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Oberlandesgericht Hamm·3 U 31/00·27.08.2000

Arzthaftung: Aufklärung über erhöhten AFP-Wert und Haftung beim „wrongful birth“

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten vom betreuenden Gynäkologen Schadensersatz und Renten wegen eines mit Neuralrohrdefekt geborenen Kindes und behaupteten Behandlungs- und Aufklärungsfehler bei pathologisch erhöhten AFP-Werten. Das OLG wies die Berufung zurück: Das Kind sei nicht in den Schwangerschaftsbetreuungsvertrag einbezogen und habe daher keine vertraglichen Ansprüche; deliktische Ansprüche seien ebenfalls nicht ersichtlich. Ein Aufklärungs- oder Behandlungsfehler sei nach Beweisaufnahme nicht feststellbar, zudem fehle es an der Kausalität, weil der Defekt auch bei früherer Abklärung nicht sicher erkannt worden wäre.

Ausgang: Berufung der Kläger gegen die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein in utero geschädigt geborenes Kind ist in den Vertrag über die Schwangerschaftsbetreuung grundsätzlich nicht einbezogen; aus einer pflichtwidrig unterbliebenen Beratung über Abklärungs- und Abbruchmöglichkeiten folgen dem Kind keine vertraglichen Ansprüche gegen den behandelnden Gynäkologen.

2

Stellt der betreuende Gynäkologe anhand von Untersuchungen Hinweise auf eine mögliche fetale Fehlbildung fest, muss er die Schwangere über die Auffälligkeit, den Abklärungsbedarf und die in Betracht kommenden weiteren diagnostischen Maßnahmen (z.B. weiterführender Ultraschall, Amniozentese) rechtzeitig informieren, damit sie eigenverantwortlich entscheiden kann.

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Der ärztliche Beratungsauftrag umfasst die sachgerechte Information über Befund und Optionen; es ist nicht Aufgabe des Arztes, auf eine Schwangerschaftsunterbrechung hinzuwirken, sondern die Entscheidungsfreiheit der Schwangeren zu wahren.

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Ein pathologisch erhöhter AFP-Wert begründet für sich genommen nicht den sicheren Nachweis einer Fehlbildung und ersetzt weder die weiterführende Diagnostik noch den Nachweis der Kausalität eines behaupteten Aufklärungs- oder Behandlungsfehlers.

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Für die haftungsausfüllende Kausalität genügt nicht die bloße Möglichkeit, dass eine Fehlbildung bei früherer Diagnostik erkannt worden wäre; bleibt nach der Beweisaufnahme offen, ob der Defekt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit hätte festgestellt werden können, geht dies zu Lasten des Anspruchstellers.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 4 O 600/98

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 10. Dezember 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

 

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- DM abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet, die er auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen kann.

Tatbestand

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Die am ####1995 geborene Klägerin zu 1 ist das erste Kind der Kläger zu 2 und 3. Die Klägerin zu 2 befand sich während ihrer Schwangerschaft in der Zeit vom 16.8.1994 bis zum 19.10.1994 in der ärztlichen Betreuung des Beklagten. Voraussichtlicher Entbindungstermin war der 27.2.1995.

3

Am 8.9.1994 führte der Beklagte in der rechnerisch 16. Schwangerschaftswoche zusätzlich zur Ultraschalluntersuchung eine Alpha-Feto-Protein-Bestimmung (AFP) durch. Es ergab sich ein Wert von 103,7. Am 29.9.1994 wiederholte der Beklagte den Test, der den Wert von 214 ergab. Ein erneuter Vorstellungstermin der Klägerin zu 2 war für den 20.10.1994 vereinbart.

4

Am 13.10. und am 19.10.1994 führte der Beklagte mit der Klägerin zu 2 Telefonate, wobei insbesondere der Inhalt des Telefonates vom 13.10.1994 zwischen den Parteien streitig ist. Nach dem 19.10.1994 wechselte die Klägerin zu 2 zu der Frauenärztin Dr. S, die die weitere Schwangerschaftsbetreuung übernahm. Dort erfolgte am 21.10.1994 eine erneute AFP-Bestimmung, die den Wert von 215,4 erbrachte. Zur weiteren Abklärung wurde am 3.11.1994 in der Frauenklinik der Städtischen Krankenanstalten C eine differenzierte Ultraschalluntersuchung vorgenommen, die im Hinblick auf eine etwaige Fehlbildung des ungeborenen Kindes keine Auffälligkeiten erbrachte.

