation ausdrücklich benannt werden.

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Selbst bei unterstelltem Aufklärungsdefizit scheidet eine Haftung aus, wenn der Patient keinen plausiblen Entscheidungskonflikt darlegt und eine hypothetische Einwilligung in den Eingriff anzunehmen ist.

Relevante Normen
§ 540 ZPO§ 823, 831, 847 BGB§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10, 713 ZPO§ 543 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 3 O 488/00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.09.2003 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

 

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Der am ####1961 geborene Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund des Auftretens von Hydrocelen im Hodenbereich nach Durchführung einer beidseitigen laparoskopischen Leistenbruchoperation am 16.12.1998.

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Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird zunächst gem. § 540 ZPO auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.

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Mit der Berufung wiederholt und vertieft der Kläger seine Behauptung, dass es in­traoperativ zu einer Beschädigung von Lymphgefäßen gekommen sei, und zwar entweder durch Läsionen oder aufgrund einer Infektion infolge nicht ausreichend ste­riler Verhältnisse. Zumindest sei die postoperative Versorgung mangelhaft gewesen, da die Infektion nicht erkannt und mit Antibiotika behandelt wurden. Der Kläger wie­derholt ferner die Aufklärungsrüge wie sein Bestreiten einer mündlichen Aufklärung über die einzelnen Punkte des Formulars. Er hält die Aussage der erstinstanzlich vernommenen Zeugin G für nicht verwertbar, da ihre Vernehmung durch eine vollständig andere Besetzung der Kammer des Landgerichts als derjenigen des ab­schließenden Urteils erfolgt sei. Ferner meint er, dass das Risiko der Hydrocelenbil­dung jedenfalls im Jahre 1998 aufklärungsbedürftig gewesen sei.

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Der Kläger beantragt,

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das am 26.09.2003 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Es­sen abzuändern und

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1.

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des erkennenden Senats gestellt wird (Mindestvorstellung 10.000,-- DM), nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2000 zu zahlen,

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2.

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festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm Ersatz auch für sämtliche Schäden, die aus dem Schadensereignis vom 16.12.1998 auch zukünftig entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherungsleistungen oder andere Dritte übergegan­gen sind oder übergehen.

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Die Beklagten beantragen,

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              die Berufung zurückzuweisen.

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Sie wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigen das angefochtene Urteil. Sie vertiefen ihre Behauptung, dass die beim Kläger eingetretenen Kompli­kationen schicksalhaft seien. Der Kläger sei durch die Zeugin Dr. G umfassend auf mögliche Komplikationen, insbesondere auch auf das Risiko einer späteren Un­fruchtbarkeit hingewiesen worden. Der Hinweis auf eine mögliche Komplikation durch das Auftreten von Blutergüssen sei gleichwertig mit dem möglichen Auftreten von Hydrocelen. Das Risiko von Hydrocelen sei im Jahre 1998 bei der laparoskopischen Vorgehensweise nicht bekannt gewesen. Jedenfalls habe der Kläger auch einen Entscheidungskonflikt nicht plausibel dargelegt.

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Der Senat hat den Kläger und den Beklagten zu 2) angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. T. Wegen der Ergebnisse der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Berichter­stat­tervermerk zum Senatstermin vom 12. Juli 2004, wegen der Einzelheiten des Partei­vortrages im Berufungsverfahren auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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II.

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Die zulässige Berufung bleibt erfolglos.

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Dem Kläger stehen keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten aufgrund einer positiven Verletzung des Krankenhausaufnahmevertrages bzw. gem. §§ 823, 831, 847 BGB zu.

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Mit Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass sich ein Behandlungsfehler, den die Beklagten zu verantworten hätten, nicht feststellen lässt. Die Richtigkeit der landge­richtlichen Feststellungen ist durch die Beweisaufnahme vor dem Senat bestätigt worden. Der Senat folgt bei der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T, der sein schriftliches Gut­achten vom 06.09.2002 überzeugend erläutert hat. Seine Ausführungen sind in jeder Hinsicht nachvollziehbar und ausgewogen.

