Berufung verworfen und Wiedereinsetzung abgelehnt wegen versäumter Berufungsbegründungsfrist
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte gegen ein landgerichtliches Urteil Berufung ein, versäumte jedoch die Berufungsbegründungsfrist trotz einmaliger Verlängerung bis zum 21.04.2021. Ein weiterer Verlängerungsantrag ging erst nach Fristablauf ein und wurde zurückgewiesen. Die Wiedereinsetzung wurde mangels unverschuldeter Fristversäumnis abgelehnt; die Berufung als unzulässig verworfen.
Ausgang: Berufung als unzulässig verworfen; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Fristversäumnis zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründungsfrist nicht fristgerecht eingehalten wird; verspätete Schriftsätze genügen § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht.
Eine Fristverlängerung kann nicht rückwirkend für eine bereits abgelaufene Frist bewilligt werden; ein nach Fristablauf gestellter Verlängerungsantrag ist zurückzuweisen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO setzt voraus, dass die Partei ohne eigenes Verschulden an der Fristwahrung gehindert war; das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
Anwaltliches Fehlverhalten ist anhand der berufsbedingt strengen Sorgfaltspflicht zu beurteilen; für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt vermeidbare Fristversäumnisse gelten regelmäßig als verschuldet.
Die Kostenentscheidung bei Verwerfung der Berufung richtet sich nach § 97 ZPO; der unterlegene Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 2 O 117/18
Bundesgerichtshof, VI ZB 66/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das am 06.01.2021 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 86.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger macht als Erbe seiner am 29.01.2016 verstorbenen Ehefrau B gegen die Beklagte Haftungsansprüche aus behaupteten Behandlungs- und Aufklärungsfehlern im Zusammenhang einer für den 14.04.2014 geplanten, wegen eines bei der Narkoseeinleitung eingetretenen Herz-Kreislauf-Stillstandes jedoch abgebrochenen Cholezystektomie geltend.
Das Landgericht hat die Klage nach durchgeführter Beweisaufnahme abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das am 06.01.2021 verkündete Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21.01.2021 zugestellt worden. Mit einem am 18.02.2021 beim Oberlandesgericht per Telefax eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger gegen das Urteil Berufung eingelegt. Er hat mit einem am 22.03.2021 beim Oberlandesgericht per Telefax eingegangen Schriftsatz die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat beantragt. Daraufhin hat die stellvertretende Vorsitzende des Senats die Berufungsbegründungsfrist durch Verfügung vom 24.03.2021 bis zum 21.04.2021 verlängert. Am 22.04.2021 ist ein weiteres Telefax des Klägers beim Oberlandesgericht eingegangen, in dem dieser eine weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat beantragt und das Einverständnis des gegnerischen Prozessbevollmächtigten versichert hat. Diesen Fristverlängerungsantrag hat der Senatsvorsitzende durch Verfügung vom 26.04.2021 mit der Begründung zurückgewiesen, dass er nach Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegangen sei. Der Kläger ist gleichzeitig auf die beabsichtigte Verwerfung seiner Berufung hingewiesen worden.
Mit Schriftsatz vom 02.05.2021 hat der klägerische Prozessbevollmächtigte daraufhin für seinen Mandanten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er angeführt, dass er hinsichtlich der Fristverlängerung bis zum 21.04.2021 von einem zu korrigierenden Schreibfehler des Senats ausgehe. Da die Berufungsbegründungsfrist ohne die Fristverlängerung erst am Montag, 22.03.2021, abgelaufen wäre, wäre die von ihm beantragte einmonatige Fristverlängerung – so der Kläger – bis zum 22.04.2021 zu bewilligen gewesen. Der Kläger ist der Ansicht, dass er jedenfalls ohne ein Verschulden an der Einhaltung der verlängerten Frist gehindert gewesen sei, weil er auf die uneingeschränkte Bewilligung der von ihm beantragten Fristverlängerung habe vertrauen dürfen.
Daraufhin hat der Senatsvorsitzende den Kläger darauf hingewiesen, dass kein Anlass für eine Korrektur der Verfügung vom 24.03.2021 bestehe, weil die Berufungsbegründungsfrist bewusst und ausdrücklich lediglich bis zum 21.04.2021 verlängert worden sei. Das Datum sei in der Verfügung sogar durch Fettdruck markiert worden.
