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Oberlandesgericht Hamm·3 U 288/91·17.01.1993

Massagepraxis: Grober Behandlungsfehler durch HWS-Manipulation, Schmerzensgeld 15.000 DM

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach einer Massagebehandlung Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer behaupteten Verletzung der Halswirbelsäule durch Kopfmanipulationen. Das OLG hielt eine fehlerhafte, gefährliche Manipulation durch den angestellten Masseur für erwiesen und bejahte zudem die Haftung des Praxisinhabers. Wegen eines als grob bewerteten Behandlungsfehlers nahm der Senat für typische Folgen innerhalb von sechs Monaten Beweiserleichterungen an, nicht aber für darüber hinausgehende Beschwerden. Auf die Anschlussberufung erhöhte das Gericht das Schmerzensgeld auf 15.000 DM, passte den Hausarbeitsschaden an und stellte die Ersatzpflicht für Zukunftsschäden fest.

Ausgang: Berufung der Beklagten zurückgewiesen; Anschlussberufung teilweise erfolgreich (Schmerzensgeld erhöht, weiterer Schaden zugesprochen, Feststellung bejaht).

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer als Behandler eine gefährliche Manipulation im Bereich der Halswirbelsäule unsachgemäß vornimmt und dadurch eine Gesundheitsverletzung verursacht, haftet aus Delikt auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.

2

Der Inhaber einer Praxis haftet für einen angestellten Behandler sowohl aus § 831 BGB, wenn er sich nicht entlastet, als auch vertraglich für Pflichtverletzungen seines Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB.

3

Ist ein Behandlungsfehler wegen seiner Gefährlichkeit als grob einzustufen, trägt der Behandler die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass typische, zeitnah auftretende Beschwerden nicht auf diesem Fehler beruhen.

4

Beweiserleichterungen bei grobem Behandlungsfehler erstrecken sich nicht auf Beschwerden, die nach dem medizinischen Erfahrungssatz nicht mehr als typische Folge des Fehlers anzusehen sind und für die eine andere Ursache wahrscheinlicher ist.

5

Bei unsicherer oder unvollständiger Darlegung des Umfangs materieller Schäden kann das Gericht sowohl den Haushaltsführungsschaden als auch sonstige Aufwendungen nach § 287 ZPO schätzen; eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn künftige Schäden nicht ausgeschlossen werden können.

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 847 BGB§ 831 BGB§ 278 BGB§ 843 BGB§ 291 BGB

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. September 1991 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird dieses Urteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen so abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin

a)

ein Schmerzensgeld von 15.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02. August 1990 und

b)

4.240,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. August 199O zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin allen immateriellen und materiellen Zukunftsschaden anläßlich der Behandlung vom 26. April bis 20. Mai 1988 zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Dritte übergegangen ist.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 3/5, während die Beklagten 2/5 tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 1/10, während die Beklagten 9/10 tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin ließ sich über längere Zeit regelmäßig in der Massagepraxis des Beklagten zu 2) mit Fango-Packungen und Massagen behandeln. Am 26. April 1988 nahm der dort als Masseur angestellte Beklagte zu 1) nach der Massage Bewegungen am Kopf der Klägerin vor, über deren Einzelheiten die Parteien streiten. Die Klägerin, die von den Beklagten ein Schmerzensgeld und den Ersatz materiellen Schadens verlangt, hat behauptet, der Beklagte habe dabei und bei einer Nachbehandlung am 28. April 1988 durch gewaltsame Manipulationen ihre Halswirbelsäule verletzt; die dadurch hervorgerufenen, mit massiven Beschwerden verbundenen Schäden, die durch fehlerhafte Nachbehandlungen des Beklagten zu 2) verschlimmert worden seien, seien trotz intensiver anderweitiger Nachbehandlungen in der Folgezeit bis heute nicht vollständig abgeklungen und auch nicht völlig zu beheben. Die Beklagten, die die Erstbehandlung des Beklagten zu 1) in der Klageerwiderung als "diagonalen Dehnungszug der Halsmuskulatur", bei dem der Masseur den unteren Kopfbereich des Patienten von hinten umfasse und den Kopf langsam mit sogenanntem "diagonalen Zug" schräg nach oben drehe, bezeichnet hatten, haben dann behauptet, der Beklagte zu 1) habe der Klägerin nur Bewegungsübungen des Kopfes demonstriert; eine wie immer geartete Schädigung sei dabei nicht erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages erster Instanz und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

2

Das Landgericht hat ein schriftliches Sachverständigengutachten des Sachverständigen A eingeholt und der Klägerin dann ein Schmerzensgeld von 10.000,00 DM, Ersatz für den Ausfall bei der Hausarbeit in Höhe von 2.600,00 DM und eine Pauschale für sonstigen materiellen Schaden von 600,00 DM, insgesamt also 13.200,00 DM zugesprochen; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Mit der Berufung erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage, während sich die Anschlußberufung der Klägerin auf die Zahlung eines höheren Schmerzensgeldes und den Ersatz weiterer materieller Schäden richtet. Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

3

Die Beklagten beantragen,

4

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

5

Die Klägerin beantragt,

6

die Berufung zurückzuweisen.