5

Die Klägerin zu 1 wurde am 14.2.1995 durch Sektio entbunden. Sie kam mit einem Neuralrohrdefekt zur Welt.

6

Die Kläger haben behauptet, die Behandlung des Beklagten sei fehlerhaft gewesen. Der Beklagte hätte bereits aufgrund des Ergebnisses der am 8.9.1994 vorgenommenen Blutuntersuchung eine engmaschige Kontrolle des AFP-Wertes vornehmen müssen. Außerdem habe er unsachgemäß keine Folsäurepräparate verordnet. Pflichtwidrig habe er es unterlassen, die Klägerin zu 2 über die Bedeutung eines erhöhten AFP-Wertes aufzuklären. Hätte er sie über das große Risiko des Vorliegens einer Spaltbildung bei erhöhten AFP-Werten aufgeklärt und auf die Möglichkeit einer Fruchtwasserdiagnostik hingewiesen, hätte sich die Klägerin zu 2 in jedem Fall einer Amniozentese unterzogen und bei einem entsprechenden Befund einen Schwangerschaftsabbruch durchführen lassen.

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Die Kläger haben beantragt,

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1.     den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1,

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zu Händen der gesetzlichen Vertreter, aufgrund der Ereignisse der Behandlung ab dem 20.7.1994 eine monatlich im voraus zu zahlenden Mehrbedarfsrente in Höhe von 2.867,50 DM ab dem 1. August 1998 bis zum 31.8.2003 zu zahlen, fällig jeweils bis zum dritten eines jeden Monats,

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2.     den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger zu 2 und 3 aufgrund der Ereignisse der Behandlung ab dem 20.7.1994 eine monatlich im voraus zu zahlende Unterhaltsrente in Höhe von 271,- DM ab dem 1. August 1998 zu zahlen, fällig jeweils bis zum dritten eines jeden Monats, endend zum 31. August 2001,

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3.     den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger aufgrund

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   der Ereignisse der Behandlung ab dem 20.7.1994 einen

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   Betrag in Höhe von 144.485,50 DM zu zahlen nebst 4 %

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   Zinsen seit Klagezustellung, dem 10.12.1998.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat behauptet, in jeder Phase der Schwangerschaftsbetreuung mit der Klägerin zu 2 ausführliche Beratungsgespräche geführt zu haben. Insbesondere habe er die Klägerin zu 2 auch am 13.10. und am 19.10.1994 telefonisch auf die dringend angeratene weitergehende Abklärung hinwiesen.

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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens. Sodann hat es die Klage mit der Begründung abgewiesen, es könne nicht festgestellt werden, daß der Beklagte die Klägerin zu 2 während der Schwangerschaftsbetreuung nicht fachgerecht behandelt hätte.

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Gegen die Entscheidung des Landgerichts wenden sich die Kläger mit der Berufung. Sie wiederholen und vertiefen den erstinstanzlichen Sachvortrag und beantragen,

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das am 10.12.1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (4 O 600/98) abzuändern und

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1.     den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1, zu Händen der Kläger zu 2 und 3 als gesetzliche Vertreter, aufgrund der Ereignisse der Behandlung ab dem 20.7.1994 eine monatlich im voraus zu zahlende Mehrbedarfsrente in Höhe von 2.867,50 DM ab dem 1.8.1998 bis zum 31.8.2003 zu zahlen, fällig jeweils bis zum dritten eines jeden Monats,

22

2.     den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger zu 2 und 3 aufgrund der Ereignisse der Behandlung ab dem 20.7.1994 eine monatlich im voraus zu zahlende Unterhaltsrente in Höhe von 271,- DM ab dem 1.8.1998 zu zahlen, fällig jeweils bis zum dritten eines jeden Monats, endend zum 31.8.2001,

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3.     den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger zu 1 bis 3 aufgrund der Ereignisse der Behandlung ab dem 20.7.1994 einen Betrag in Höhe von 144.485,50 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie

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4.     festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 1 bis 3 allen materiellen Zukunftsschaden aus Anlaß der Behandlung ab dem 20.7.1994 zu ersetzen, soweit ein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang nicht stattfindet.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise Vollstreckungsnachlaß.

