Berufung in Arzthaftungssache wegen Thrombose/Embolie: Abweisung trotz Vorwurf unterlassener Prophylaxe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus §§ 831, 823, 847 BGB wegen unterlassener Thromboseprophylaxe nach ambulanter Behandlung. Streitpunkt war, ob das Unterlassen kausal für Thrombose und Embolie war. Das OLG hält die Berufung für unbegründet: Ein Sachverständigengutachten ergab, dass wegen eines extremen Antithrombin‑III‑Mangels die übliche Heparin‑Gabe die Ereignisse nicht verhindert hätte und routinemäßige Tests nicht zu fordern waren. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Essen als unbegründet abgewiesen; Schadensersatzklage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Kläger trägt die Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität zwischen ärztlichem Verhalten und eingetretenem Gesundheitsschaden.
Ein überzeugendes Sachverständigengutachten, das mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darlegt, dass eine unterlassene Prophylaxe den Schaden nicht verhindert hätte, schließt die Haftung des Arztes aus.
Routinemäßige Untersuchungen zum Nachweis äußerst seltener anlagebedingter Störungen (z. B. Antithrombin‑III‑Mangel) sind ohne konkrete Anhaltspunkte nicht zu verlangen; das Unterlassen solcher Tests begründet nur dann einen Behandlungsfehler, wenn nach den Umständen eine Untersuchungspflicht bestand.
Irrtümer der Vorinstanz über Umfang der Darlegungslast oder richterliche Hinweispflichten rechtfertigen nicht zwingend Zurückverweisung, wenn der Rechtsstreit nach Einholung des Gutachtens entscheidungsreif ist.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 19 O 451/92
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13. November 1992 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache erfolglos. Das Landgericht hat, wie die Beweisaufnahme vor dem Senat ergeben hat, die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus den §§ 831, 823, 847 BGB oder aus einer Verletzung von Sorgfaltspflichten aus dem Behandlungsvertrag.
Unzutreffend ist allerdings die Annahme des Landgerichts, der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, daß die bei ihm eingetretene Gesundheitsbeschädigung durch eine Handlung bzw. Unterlassung der Beklagten verursacht worden sei. Diese Auffassung vom Umfang der Darlegungslast in Arzthaftungssachen und von der Tragweite der richterlichen Hinweis- und Belehrungspflichten, die von der in diesen Sachen meist untunlichen Übertragung auf den Einzelrichter beeinflußt worden sein mag, hat den Senat aber nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung veranlaßt, weil der Rechtsstreit nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Entscheidung in der Sache reif ist.
Ob im Oktober 1991 bei der ambulanten Behandlung von Fersenverletzungen eine Thromboseprophylaxe zu fordern war und das Unterlassen dieser Prophylaxe den behandelnden Ärzten deshalb als fehlerhaft anzulasten ist, kann dahinstehen. Offenbleiben kann auch, ob Thrombose und Embolie des Klägers Folge des am 04. Oktober erlittenen Unfalls waren. Denn eine Prophylaxe hätte den Kläger, wie der Senat aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Z in seinem schriftlichen Gutachten und im Senatstermin feststellt, nicht vor Thrombose und Embolie bewahrt. Wegen des beim Kläger anlagebedingt gegebenen extremen Mangels an Antithrombin III hätte die übliche Gabe von Heparin nichts bewirkt. Den behandelnden Ärzten kann auch nicht vorgeworfen werden, diesen Mangel nicht festgestellt zu haben. Da er extrem selten ist, waren prophylaktische Unter suchungen zu seiner Feststellung völlig unüblich und nicht zu fordern. Davon abgesehen ist äußerst zweifelhaft, ob eine alternative Behandlung, etwa mit Marcumar, die äußerst rasche Entwicklung von Thrombose und Embolie noch hätte verhindern können.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den§§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Das Urteil beschwert den Kläger mit 19.314,90 DM.