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Oberlandesgericht Hamm·3 U 310/92·06.07.1993

Berufung wegen Arzthaftung abgewiesen: Keine Behandlungsfehler, Aufklärung ausreichend

ZivilrechtArzthaftungsrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte eine fehlerhafte Operation der Rotatorenmanschette und begehrte Schmerzensgeld sowie Feststellung von Behandlungsfehlern. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück, da weder eine fehlende Indikation noch ein Behandlungsfehler nachweisbar waren. Ferner sei der Kläger über die wesentlichen Risiken hinreichend aufgeklärt worden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet abgewiesen; kein Behandlungsfehler und hinreichende Aufklärung festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Beurteilung eines ärztlichen Behandlungsfehlers ist maßgeblich der zum Zeitpunkt der Behandlung geltende medizinische Standard; eine Pflichtverletzung setzt dessen Überschreitung voraus.

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Die fehlende Durchführung bestimmter konservativer Maßnahmen begründet nicht automatisch eine Fehlbehandlung, sofern zum Behandlungszeitpunkt keine allgemein anerkannte Regel verletzt war.

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Eine wirksame Einwilligung liegt vor, wenn der Patient verständlich über die wesentlichen Risiken aufgeklärt wurde und diese Risiken konkret benannt wurden.

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Für das Bestehen von Haftungsansprüchen sind substantiiert festgestellte Behandlungsfehler erforderlich; bloße Behauptungen genügen nicht gegen überzeugende sachverständige Feststellungen.

Relevante Normen
§ 543 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 6 0 138/91

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 1. Oktober 1992 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen).

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Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der Kläger hat weder vertragliche noch deliktische Ansprüche gegen die Beklagten, weil ein Behandlungsfehler bei der Operation des Rotatorenmanschettendefektes am 20.06.1989 nicht feststellbar ist und der Kläger auch hinreichend über die Risiken dieser Operation aufgeklärt worden ist.

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Es ist zunächst nicht feststellbar, daß die Operation nicht indiziert und schon deshalb fehlerhaft war. Der Kläger hatte sich bei dem Sturz vom 08.03.1989 einen Einriß im Bereich der Rotatorenmanschette sowie eine Kapselschrumpfung am linken Schultergelenk zugezogen. An der Richtigkeit dieser Diagnose kann auch nach den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen A im Senatstermin kein Zweifel bestehen. Diese Verletzung war für die Zeit von 3 Monaten konservativ erfolglos im Xkrankenhaus Z behandelt worden. Nachdem bis zum 22.03.1989 ein Verband angelegt und dem Kläger zunächst Schonung auferlegt worden war, begann ab dem 22.03. eine physikalische Therapie mit Fangobehandlungen, Bewegungsübungen und Bewegungsbädern. All diese Maßnahmen hatten nicht zu einer Besserung insbesondere der Schmerzsymptomatik geführt und die Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes nicht verbessert. Aus diesem Grunde hat der Oberarzt des X-Krankenhauses Z (B) mit dem Beklagten zu 2) Kontakt aufgenommen, die Erfolglosigkeit seiner konservativen Maßnahmen mitgeteilt und den Kläger zur weiteren Behandlung an das Krankenhaus der Beklagten überwiesen.

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Richtig ist zwar, daß die konservative Vorbehandlung eine gezielte Krankengymnastik nicht enthielt, wie sie der Sachverständige für sinnvoll erachtet hat und wie er sie deshalb in seiner Klinik ergänzend durchgeführt hätte.

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Zugleich aber hat der Sachverständige die dem Senat auch aus anderen Verfahren bekannte Tatsache bekräftigt, daß die Meinungen in der orthopädischen Literatur gerade in den letzten Jahren eine Tendenz zu mehr konservativer Behandlung entwickelt haben, während sie früher eher aggressiv war. Es kann dahinstehen, ob der Entschluß des Beklagten zu 2) zur Operation ohne vorangegangene gezielte Krankengymnastik nach heutigem Standard als Verstoß gegen inzwischen allgemein anerkannte Regeln der Orthopädie qualifiziert werden kann; für den Operationszeitraum Mitte 1989 jedenfalls sind derartige Feststellungen nicht möglich. Hinzu kommt, daß nach den überzeuenden Ausführungen des Sachverständigen ebenfalls in den letzten drei oder vier Jahren die spezielle Unterscheidung zwischen Schmerzen und Funktionalität als Indikationskriterium für eine Operation in der wissenschaftlichen Diskussion zunehmende Aufmerksamkeit erfahren hat.

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Mag deshalb auch vor der Operation die passive Beweglichkeit der Schulter des Klägers freigewesen sein (zugleich bestand allerdings eine aktive Bewegungseinschränkung), so spielte gerade doch die Schmerzsituation bei dem Kläger, der wegen seiner vorbestehenden Gehbehinderung auf möglichst schmerzfreie Bedienung der erforderlichen Gehstlltzen angewiesen war, eine maßgebliche Rolle. Hierzu hat der Sachverständige ausgefllhrt, daß auch ein Kraftverlust mit der Schmerzbeseitigung verschwindet. Aus dieser Situation ergibt sich letztlich die schon in dem schriftlichen Gutachten beschriebene "schmerzbedingte Indikation zur Operation", jedenfalls nicht eine behandlungsfehlerhafte Fehlindikation.

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Über die Risiken der Operation ist der Kläger auch hinreichend aufgeklärt worden. Die von dem Kläger unterzeichnete Einverständniserklärung nennt verschiedene Risiken, neben dem Risiko von Nervschädigungen ausdrücklich auch eine Bewegungseinschränkung eines Gelenkes. Die vor dem Senat erneut vernommene Zeugin C hat bekundet, mit ihren Patienten vor Unterzeichnung dieser Einverständniserklärungen jeweils ausführliche Gespräche über deren Krankheitsbild und über die in dem Formular aufgezählten Risiken zu führen. Das Risiko "Bewegungseinschränkung eines Gelenkes" ist auch entgegen der Auffassung des Klägers keine Verharmlosung des bei ihm vorhandenen Schadens. Auch der Sachverständige spricht schon in seinem schriftlichen Gutachten von einer besserungsfähigen Bewegungseinschränkung über die Horizontale. Noch heute, so hat der Sachverständige im Senatstermin ergänzend ausgeführt, ist durch eine entsprechende Therapie eine Besserung der vorhandenen Bewegungseinschränkung möglich.

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Das gesamte Spektrum der dem Kläger aufgezeigten - keineswegs harmlosen - Risiken zeigt, daß der Kläger nach monatelanger erfolgloser konservativer Behandlung nunmehr auch selbst die Operation trotz ihrer Risiken zur Besserung seiner Schmerzen und Beschwerden wünschte.

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Die Berufung konnte nach alldem keinen Erfolg haben.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Das Urteil beschwert den Kläger wegen des Schmerzensgeldzahlungsantrags mit 20.000,00 DM und wegen des Feststellungsantrags mit 5.000,00 DM.