7

Sie beantragt ferner,

8

das am 12 . 09.1991 verkündete Urteil der 11 Zivilkammer des Landgerichts Münster (11 0 373/90) teilweise abzuändern und unter Einschluß der erstinstanzlichen Verurteilung beider Beklagten wie folgt neu zu fassen

9

1 .

10

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin zu zahlen:

11

a)

12

Als immateriellen Schadensersatz 15.000,00 DM (in Buchstaben fünfzehntausend Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 02.08.1990 und

13

b)

14

als materiellen Schadensersatz 7.247,07 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02.08.1990 und

15

2.

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festzustellen, daß die Beklagten verpflichet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin allen immateriellen und materiellen Zukunftsschaden aus Anlaß der Behandlung vom 26.04. bis 20.05.1988 zu ersetzen.

17

Die Beklagten beantragen,

18

die Anschlußberufung zurückzuweisen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivortrags wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze mit ihren Anlage verwiesen. Wegen der Anhörung der Parteien und der mündlichen Erläuterung des Sachverständigengutachtens im Senatstermin wird auf den Vermerk des Berichterstatters zum Termin vom 09. Dezember 1992 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Der Klägerin steht der zuerkannte Anspruch gegen die Beklagten zu; seine Grundlage hat er hinsichtlich des Beklagten zu 1) in §§ 823, 847 BGB, hinsichtlich des Beklagten zu 2) in § 831 BGB, daneben wegen der materiellen Schäden auch in einer schuldhaften Verletzung von Sorgfaltspflichten aus dem Behandlungsvertrag, begangen durch den Beklagten zu 1) als Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) des Beklagten zu 2).

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Der Senat hält es für erwiesen, daß der Beklagte zu 1) am 26. oder 28. April 1988 durch fehlerhafte Manipulationen am Kopfe der Klägerin deren Halswirbelsäule verletzt hat. Der Senat schließt dies aus folgenden Umständen: Zwischen der Erhebung von Befunden durch den Orthopäden E in F am 07. und 15. März 1988 und der Untersuchung durch den Orthopäden G sind bei der Klägerin eine röntgenologisch festgestellte Rotationsfehlstellung der Kopfgelenke und eine wesentliche Verschlechterung im Beschwerdebild eingetreten. Wie der Sachverständige A überzeugend ausgeführt hat, kommen neben einem Unfallereignis, für das keinerlei Anhaltspunkte bestehen, Manipulationen im Bereich der Halswirbelsäule als naheliegende und für einige der ärztlicherseits festgestellten Symptome typische Ursache in Betracht, während eine bloße Fortentwicklung des bereits vorher bestehenden Leidens keine Erklärung für das Schadensbild bietet. Die Beklagten haben mit der Klageerwiderung ein Vorgehen des Beklagten zu 1) bei der Behandlung der Klägerin beschrieben und bezeichnet, das nach den einleuchtenden Ausführungen des Sachverständigen als sehr gefährliche und unsachgemäße Manipulation zu werten ist, die bei einer Vorschädigung wie derjenigen der Klägerin zu den festgestellten Veränderungen und Beschwerden führen kann. Sie haben dieses nach ihrer späteren Darstellung irrtümliche Vorbringen erst mehr als zwei Monate später geändert. Das nunmehr behauptete Vorgehen ist von so offensichtlicher Harmlosigkeit, daß sich der Beklagte zu 1), träfe es zu, bereits gegen den ersten Vorwurf einer fehlerhaften Behandlung in dieser Weise verteidigt hätte und es zu der angeblich irrtümlichen Darstellung eines "diagonalen Dehnungszuges" nicht hätte kommen können. All das und der Umstand, daß der Beklagte zu 2) der Klägerin ausweislich der Aussage seiner Ehefrau am 09. Mai 1988 eine Beteiligung an Rezeptgebühren und Fahrtkosten angeboten hat, führt nach Auffas sung des Senats zu dem Schluß auf eine Verletzung der Klägerin durch eine fehlerhafte Manipulation des Beklagten zu 1) im Bereich der Halswirbelsäule.

22

Der Beklagte zu 2) haftet der Klägerin neben dem Beklagten zu 1) aus § 831 BGB. Er hat nicht hinreichend dargelegt, bei der Auswahl des Beklagten zu 1) und bei seiner Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet zu haben.

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Dazu hat er nicht einmal vorgetragen, den Beklagten zu 1) über das Unerlaubte von Manipulationen der hier in Rede stehenden Art unterrichtet, sie ihm verboten und das Verbot überwacht zu haben.

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Ob der Beklagte zu 2) eigene Behandlungsfehler begangen hat, kann dahinstehen; denn es läßt sich jedenfalls nicht feststellen, daß sie das der Klägerin durch den Beklagten zu 1) bereits zugefügte Leiden verschlimmert hätten.

