Berufung in Arzthaftungssache wegen Zwerchfellhernie zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin macht gegenüber mehreren Medizinern Schmerzensgeld und Schmerzensgeldrente wegen angeblicher Behandlungsfehler bei Geburt und anschließender Behandlung geltend. Das OLG Hamm weist die Berufung zurück. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger stellte eine angeborene Zwerchfellhernie fest; weder Transport- noch Klinikmaßnahmen begründeten einen Behandlungsfehler. Auch das Unterlassen einer CT war nicht geboten.
Ausgang: Berufung der Klägerin zurückgewiesen; Klageabweisung wegen fehlender Nachweise für Behandlungsfehler bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen ärztlicher Behandlung muss der Anspruchsteller darlegen und beweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt und dieser kausal für den eingetretenen Schaden ist.
Dem gutachtlichen Vortrag des gerichtlich bestellten Sachverständigen kommt bei der Beweiswürdigung erhebliche Bedeutung zu; eine überzeugende fachliche Erläuterung kann die Annahme eines Behandlungsfehlers entkräften.
Die Entscheidung, während einer dringenden Verlegung von einer maschinellen Beatmung abzusehen, ist nicht per se fehlerhaft, wenn die Risiken einer Beatmung für den Transport die Vorteile überwiegen und klinische Befunde dies rechtfertigen.
Diagnostische Maßnahmen wie eine Computertomographie sind nur dann geboten, wenn sie aufgrund des Befundes voraussichtlich entscheidungsrelevante Erkenntnisse für die weitere Behandlung liefern.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 1 O 392/90
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. November 1992 verkündete Urteil der Zivikammer I des Landgerichts Det mold wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 20.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1.), 2.), 4.), 6.), 7.) und 8.) vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Den genannten Beklagten wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin wurde am 00. Juli 1987 im Kreiskrankenhaus Detmold, dessen Träger der Beklagte zu 4) ist, geboren. Aus dem Kreißsaal wurde sie wegen stöhnender Spontanatmung auf die Frühgeborenenstation verlegt, wo eine Röntgenaufnahme des Thorax den Verdacht auf eine Zwerchfellhernie ergab. Die Klägerin wurde deshalb in Begleitung des Beklagten zu 2) mit dem Hubschrauber in die Kinderchirurgische Klinik der Städtischen Kliniken A, deren Trägerin die Beklagte zu 8) ist, gebracht. Dort wurde sie intubiert und maschinell beatmet. Am Folgetage wurde die Zwerchfellücke durch Laparotomie geschlossen. Die Klägerin leidet an einer Hirnatrophie, die zu einer Entwicklungsverzögerung geführt hat.
Die Klägerin wirft den Beklagten Behandlungsfehler vor und nimmt sie auf Zahlung eines Schmerzensgeldbetrages und einer Schmerzensgeldrente in Anspruch; außerdem begehrt sie die Feststellung ihrer Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden. Sie hat behauptet, die Beklagte zu 1) habe ihr bei der Entbindung durch festes Ziehen am Oberkörper einen Zwerchfellriß zugefügt; auch habe sie sie falsch abgelegt und es sei deshalb Fruchtwasser in die Lunge gedrungen. Der Beklagte zu 2) habe sie auf dem Flug unzureichend mit Sauerstoff versorgt. Die Beklagten zu 6) und 7) hätten bei der Aufnahme in die kinderchirurgische Klinik falsche Diagnosen getroffen, so daß zu spät operiert worden sei. Die Beklagten haben jedweden Behandlungsfehler in Abrede gestellt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil, auf das gemäß § 543 ZPO verwiesen wird, wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Sie macht den Ärzten der kinderchirurgischen Klinik jetzt auch zum Vorwurf, daß vor der Operation kein Computertomogramm des Schädels gefertigt worden ist.
Sie beantragt,
das Urteil des Landgerichts abzuändern und
1.
die Beklagten zu 1), 2), 4), 6), 7) und 8) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2.
die Beklagten zu 1), 2), 4), 6), 7) und 8) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin eine angemessene, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte monatliche Schmerzensgeldrente ab dem 21.07.1987 1/4-jährlich im voraus zu zahlen, die rückständigen Beträge sofort, die laufenden Beträge jeweils zum 01.02., 01.05., 01.08., 01.11. eines jeden Jahres;
3.
festzustellen, daß die Beklagten zu 1), 2), 4), 6), 7) und 8) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus der fehlerhaften Behandlung vom 21.07. und 22.07.1987 resultieren.