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Der Beklagte wiederholt und vertieft ebenfalls den erstinstanzlichen Sachvortrag.

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Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch mündliche Vernehmung des Sachverständigen.

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Wegen weiterer Einzelheiten des erst- und zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die beigezogenen Krankenunterlagen, das Gutachten des Sachverständigen, die angefochtene Entscheidung sowie auf das Protokoll und den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 28. August 2000 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Kläger bleibt in der Sache ohne Erfolg.

32

Den Klägern stehen gegen den Beklagten die geltend gemachten Ansprüche wegen Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages und auch aus dem Aspekt der unerlaubten Handlung nicht zu.

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1.

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Die Klägerin zu 1 hat schon deshalb keinen Anspruch gegen den Beklagten, weil sie als Kind in den mit dem Beklagten geschlossenen Vertrag auf Betreuung der Schwangerschaft nicht einbezogen ist. Auch bei einer Verletzung der Beratungspflichten eines Frauenarztes, die dazu führt, daß die Schwangere trotz bestehender Indikation die Schwangerschaft nicht unterbricht, stehen dem geschädigt geborenen Kind keine Ansprüche gegen den Arzt zu (BGHZ 124 S. 128; vgl. bei Steffen/Dressler; Arzthaftungsrecht 8. Aufl. 1999 Rz 298).

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Eine Schadensersatz auslösende unerlaubte Handlung des Beklagten gegenüber der Klägerin zu 1 liegt nicht vor.

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2.

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Unabhängig davon stehen weder der Klägerin zu 1 noch den Klägern zu 2 und 3 als Eltern gegen den Beklagten die geltend gemachten Ansprüche zu. Denn auch aufgrund der ergänzenden Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, daß die Schwangerschaftsbetreuung der Klägerin zu 2 durch den Beklagten unsachgemäß erfolgte.

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Erkennt der die Schwangere betreuende Gynäkologe aufgrund der von ihm veranlaßten oder durchgeführten Untersuchungen, daß Hinweise auf eine mögliche Mißbildung des Kindes bestehen, hat er die Schwangere hierüber in geeigneter Form zu informieren. Wird wie vorliegend aufgrund von Blutuntersuchungen ein pathologisch erhöhter AFP-Wert festgestellt, so hat der betreuende Arzt die Schwangere hierüber aufzuklären und sie darüber in Kenntnis zu setzen, daß wegen des erhöhten Wertes weitere Maßnahmen wie etwa eine Ultraschalluntersuchung oder aber eine Amniozentese zusätzliche Erkenntnisse erbringen können. Kommt dabei wegen des pathologisch erhöhten Wertes nach Durchführung der anstehenden weiteren diagnostischen Maßnahmen auch die legale Unterbrechung der Schwangerschaft in Betracht, hat der behandelnde Arzt die Schwangere – soweit das zeitlich möglich ist – so rechtzeitig über die auffälligen Werte und die in Betracht zu ziehenden zusätzlichen diagnostischen Untersuchungen aufzuklären, daß sich die Schwangere zur Durchführung dieser Untersuchungen und je nach deren Ergebnis zum Abbruch der Schwangerschaft entscheiden kann. Ob die Schwangere dann diese Untersuchungen vornehmen läßt und ob sie sich bei bestehender Indikation zum Schwangerschaftsabbruch entscheidet, obliegt ihrer eigenen Entscheidungsfreiheit. Es ist nicht Aufgabe des behandelnden Arztes, auf eine Schwangerschaftsunterbrechung hinzuwirken, sondern nur die Schwangere über ihre jeweilige Situation und die des Kindes und ggf. über eine bestehende Indikation sachgemäß zu informieren.

