Berufung abgewiesen: Keine Arzthaftung, Aufklärung vor Operation ausreichend
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Schadensersatz wegen angeblicher Behandlungsfehler und unzureichender Aufklärung nach einer operativen Brustentnahme. Das OLG Hamm bestätigte die Abweisung der Klage: Sachverständige konnten keine pflichtwidrigen Behandlungsfehler feststellen. Die Aufklärung und Einwilligung waren durch Dokumentation und Zeugenaussagen hinreichend belegt. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch wegen ärztlicher Fehlbehandlung setzt das Vorliegen eines vom ärztlichen Standard abweichenden Verhaltens voraus; fehlt ein solcher Fehler, besteht kein Anspruch aus §§ 823, 831, 847, 31 BGB.
Fachkundige Sachverständigengutachten sind bei der Prüfung ärztlicher Behandlungsfehler maßgeblich; ergibt das Gutachten kein abweichendes Verhalten, spricht dies gegen eine Haftung.
Eine wirksame Einwilligung des Patienten ist gegeben, wenn er rechtzeitig und ausreichend über Risiken aufgeklärt wurde; Aufklärungsbogen, Dokumentation und Zeugenaussagen können die erforderliche Informierung belegen.
Sprachliche oder kulturelle Verständigungsprobleme entlasten den Arzt nur, wenn der Patient substantiiert darlegt und beweist, dass dadurch die erforderliche Verständigung tatsächlich verhindert wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 11 O 57/95
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. November 1995 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus den §§ 823, 831, 847, 31 BGB oder aus schuldhafter Verletzung von Sorgfaltspflichten aus dem Behandlungsvertrag nicht zu. Auch der Senat vermag nach der Beweisaufnahme Fehler der verklagten Ärzte bei der operativen und postoperativen Behandlung der Klägerin nicht festzustellen.
Auch ein Ersatzansprüche begründender Aufklärungsmangel liegt nicht vor.
1.
Der vom Senat hinzugezogene Sachverständige A, der als Gynäkologe über spezielles Fachwissen verfügt, hat ebenso wie der in erster Instanz tätige Gutachter ein vom ärztlichen Standard abweichendes Verhalten nicht erkannt. Er hat den Eingriff durch zwei Operateure als üblich und standardgerecht angesehen. Die Gefahr unterschiedlicher Gewebemengenentnahme besteht wegen des intraoperativ gebotenen - und hier durchgeführten - Wiegens nicht. Mit Blick auf die präoperativ bei der Klägerin vorhandene Asymmetrie rechts ist auch die Größenordnung des hier dokumentierten Gewichtsunterschiedes des entnommenen Gewebes nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht zu beanstanden. Sowohl die Wundheilungsstörung als auch die Narbenbildung gibt keinen Anhaltspunkt oder Hinweis auf ein fehlerhaftes Verhalten. Wie der Sachverständige A ausgeführt hat, ist der Wundverschluß in typischer Weise erfolgt, die Narbenbildung ist unabhängig von der Verschlußtechnik und dem verwendeten Material und eine Entzündung nicht immer zu vermeiden. Auch ist die postoperative Behandlung nicht zu beanstanden.
2.
Die Klägerin hat auch wirksam in den Eingriff eingewilligt. Der Senat ist davon überzeugt, daß sie vor der Einwilligung im gebotenen Maße über die Risiken der Operation aufgeklärt worden ist.
Die Klägerin hat zugestanden, den Aufklärungsbogen am Morgen des Aufnahmetages erhalten, anhand des Bogens mit einer Ärztin ein Gespräch geführt, zusammen mit ihr den Bogen ausgefüllt und ihn unterschrieben zu haben. Die Zeugin B hat glaubhaft bekundet, daß sie den Bogen ausgefüllt und unterschrieben hat und demzufolge das Aufklärungsgespräch von ihr geführt worden ist. Die Zeugin hat glaubhaft geschildert, daß sie üblicherweise Risiken besprochen und in Anwesenheit der Patientin den Bogen handschriftlich ausgefüllt hat. Auch hat sie angegeben, daß im Rahmen dieses Gespräches ein speziell in der Abteilung vorhandener Ordner mit Bildern genutzt und sowohl gute als auch drastische Bilder gezeigt worden sind.