In einer weiteren Stellungnahme hat der klägerische Prozessbevollmächtigte nochmals geltend gemacht, dass er von einem zu korrigierenden Schreibfehler des Senats ausgehe. Jedenfalls aber habe er - so die Ansicht des Klägers – auf die Fristverlängerung bis zum 22.04.2021 vertrauen dürfen.
II.
Die Berufung ist unzulässig, da sie nicht rechtzeitig im Sinne von § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO begründet worden ist. Die Berufungsbegründungsfrist ist auf Antrag des Klägers bis zum 21.04.2021 verlängert worden, die entsprechende Verfügung ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29.03.2021 zugestellt worden. Ein zu korrigierender Schreibfehler liegt diesbezüglich – worauf der Senat den Kläger bereits hingewiesen hat – nicht vor. Die bewilligte Fristverlängerung von einem Monat hat der Senat von dem Datum der Urteilszustellung ausgehend berechnet. Dementsprechend ist der nach Fristablauf am 22.04.2021 beim Oberlandesgericht eingegangene Antrag auf nochmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen worden, weil eine bei Antragstellung bereits abgelaufene Frist nicht verlängert werden kann.
III.
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.
Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ohne sein Verschulden i.S.v. § 233 ZPO daran gehindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Gemäß § 85 Abs. 2 ZPO muss der Kläger sich auch das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Dabei ist bezüglich des anwaltlichen Verschuldens die übliche, also berufsbedingt strenge Sorgfalt vorauszusetzen, so dass eine Fristversäumung regelmäßig verschuldet ist, wenn sie für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt abwendbar gewesen wäre (Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 233 Rdn. 13). Die vorliegende Versäumung der bereits einmal verlängerten Berufungsbegründungsfrist wäre für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt ohne weiteres vermeidbar gewesen. Ein sorgfältig handelnder Rechtsanwalt hätte auf die am 29.03.2021 zugestellte Verfügung des Senats vom 24.03.2021 das daraus eindeutig ersichtliche Fristende am 21.04.2021 notiert. Anhaltspunkte für eine unverschuldete Fristversäumung ergeben sich auch aus den Schriftsätzen vom 02.05. und 16.05.2021 nicht. Insbesondere konnte der Klägervertreter mit Blick auf die eindeutige Bezeichnung des Fristendes am 21.04.2021 nicht auf eine Fristverlängerung bis zum 22.04.2021 vertrauen. Zwar darf der Rechtsanwalt grundsätzlich auf die positive Bescheidung seines ersten Verlängerungsantrags vertrauen, wenn er erhebliche Gründe i.S.v. § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO hierfür vorgebracht hat (Greger, in: Zöller, a.a.O., § 233 Rdn. 23.19). Hieraus folgt jedoch nicht ohne weiteres auch das Vertrauen, dass dem Fristverlängerungsantrag in vollem Umfang stattgegeben wird. Daher ist im Fristkalender zunächst das hypothetische Ende einer beantragen Fristverlängerung zu vermerken und als vorläufig zu kennzeichnen, nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung ist der wirkliche Fristablauf zu notieren (BGH, NJW 2011, 1598ff; BGH, NJW 2011, 151ff). Spätestens mit Zustellung der Verfügung am 29.03.2021 war für den Klägervertreter eindeutig erkennbar, dass die von ihm beantragte einmonatige Fristverlängerung ausgehend von dem Datum der Urteilszustellung bis zum 21.04.2021 bewilligt worden war und dass die verlängerte Berufungsbegründungsfrist daher an diesem Tag und nicht erst am 22.04.2021 ablief. Entgegen der Argumentation des klägerischen Prozessbevollmächtigten konnte er jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht mehr darauf vertrauen, dass die von ihm beantragte Fristverlängerung bis zum 22.04.2021 bewilligt wird. Er hätte daher das zunächst vermerkte hypothetische Fristende durch das in der Verfügung unmissverständlich genannte tatsächliche Fristende ersetzen müssen. Zu diesem Zeitpunkt war auch noch ausreichend Zeit, die Berufungsbegründung rechtzeitig innerhalb der verlängerten Frist zu erstellen oder – mit Zustimmung des gegnerischen Prozessbevollmächtigten – einen weiteren Fristverlängerungsantrag zu stellen.
IV.
Die unzulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt dabei aus § 97 Abs. 1 ZPO.