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So lässt sich nicht feststellen, dass es bei der Operation am 16.12.1998 zu einer Ver­letzung von Lymph- oder Blutgefäßen gekommen ist, die die Hydrocelenbildung beim Kläger hervorgerufen hat. Der Sachverständige hat insofern schlüssig er­läutert, dass nach den ihm vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Operationsbe­rich­ten, kein Anhaltspunkt für ein fehlerhaftes Vorgehen und eine Verletzung dieser Ge­fäße gibt. Vielmehr kann es auch ohne jegliches ärztliche Fehlverhalten schicksals­bedingt zu einer Ausbildung von Hydrocelen kom­men, weil durch die Leisten­bruchoperation zwangsläufig das körpereigene Sy­stem tangiert wird, welches für den Abfluss von Flüssigkeit im Hodenbereich sorgt. Insofern ist es ohne weiteres möglich, dass bei dem Kläger eine Veranlagung zur Ausbildung von Hydrocelen be­stand. Der Sachverständige wusste von zahlreichen Fällen zu berichten, in denen bereits präoperativ eine Hydrocelenbildung vorlag, die durch die Operation lediglich verstärkt wurde. Nachvollziehbar ist auch der Hinweis des Sachverständigen, dass gerade der Umstand einer beidseitigen Hydrocelenbil­dung beim Kläger ein Indiz für eine entsprechende Veranlagung darstellt. Insofern bestehen keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Schlussfolgerung des Sachver­ständigen, dass die Hydrocelenbil­dung bei Operationen im Bereich des Sa­menstrangs ein ärztlicherseits nicht immer vermeidbares Risiko darstellt.

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Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz darüber hinaus den Vorwurf erhoben hat, dass die Hydrocelenbildung durch unzureichende sterile Verhältnisse und eine dar­aus resultierende Infektion hervorgerufen worden sei, welche auch in der Folgezeit nicht sachgerecht behandelt worden sei, kann dahinstehen, ob der Kläger unbeach­tet der Bestimmung des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO mit diesem Vorbringen in der Beru­fungsin­stanz noch gehört werden konnte. Denn insofern hat der Sachverständige jedenfalls nachvollziehbar ausgeführt, dass sich aus den Krankenunterlagen kein Hinweis auf das Bestehen einer Infektion beim Kläger ergibt.

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Die Haftung der Beklagten ergibt sich aber auch nicht aufgrund einer unzureichen­den Aufklärung des Klägers über die mit der Operation verbundenen Risiken, was ggfls. zur Rechtswidrigkeit der vorgenommenen Eingriffe führen würde. Insofern vermag der Senat bereits nicht festzustellen, dass im Operationszeitpunkt am 16.12.1998 das Risiko einer Hydrocelenbildung aufklärungspflichtig war. Der Sach­verständige hat bei seiner Anhörung vor dem Senat seine Ausführungen im Gutach­ten vom 06.09.2002 vertieft, wonach im damaligen Zeitpunkt die Hydrocelenbildung nicht als typisches , wenn auch seltenes Risiko einer laparoskopischen Leisten­bruch­operation bekannt war. Insofern bestehen keine Bedenken gegen die Richtig­keit der Darstellung des Sachverständigen, dass er erst durch den vorliegenden Fall im Jahre 2002 auf dieses Risiko aufmerksam wurde, jedenfalls noch Ende 1998 kein Bewusstsein bei den Operateuren vorhanden war. Diese Einschätzung wird plausibel unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen des Sachverständigen, dass auf­getretene Hydrocelen nach Leistenbrüchen häufig neurologisch behandelt wurden. Zudem war aus den offenen Leistenbruchoperationen bekannt, dass bereits präope­rativ eine Ausbildung von Hydrocelen bei einigen Patienten beobachtet worden war.

