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Oberlandesgericht Hamm·3 U 304/92·08.03.1994

Berufung wegen Geburtsschaden: Keine Haftung für Behandlungsfehler festgestellt

ZivilrechtArzthaftungsrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen mutmaßlicher Behandlungsfehler in der Schwangerschaftsbetreuung und während der Geburt, die zu schweren Behinderungen führten. Das OLG Hamm weist die Berufung zurück und bestätigt, dass weder Behandlungsfehler noch ursächliche Kausalität bewiesen sind. Entscheidungsbildend waren überzeugende Sachverständigengutachten; bloße Möglichkeit eines anderen ärztlichen Handelns genügt nicht.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet abgewiesen; keine Haftung wegen fehlender Behandlungsfehler und fehlender Kausalität festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass konkrete Behandlungsfehler vorliegen und kausal für den eingetretenen Schaden sind.

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Bei komplexen medizinischen Fragestellungen entscheidet das Gericht auf der Grundlage überzeugender Sachverständigengutachten; diese sind für die Feststellung von Fehlern und Kausalität maßgeblich.

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Ein festgestellter Behandlungsfehler begründet nur dann Anspruch auf Schadensersatz, wenn dieser ursächlich für den eingetretenen Schaden war.

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Ärztliche Abwägungsentscheidungen (z. B. Zeitpunkt der Sectio) sind nur dann rechtswidrig, wenn sie offensichtlich nicht vertretbar sind oder auf nicht-medizinischen, organisatorischen Erwägungen beruhen.

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Prozessuale Nebenentscheidungen zu Kosten und Sicherheitsleistungen richten sich nach §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO; das Gericht kann Vollstreckung unter Sicherheitsleistung vorläufig zulassen.

Relevante Normen
§ 711 ZPO§ 448 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 2 O 61/92

Bundesgerichtshof, VI ZR 175/94 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. Oktober 1992 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- DM abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten, die sie auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen dürfen.

Tatbestand

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Die Klägerin wurde am 00. Oktober 1984 in der vom Rechtsvorgänger der Beklagten zu 1) gemeinsam mit anderen Personen betriebenen Frauenklinik “A” als drittes Kind ihrer damals 39 jährigen Mutter geboren. Sie leidet seit ihrer Geburt unter schweren Behinderungen, u. a. einem Anfalleiden; auch ist sie blind.

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Der Beklagte zu 2), ein Belegarzt der genannten Klinik, nahm seit dem 14. Juni 1984 die Vorsorgebetreuung der Schwangerschaft vor. Am 26. Juni vermerkte er als Ergebnis einer Ultraschalluntersuchung, die Placenta sitze sehr tief. Nach einer manuellen Untersuchung am 5. Oktober kam es in der Nacht zu Blutungen; am Folgetage wurde die Mutter der Klägerin stationär aufgenommen. Ihr wurden Bettruhe und eine Tokolyse verordnet.

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Die abgeleiteten Cardiotokograrnme ergaben vielfach keine auswertbaren Aufzeichnungen. Am 8. Oktober wurde als Ergebnis einer neuerlichen Ultraschalluntersuchung eine Placenta praevia diagnostiziert. Am 17. Oktober kam es zu einer neuerlichen Blutung; die Parteien streiten darüber, ob sie Periodenstärke hatte oder stärker war. Für diesen Tag ist der Beginn einer Behandlung mit Celestan, einem Präparat zur Lungenreifung, dokumentiert. Am Folgetage traten zunächst morgens, dann mittags stärkere Blutungen auf, die Anlaß zur Entbindung durch Kaiserschnitt waren. Der erste Apgarwert der um 14.53 Uhr geborenen Klägerin betrug 2. Der beigezogene Kinderarzt nahm zunächst eine Maskenbeatmung vor und intubierte die Klägerin an; die Intubation bestand für 25 Tage.

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Nach der Verlegung in die Kinderklinik zeigten sich schon am ersten Lebenstag bei der Klägerin cerebrale Krampfanfälle, die sich in den folgenden Tagen wiederholten. Ab dem Alter von 4 Wochen waren im Ultraschall zystische Substanzdefekte und Erweiterungen der Hirnventrikel nachzuweisen.

