Aufklärungspflicht bei relativ indizierter Operation und Verweisung an andere Einrichtung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts; das Oberlandesgericht Hamm wies die Berufung als aussichtslos zurück. Zentrale Rechtsfrage war die Reichweite der Aufklärungspflicht des Arztes bei relativ indizierten Eingriffen und bei Empfehlung einer anderswo durchzuführenden Operation. Das Gericht stellt klar, dass eine Obliegenheit zur Aufklärung über Aufschub oder Unterlassen nicht besteht, wenn der Patient über die Risiken des Nichtstuns ohne Fehlvorstellung informiert ist. Zudem behandelt die Entscheidung die Anforderungen an die Aufklärung bei Verweisung.
Ausgang: Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen; keine Aussicht auf Erfolg
Abstrakte Rechtssätze
Ein Arzt muss den Patienten vor einem relativ indizierten Eingriff nicht grundsätzlich über die Möglichkeit des Aufschiebens oder des gänzlichen Unterlassens aufklären, wenn er davon ausgehen darf, dass der Patient ohne Fehlvorstellung über die Risiken des Nichtstuns informiert ist.
Eine Aufklärungspflicht über das Unterlassen des Eingriffs besteht nur, soweit der Patient aufgrund von Unkenntnis oder Fehlvorstellungen nicht in die Lage versetzt ist, eine selbstbestimmte Entscheidung zu treffen.
Die Entscheidung grenzt die Anforderungen an die Aufklärungspflicht bei relativ indizierten Eingriffen gegenüber der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGH VersR 1997, 451) ab.
Empfiehlt der Arzt einen anderswo durchzuführenden Eingriff, sind die aus der Verweisung resultierenden Aufklärungsanforderungen zu prüfen, insbesondere hinsichtlich der Gründe der Verweisung und der wesentlichen Risiken des Eingriffs.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 2 O 158/17
Leitsatz
1. Ein Arzt muss den Patienten vor einem relativ indizierten Eingriff grundsätzlich nicht über die Möglichkeit eines Aufschiebens oder gänzlichen Unterlassens der Operation aufklären, wenn er von einer entsprechenden Kenntnis des Patienten – ohne Fehlvorstellung über die Risiken des Nichtstuns – ausgehen darf (Abgrenzung zu BGH VersR 1997, 451).
2. Zur Aufklärungspflicht des Arztes, der eine andernorts durchzuführende Operation empfiehlt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16.01.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 170.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die angefochtene Entscheidung hält rechtlicher Überprüfung stand. Sie beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, dem Kläger günstigere Entscheidung. Auch die weiteren Voraussetzungen einer Beschlusszurückweisung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2-4 ZPO sind erfüllt.
Zur näheren Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 20.05.2019 Bezug genommen. Der Kläger hat nicht zu den Hinweisen Stellung genommen, die entsprechende Frist ist abgelaufen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.