39

Mit dieser Maßgabe hat der Beklagte die ihm obliegende Aufklärungspflicht über den festgestellten pathologisch erhöhten AFP-Wert erfüllt. Zur Überzeugung des Senats hat der Beklagte die Klägerin zu 2 in einem Telefonat am 13.10. und in einem weiteren Telefongespräch am 19.10.1994 über den auffälligen Wert informiert und ihr wegen des auffälligen Wertes angeraten, den bereits zuvor vereinbarten Termin wahrzunehmen. Dies geschah offenbar in einer Weise, die der Klägerin zu 2 die Auffälligkeit der Situation und den bestehenden Abklärungsbedarf ausreichend klar vor Augen führte. Denn die Klägerin zu 2 hat die sie nach dem 19.10.1994 betreuende Frauenärztin sofort über den ihr mitgeteilten erhöhten AFP-Wert informiert.

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Der Senat glaubt dem Beklagten, daß er die Klägerin zu 2 bereits in dem Telefonat vom 13.10. über den erhöhten Wert informiert hat. Es ist nicht der Normalfall, daß ein Arzt einen Patienten anruft. Zu diesem Entschluß bedarf es eines einleuchtenden Grundes und einer besonderen Situation: Diesen vermag der Senat nicht darin zu sehen, daß über den begehrten Platz bei der Familientagesstätte gesprochen werden sollte. Diese aus Sicht des Gynäkologen banale Angelegenheit gibt ihm keinen Anlaß, von sich aus bei einer Patientin anzurufen.

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Demgegenüber ist der Sachvortrag des Beklagten in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Der auffällige Wert gab ihm als betreuenden Gynäkologen Anlaß, die Patientin hierüber zu informieren. Das hätte möglicherweise auch noch in dem bereits vereinbarten Termin am 20.10.1994 erfolgen können. Der Grund für das Telefonat lag jedoch einerseits darin, daß wegen des Gestationsalters eine gewisse zeitliche Vorgabe bestand und andererseits darin, daß – wie die Klägerin zu 2 selbst vor dem Senat eingeräumt hat – sie den vereinbarten Termin schon vor dem 13.10. bereits abgesagt hatte. Es ist damit unmittelbar einleuchtend, daß der Beklagte – wie er es dargestellt hat – nach entsprechender Mitteilung durch seine Mitarbeiterin wegen des auffällig erhöhten AFP-Wertes durch ein Telefonat die Wahrnehmung des Termins sicherstellen wollte, um das weitere Vorgehen absprechen zu können. Die mangelnde Bereitschaft der Klägerin zu 2 erklärt zwanglos das zweite Telefonat vom 19.10.1994.

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Das spätere Verhalten der Klägerin zu 2 und ihre Bereitschaft, eine Ultraschalluntersuchung vornehmen zu lassen, stehen mit vorstehenden Ausführungen nicht im Widerspruch. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie durch die wiederholte Blutuntersuchung und den erneut erhöhten AFP-Wert eine Bestätigung erhalten, die ihr die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen nachdrücklich aufzeigte.

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Gestützt wird der Sachvortrag des Beklagten zudem durch seine Dokumentation. Aus der Dokumentation geht hervor, daß am 13.10. und auch am 19.10. ein Hinweis auf den erhöhten AFP-Wert erfolgte und ein sog. Triple-Test empfohlen wurde. Der Senat verkennt dabei nicht, daß die Führung des Patienblattes ungewöhnlich ist. Vom Aufbau her kann sich die Anmerkung „(XX)“ auf den 19.10. beziehen. Der oberhalb liegende Eintrag zum 13.10. kann nachträglich eingefügt worden sein. Der Senat vermag jedoch dem Beklagten die Fälschung seiner Dokumentation nicht zu unterstellen.

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Der Hinweis auf den erhöhten AFP-Wert, die Empfehlung, einen Triple-Test durchführen zu lassen sowie die weiteren Hinweise (Bl. 94) waren im Rahmen eines Telefonats ausreichend. Dabei ist zu beachten, daß nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, der dem Senat aus einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten als sachkundiger Frauenarzt bekannt ist, wegen häufiger Überreaktionen der Schwangeren ein eher vorsichtiges Vorgehen angezeigt ist.