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Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Sie hat behauptet: Die vorsorgende Betreuung durch den Beklagten zu 2) sei unzureichend gewesen. Die digitale Untersuchung am 5. Oktober sei wegen der Placenta praevia nicht indiziert gewesen und habe mit den Blutungen in der darauffolgenden Nacht den Ablauf in Gang gesetzt, der schließlich zu ihrer Schädigung geführt habe. Auch bei der stationären Behandlung sei es zu Fehlern, insbesondere bei der Überwachung mit dem CTG und der Lungenreifung, gekommen. Vor allem aber sei die sectio zu spät vorgenommen worden und habe auch zu lange gedauert. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

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Das Landgericht hat die Klage, gestützt auf ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen B im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen den Rechtsvorgänger der Beklagten zu 1), abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie beantragt,

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das am 16.02.1992 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen (2 O 61/92) abzuändern und

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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein der Höhe nach in das Ermessen des Senats gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 150.000,- DM, nebst 4 % Zinsen seit dem 12.10.1986 zu zahlen sowie

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2. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den materiellen und immateriellen Zukunftsschaden aus Anlaß der Schwangerschaftsbetreuung der Mutter der Klägerin in der Zeit ab dem 26.06.1984 und aus Anlaß der Geburt der Klägerin am 18.10.1984 zu ersetzen, soweit ein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang nicht stattfindet.

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Die Beklagten, die jedweden Behandlungsfehler und auch die Ursächlichkeit der ärztlichen Behandlung für den Schaden der Klägerin in Abrede stellen, beantragen,

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1. die Berufung zurückzuweisen;

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2. ihnen zu gestatten, eine Sicherheitsleistung nach § 711 ZPO auch durch Bürgschaft einer Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

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Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme vor dem Senat wird auf den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 9. März 1984 und auf das schriftliche Kurzgutachten des Sachverständigen C Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten keine Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung oder aus einer Verletzung von Sorgfaltspflichten aus dem Behandlungsvertrag zu, weil sich keine Behandlungsfehler des Beklagten zu 2) oder der Ärzte der Geburtsklinik, die für die Schädigung der Klägerin ursächlich sein könnten, feststellen lassen.

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Ob der Beklagte zu 2) während der ambulanten Vorsorgebetreuung weitere Ultraschalluntersuchungen bei der Mutter der Klägerin vornehmen mußte, ist fraglich, kann aber dahinstehen. Denn am 8. Oktober 1984 ist die zutreffende Diagnose einer Placenta praevia gestellt worden, und es hätte am weiteren Verlauf nichts geändert, wenn diese Diagnose früher gestellt worden wäre.

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Fraglich ist auch, ob die digitale Untersuchung der Mutter der Klägerin am 5. Oktober 1984 hätte unterbleiben müssen. Selbst wenn man das annimmt und weiter unterstellt, daß diese Untersuchung die Blutungen in der folgenden Nacht ausgelöst hat, so hätte das doch, wie der Senat aufgrund der überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen B und C in seinem mündlichen Gutachten im Senatstermin feststellt, keinerlei Auswirkungen auf die Schädigung der Klägerin gehabt. Für sonstige Fehler des Beklagten zu 2) bestehen keine Anhaltspunkte.

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Aufgrund der Aufzeichnungen in den Behandlungsunterlagen geht der Senat davon aus, daß die medikamentöse Behandlung mit dem Ziel der Lungenreifung erst am 17. Oktober 1984 eingeleitet worden ist; die Aussage der Zeugin D hat keinen Beweis für die gegenteilige Behauptung der Beklagten erbracht. Aufgrund der einleuchtenden Ausführungen des Sachverständigen B hält der Senat es für einen Fehler, daß diese Behandlung nicht sogleich nach der Aufnahme eingeleitet worden ist. Dieser Fehler hat aber nicht zum Schaden der Klägerin beigetragen. Zum einen hätte die Behandlung nach den Ausführungen des Sachverständigen B, denen der Senat glaubt, etwa ab dem 17. Oktober 1984 wiederholt werden müssen. Zum anderen macht sich der Senat die Feststellung des Sachverständigen C zu eigen, daß der Schaden der Klägerin mit größter Wahrscheinlichkeit durch eine Blutung unmittelbar vor oder bei der Geburt und nicht durch eine Unreife der Lungen der Klägerin verursacht worden ist.