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Aber selbst dann, wenn man entgegen der Auffassung des Senats annehmen wollte, dass im Operationszeitpunkt das Risiko einer Hydrocelenbildung bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, ergibt sich daraus kein Aufklärungsverstoß. Denn in der vom Kläger unterschriebenen Einwilligungserklärung ist ausdrücklich auf die Gefahr von Nachblutungen und Blutergüssen hingewiesen worden sowie auf die Gefahr sel­tener Langzeitfolgen wie Verlust der Zeugungsfähigkeit oder anhaltende Nerven­schmerzen. Der Sachverständige hat hierbei ausgeführt, dass der Bluterguss im Ver­hältnis zur Hydrocele regelmäßig die schwerer wiegende Komplikation ist. Daher hatte der Kläger ein ausreichendes Bild von der Schwere und der Richtung der mit der Ope­ration in Kauf genommenen Risiken. Die Stoßrichtung der Risiken, nämlich das Auf­treten von Flüssigkeiten im Hodenbereich, wodurch es zur Notwendigkeit von Punk­tionen, zu anhaltenden Schmerzen und im schlimmsten Fall zur Zeu­gungsunfähigkeit kommen kann, war ihm bekannt (vgl. insofern OLG Stuttgart, AHRS II Band 4, Ziff. 4280/113). Darüber hinaus hat der Senat auch keine Zweifel an der Richtigkeit der landgerichtlichen Feststellungen, dass dem Kläger die im Aufklä­rungsbogen ver­zeichneten Risiken auch in ausreichender Weise mündlich erläutert wurden. Dies ergibt sich aus der Aussage der erstinstanzlich vernommenen Zeugin G, die der Senat ebenso wie das Landgericht für überzeugend hält. Die Zeugin hat glaubhaft bekundet, dass sie den Kläger im Aufklärungsgespräch auf die Gefahr des Entste­hens von Blutergüssen im Bereich der Leiste und auf größere Bluter­güsse bis zum Hodensack, die möglicherweise eine Punktion erfordern, ebenso hin­gewiesen hat, wie die Gefahr der Unfruchtbarkeit. Dass die Zeugin um wahrheitsge­mäße Aussage bemüht war, zeigt der Umstand, dass sie unumwunden zugegeben hat, dass sie auf das Risiko einer Hydrocelenbildung nicht hinwies. Es stellt auch keinen Verfahrens­fehler dar, dass das Landgericht in gänzlich anderer Besetzung der Richterbank als bei ihrer Vernehmung am 28.11.2000 die Aussage gewürdigt hat. Eine Wiederholung der Beweisaufnahme ist durch den Richterwechsel im Re­gelfall nicht erforderlich (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 309 Rdn. 1). Gründe, die eine wiederholte Ver­nehmung erforderlich gemacht hätten, sind im vor­liegenden Fall nicht erkennbar.

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Vorsorglich weist der Senat noch darauf hin, dass die Klage selbst dann keinen Er­folg hätte, wenn man die Aufklärung des Klägers über das Risiko der Hydrocelenbil­dung für erforderlich und im vorliegenden Fall unzureichend halten wollte. Denn je­denfalls wäre von einer hypothetischen Einwilligung des Klägers auszugehen. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Klä­ger selbst dann, wenn man ihn ausdrücklich auf das Risiko der Hydrocelenbildung hingewiesen hätte, dem operativen Eingriff in der gleichen Form und zum gleichen Zeitpunkt zugestimmt hätte. Bei seiner Anhö­rung durch den Senat vermochte der Kläger keinen Entscheidungskonflikt plausibel zu machen. Zwar hat der Kläger aus­geführt, dass er im Falle eines Hinweises auf eine mögliche Hydrocelenbildung eine zweite Meinung eingeholt hätte. Dies vermag der Senat dem Kläger jedoch nicht ab­zunehmen. Aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin G steht fest, dass dem Kläger die maßgeblichen Risiken, die auch in dem von ihm unterschriebenen Aufklärungsbogen dokumentiert sind, erläutert wur­den. Damit steht fest, dass der Kläger die mit der Operation verbundenen ganz er­heblichen Risiken, insbesondere auch das Risiko ei­ner Blutergussbildung mit nach­folgenden Punktionen wie auch als Langzeitfolge die Möglichkeit anhaltender Ner­venschmerzen oder der Zeugungsunfähigkeit, kannte und hinzunehmen bereit war. Behandlungsalternativen gegenüber der Operation bestan­den nach den auch inso­fern überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Kläger nur wegen eines seltenen und in den Auswirkungen re­gelmäßig weniger gravierenden Risikos, als ihm bereits bekannt waren, von der Ope­ration zunächst abgesehen und eine zweite Meinung eingeholt hätte. Bei der Erklä­rung des Klägers gegenüber dem Senat wurde deutlich, dass der Kläger nicht in der Lage war, die Frage des Entscheidungskonflikts aus seiner dama­ligen Sicht zu be­urteilen, seine Erklärung daher geprägt war von den leidvollen Er­fahrungen infolge der durchgeführten Operation.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die Zulassung der Revision gem. § 543 ZPO war nicht geboten. Die Entscheidung des Senats betrifft einen Einzelfall, der keine grundsätzliche Bedeutung besitzt. Von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshofs ist der Senat nicht abgewichen.

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Das Urteil beschwert den Kläger mit weniger als 20.000,-- Euro.