Die Beklagten beantragen,
1.
die Berufung zurückzuweisen;
2 .
ihnen nachzulassen, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer Deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivortrags wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Senat hat die gesetzlichen Vertreter der Klägerin und den Beklagten zu 2) persönlich gehört und den Sachverständigen B zu einer mündlichen Erläuterung seines in erster Instanz erstatteten schriftlichen Gutachtens veranlaßt; insoweit wird auf den Vermerk des Berichterstatters im Senatstermin vom 18.10.1993 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Der Klägerin stehen gegen keinen der in zweiter Instanz noch in Anspruch genommenen Beklagten Schadensersatzansprüche aus den §§ 823, 831, 847 oder aus einer Verletzung vertraglicher Sorgfaltspflichten zu, weil sich weder Behandlungsfehler der Hebamme noch solche der behandelnden Ärzte feststellen lassen.
Der Senat macht sich dazu die Feststellungen des Sachverständigen, der sein Gutachten im Senatstermin überzeugend erläutert hat und an dessen Fachkunde und Erfahrung der Senat nicht zweifelt, zu eigen: Danach war die Zwerchfellhernie der Klägerin angeboren und ist ihr nicht etwa durch unsachgemäße Manipulationen der Beklagten zu 1) zugefügt worden. Die Verursachung einer solchen Hernie durch Verletzungen während der Geburt ist dem Sachverständigen weder in seiner eigenen Praxis noch in der Fachliteratur bekannt geworden. Entscheidend tritt hinzu, daß bei der Operation in der kinderchirurgischen Klinik ausweislich des Operationsberichtes und der glaubhaften Angaben des Beklagten zu 6) vor dem Senat Anzeichen einer Verletzung nicht vorgefunden worden sind; solche Anzeichen hätten als äußerst ungewöhnlich für den zu operierenden Befund nicht übersehen werden können und wären vermerkt worden. Daß sich die Lungenflügel der Klägerin nach der Operation seitengleich und voll entwickelt haben mögen, spricht nicht gegen eine angeborene Schädigung; es ist medizinisch möglich und kommt häufiger vor, daß die Lunge nach der Beseitigung der Behinderung eine entsprechende Entwicklung nachholt.
Daß die Klägerin auf der Frühgeborenenstation nicht maschinell beatmet worden ist und daß der Beklagte zu 2) auch auf dem Hubschrauberflug eine solche Beatmung nicht vorgenommen hat, kann nicht als Behandlungsfehler angesehen werden. Nach Durchführung der röntgenologischen Untersuchung auf der Frühgeborenenstation stand die Notwendigkeit einer alsbaldigen Verlegung mit dem Hubschrauber fest. Auf dem Flug barg eine maschinelle Beatmung erheblich höhere und schwerwiegendere Risiken in sich als in der Klinik; insbesondere bestand hier die Gefahr des Pneumothorax, dem am sichersten durch Spontanatmung zu begegnen ist. Da andererseits die Verlegung eilte und eine einmal eingeleitete maschinelle Beatmung für den Flug nicht hätte unterbrochen werden dürfen, war es angesichts der bei der Blutgasanalyse vor dem Flug ermittelten Werte vertretbar, von einer maschinellen Beatmung abzusehen. Für sonstige Fehler bei der Behandlung in der Kinderklinik oder auf dem Transport bestehen keine Anhaltspunkte; insbesondere hätte der Ablauf angesichts der ermittelten Werte nicht im Sinne einer sofortigen Notfallbehandlung noch weiter beschleunigt werden müssen.
Auch die Behandlung der Klägerin in der kinderchirurgischen Klinik war nicht fehlerhaft. Die nunmehr gebotene Stabilisierung des Zustandes durch maschinelle Beatmung ist eingeleitet worden. Zu einer sofortigen oder doch früheren Operation bot der Zustand der Klägerin ebensowenig Anlaß wie zu einer Verlängerung der Stabilisierungsphase bis zur Operation. Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, daß vor der Operation kein Computertomogramm des Schädels gefertigt worden ist; davon konnten sich die behandelnden Ärzte angesichts des erhobenen und durch die Operation bestätigten Befundes keine Hilfen für die weitere Behandlung versprechen, und die Tomographie hätte auch keinen Aufschluß über die bei der Klägerin schon eingetretene Schädigung des Gehirns erbracht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Das Urteil beschwert die Klägerin mit mehr als 60.000,00 DM.