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Fehler bei der Überwachung der Herztöne des Kindes und der Wehentätigkeit vermag der Senat nicht festzustellen. Er hält es mit dem Sachverständigen B für möglich, daß die sehr schlechte Qualität der CTG-Aufzeichnungen nicht auf einem Defekt des verwandten Geräts oder Fehler bei seiner Handhabung, sondern auf dem damaligen technischen Standard der Geräte und der dicken Bauchdecke der Mutter der Klägerin beruhte. Der Sachverständige hat es ausdrücklich als möglich bezeichnet, daß damals selbst an einer Universitätsklinik unter den gegebenen Umständen keine besseren Ergebnisse erzielt worden wären.

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Mit dem Sachverständigen B hält der Senat es für das noch hinnehmbare Ergebnis einer ärztlichen Abwägung, daß der Rechtsvorgänger der Beklagten zu 1) sich am 17. Oktober 1984 noch nicht zur sectio, sondern zur Fortsetzung der Behandlung zur Förderung der Lungenreife entschlossen hat, einer Behandlung, die nach den Ausführungen des Sachverständigen zu diesem Zeitpunkt auch dann hätte wiederholt werden müssen, wenn sie erstmals sogleich nach der Aufnahme der Mutter der Klägerin durchgeführt worden wäre. Gleiches gilt für die Entschließung, die Entbindung erst am frühen Nachmittag des Folgetages und nicht sofort morgens vorzunehmen. Auch insoweit muß der Senat es als jedenfalls möglich ansehen, daß die Entschließung auf der genannten vertretbaren ärztlichen Erwägung beruht.

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Hätte der Rechtsvorgänger der Beklagten zu 1) sie allerdings aus organisatorischen Gründen getroffen, etwa weil er die ambulante Sprechstunden abhalten, die Visite durchführen oder geplante, nicht eilbedürftige Operationen nicht verlegen wollte, so wäre das angesichts der dokumentierten Stärke der Blutungen bei der Mutter der Klägerin ein Behandlungsfehler gewesen. Organisatorische Erwägungen hätten gegenüber der im Interesse der Klägerin wie ihrer Mutter eilbedürftigen Vornahme der sectio zurücktreten müssen. Bei deren sofortiger Vornahme wäre auch die Schädigung der Klägerin mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vermieden worden, weil ihre Ursache nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen C eine massive Blutung der Mutter kurz vor der Geburt war.

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Der Senat kann aber nicht feststellen, daß die Entscheidung des Rechtsvorgängers der Beklagten zu 1) auf derartigen fehlerhaften Erwägungen beruhte und nicht vertretbares Ergebnis einer ärztlichen Abwägung war. Entsprechende Behauptungen hat die Klägerin erstmalig im Senatstermin, anknüpfend an dahingehende mündliche Äußerungen ihrer Mutter, aufstellen lassen. In dem sehr eingehenden Gedächtnisprotokoll ihrer Mutter, das zu den Strafakten überreicht worden ist (dort Bl. 101 ff, 110) findet sich darüber nichts. Das begründet gewisse Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung. Auch ergibt sich aus dem Verlauf des Gespräches zwischen dem Rechtsvorgänger der Beklagten zu 1) und der Mutter der Klägerin am 17. Oktober 1984, wie es die Mutter der Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Senat dargestellt hat, daß der Rechtsvorgänger der Beklagten zu 1) großen Wert auf die Fortführung der Celestan-Behandlung legte und sie gegen die Entscheidung zur umgehenden sectio abwog. Der Senat konnte eben deshalb auch die Voraussetzungen des § 448 ZPO für die von der Klägerin angeregte Vernehmung ihrer Mutter als Partei zu der fraglichen Behauptung nicht bejahen.

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Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ausführung der sectio selbst gibt es nicht. Aufgrund der übereinstimmenden Dokumentation im Operationsbericht im Narkoseprotokoll ist der Senat davon überzeugt, daß der Eingriff entgegen dem Vermerk des Kinderarztes nicht schon um 14.30 Uhr, sondern um 14.45 Uhr eingeleitet worden ist und deshalb nicht von überlanger Dauer war.

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Eine vorherige Ultraschalluntersuchung war nach den einleuchtenden Feststellungen des Sachverständigen B nicht geboten und hätte den Ablauf der Entbindung auch nicht mit Wahrscheinlich zugunsten der Klägerin beeinflußt.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Durch dieses Urteil ist die Klägerin mit mehr als 60.000,- DM beschwert.