Der Senat hat keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben der Zeugin B. Dies führt zu der Überzeugung, daß auch die Klägerin in dieser Weise von der Zeugin am 27.01.1992 aufgeklärt worden ist. Zwar konnte die Zeugin B sich an Einzelheiten des konkreten Aufklärungsgespräches nicht mehr erinnern. Das ist jedoch mit Blick auf den Zeitablauf plausibel. Die von der Zeugin B vorgenommenen Eintragungen “Wundheilungsstörungen mit häßlicher Narbenbildung …Ungleichheit der Brüste ... Aufklärung anhand eines Bildatlas erfolgt" belegen, daß die Aufklärung entsprechend der von der Zeugin bestätigten Übung auch tatsächlich in dieser Form erfolgt ist.
Der Senat hat auch keinen Anlaß von Verständigungsdefiziten auf seiten der Klägerin im Rahmen des Aufklärungsgespräches auszu gehen. Solche Schwierigkeiten, die die Klägerin offenbar aus ihrer niederländischen Herkunft herleiten will, sind bis zum Senatstermin weder konkret geltend gemacht worden, noch hat sich im Termin ein Anhalt für die reale Existenz einer solchen Verständigungsschwierigkeit ergeben.
Die Aufklärung der Klägerin ist auch rechtzeitig erfolgt. Hierbei kann dahinstehen, ob der Rechtzeitigkeit entgegenstünde, wenn die von den Beklagten für den 27.01.1992 bewiesene Aufklärung durch die Zeugin B allein erfolgt wäre, oder ob ein nur und erst am letzten präoperativen Tag und nach stationärer Aufnahme vorgenommenes Aufklärungsgespräch nicht ausreichend gewesen wäre, weil es den Eindruck vermitteln mußte, die Aufklärung sei innerhalb eines vom Arzt in Gang gesetzten Geschehensablauf eine bloße Formalie (vgl. BGH NJW 1994, 3009).
Dies kann hier deshalb offenbleiben, weil der Beklagte zu 2) jedenfalls bereits am 10.09.1991 eine Aufklärung geleistet hat, die der Klägerin hinreichend Gelegenheit zur erforderlichen Abwägung von Nutzen und Risiken der Operation gab. Ohne daß es darauf ankommt, wie viele Ordner mit welchen einzelnen Lichtbilder der Klägerin seinerzeit vom Beklagten zu 2) präsentiert worden sind, ist der Senat davon überzeugt, daß auch über Komplikationen gesprochen worden ist und diese anhand von Bildern erläutert worden sind. Daß über Komplikationen gesprochen worden ist, haben sowohl die Klägerin selbst als auch der Zeuge C bestätigt. Die Klägerin hat bereits in erster Instanz vorgetragen, der Beklagte zu 2) habe ihr am 10.09.1991 wegen der Gefahr von Wundheilungsstörungen - also einer möglichen Komplikation - geraten, das Rauchen aufzugeben. Der Zeuge C hat bekundet, daß die Frage von Komplikationen Gesprächsthema gewesen sei. Der Beklagte zu 2) habe insoweit darauf verwiesen, daß es sich um einen Routinefall handele. Schließlich hat der Beklagte zu 2) dokumentiert, anhand eines Bildatlas aufgeklärt zu haben. Daß er nur positive Bilder gezeigt haben sollte, erscheint kaum nachvollziehbar. Es ist vielmehr plausibel, daß gerade bei einer orthopädisch indizierten Operation kosmetische Aspekte eher in den Hintergrund treten, wie der Beklagte zu 2) angegeben hat. Soweit der Zeuge C bekundet hat, es seien auf keinen Fall negative Bilder gezeigt worden, ist der Senat von der Richtigkeit dieser Aussage nicht überzeugt. Zum einen hatte der Zeuge - nachvollziehbar - keine genaue Erinnerung mehr an Einzelheiten des Gesprächs. Zum anderen ist es durchaus naheliegend, daß lediglich die durch positive Bilder vermittelten günstigen Eindrücke im Erinnerungsvermögen haften bleiben, während Bilder über einen negative Zustand, dessen Eintritt weder erwartet noch erhofft wird, verdrängt werden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den§§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Das Urteil beschwert die Klägerin mit 50.000,00 DM.