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Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen waren die Hinweise des Beklagten rechtzeitig. Zur Abklärung der Situation und ggf. auch im Hinblick auf eine von den Klägern zu 2 und 3 zu treffende Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch lagen die Telefonate des Beklagten mit der Klägerin zu 2 noch in der Zeit. Soweit der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten eine sofortige Ultraschalluntersuchung für erforderlich hielt (Bl. 57), hat er dies auf die ausdrückliche Frage hin dahin präzisiert, daß jedenfalls bis zum 19.10.1994 noch keine nicht mehr hinnehmbare Verzögerung bestand, sondern die zeitliche Problematik erst danach auftrat.

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Die Betreuung der Klägerin zu 2 war auch im übrigen sachgerecht. Behandlungsfehler sind nicht feststellbar; insbesondere hat der Beklagte nicht die Verordnung von Folsäurepräparaten unterlassen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist die Verabreichung von Folsäure in Fällen der vorliegenden Art noch heute nicht Standard.

47

3.

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Selbst wenn dem Beklagten ein fehlerhaftes Verhalten vorzuwerfen wäre, wäre dieses jedenfalls nicht kausal geworden. Die Kläger haben nicht bewiesen, daß sich ein (unterstelltes) Fehlverhalten des Beklagten ursächlich ausgewirkt hat.

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Beweiserleichterungen kommen den Klägern nicht zu Gute. Unstreitig hat der Beklagte die Klägerin zu 2 am 19.10.1994 zumindest über den erhöhten AFP-Wert informiert und die Klägerin zu 2 gebeten, in seine Praxis zu kommen (Bl. 96), also den vereinbarten, aber wieder abgesagten Termin wahrzunehmen. Auch diese Maßnahme lag nach den Ausführungen des Sachverständigen noch in dem bestehenden Zeitfenster. Ein Fehlverhalten des Beklagten kann deshalb allenfalls in einer unzureichenden telefonischen Information liegen. Darin liegt jedoch weder ein grobes Versagen noch das Unterlassen der gebotenen Befunderhebung.

50

Auch bei in jeder Hinsicht sachgerechtem Handeln und auch bei Durchführung einer früheren Ultraschalluntersuchung zur Abklärung des erhöhten AFP-Wertes im Hinblick auf eine mögliche Mißbildungsproblematik steht nicht fest, daß der Neuralrohrdefekt erkannt worden wäre. Allenfalls dann hätte eine Indikation zum Schwangerschaftsabbruch bestehen können, was dahin gestellt bleiben kann. Nur ein pathologischer Ultraschallbefund hätte die Indikationsstellung untermauern können (Bl. 56). Der erhöhte AFP-Wert allein ist nicht aussagekräftig genug. Die von den Klägern selbst beigebrachte Literatur (Martius u.a. S. 211) weist darauf hin, daß eine erhöhte AFP-Konzentration auch aus Gründen auftreten kann, die nicht durch eine Entwicklungsstörung oder Fehlbildung verursacht werden. Ein Neuralrohrdefekt wird jedoch auch von einem erfahrenen Untersucher im Ultraschall bei weitem nicht in allen Fällen erkannt, wie der Sachverständige ausgeführt hat. Vorliegend wurde auch am 03.11. trotz gezielter Ultraschalluntersuchung der Defekt nicht erkannt. Erschwert war die sonographische Untersuchung zudem durch das damals aktuelle Gewicht der Klägerin zu 2) von etwa 96 kg (Bl. 55). Der aufgrund dieser Umstände insgesamt erkennbare Grad an Wahrscheinlichkeit reicht zur Beweisführung nicht aus.

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Der mütterliche Bluthochdruck steht mit der Schädigung der Klägerin zu 1) nicht im Zusammenhang.

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4.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

54

5.

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Das Urteil beschwert die Kläger jeweils mit mehr als DM 60.000,-.