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Beide Beklagten schulden der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld (§ 847 BGB) und Ersatz für den Ausfall bei der Hausarbeit(§ 843 BGB). Bei. der Bemessung des Schmerzensgeldes geht der Senat davon aus, daß sämtliche bei der Klägerin ärztlicherseits innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach der Behandlung vom 26.04.1988 festgestellten Einschränkungen und Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und des Gehörs sowie Mißempfindungen im Gesichtsbereichs auf die fehlerhafte Behandlung zurückzuführen waren. Gegenteiliges zu beweisen wäre Sache der Beklagten gewesen. Denn die Manipulationen des Beklagten zu 1) müssen angesichts ihrer Gefährlichkeit, zumal wenn sie von einem Masseur ohne Kenntnis der Vorbefunde vorgenommen werden, als denkbar grober Behandlungsfehler gewertet werden. Dann obliegt es dem Behandelnden, darzutun und zu beweisen, daß Beschränkungen und Beschwerden, wie sie ein solcher Fehler nach sich zieht, nicht auf ihn zurückzuführen sind. Der Senat vermag allerdings nicht festzustellen, daß auch Einschränkungen und Beschwerden, wie sie bei der Klägerin nach Ablauf von sechs Monaten noch vorliegen oder vorliegen mögen, ihre Ursache in der fehlerhaften Behandlung durch die Beklagten haben. Insoweit kommen der Klägerin Beweiserleichterungen nicht zugute. Denn der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten überzeugend ausgeführt, daß die Folgen einer Zerrung der Halswirbelsäule, wie sie allein bei der Klägerin festzustellen sind, nach sechs Monaten vollständig abgeklungen sind. Das Fortbestehen eines Beschwerdebildes wie das bei der Klägerin festgestellte bzw. von ihr behauptete kann dann aber nicht als naheliegende oder typische Folge des Behandlungsfehlers gewertet werden, sondern findet eine sehr viel wahrscheinlichere Ursache in ihrer Vorschädigung. Unter diesen Umständen kann es nicht dem Behandelnden obliegen, den Ursachenzusammenhang zwischen Fehler und Schaden zu widerlegen.

26

Unter Berücksichtigung der Schwere des Behandlungsfehlers, der Intensität der festgestellten Beeinträchtigungen und Beschwerden und ihrer sechsmonatigen Dauer hält der Senat ein Schmerzensgeld von 15.000,00 DM für angemessen. Insoweit hat die Anschlußberufung Erfolg. Mit dem Betrag, der gemäß § 291 BGB zu verzinsen ist, sind sämtliche Beeinträchtigungen und Beschwerden, die bis zur letzten mündlichen Verhandlung eingetreten waren, abgegolten. Nicht erfaßt ist die Möglichkeit, daß eines Tages unvorhergesehene körperliche Leiden auftreten, die ihre Ursache in einer medizinisch nicht voraussehbaren körperlichen Reaktion der Klägerin auf die derzeit abgeklungene Erkrankung haben.

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Teilweise hat die Anschlußberufung auch hinsichtlich des weitergehenden Begehrens nach Ersatz materiellen Schadens für den Ausfall bei der Hausarbeit Erfolg. Der Senat schätzt (§ 287 ZPO), daß die Klägerin während ihrer sechsmonatigen Beeinträchtigung durch die Folgen der fehlerhaften Behandlungen des Beklagten zu 1) wöchentlich mit durchschnittlich 14 Stunden bei der Hausarbeit.a·usgef_allen ist. Daraus ergibt sich, legt man mit der Klägerin den jedenfalls nicht unangemessenen Stundenbetrag von 10,00 DM zugrunde, ein Schadensersatzanspruch von 3.640,00 DM.

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Auch hinsichtlich des weitergehenden materiellen Schadens sieht sich der Senat wie das Landgericht zur Schätzung nach § 287 ZPO gezwungen. Denn die von der Klägerin vorgelegte Kostenaufstellung ist keine geeignete Grundlage der Schadensermittlung, weil sie sich zum einen über eine längeren Zeitraum erstreckt und zum anderen Kosten umfaßt, die angesichts der Vorerkrankung und der Lebensgewohnheiten der Klägerin, die sich auch in der Vergangenheit hatte mit Fango-Packungen und Massagen behandeln lassen, offensichtlich auch ohne die Schädigung angefallen wären. Mit der Kammer geht der Senat davon aus, daß der weitere Schaden der Klägerin mit einem Pauschalbetrag von monatlich 700,00 DM, insgesamt also mit 600,00 DM abgegolten ist.

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Der Feststellungsantrag ist begründet. Denn auch wenn von einem vollständigen Abklingen der auf der fehlerhaften Behandlung beruhenden Beeinträchtigungen und Beschwerden nach einem Zeitraum von sechs Monaten auszugehen ist, läßt sich nicht ausschließen, daß in der Zukunft andere, bisher noch nicht verwirklichte materielle wie immaterielle Schäden als Folge der Falschbehandlung auftreten werden.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Das Urteil beschwert die Beklagten mit 24.240,00 DM (davon 5.000,00 DM Feststellung). Die Beschwer der Klägerin beträgt 3.007,07 DM.