Arzthaftung: Unwirksame Einwilligung mangels Aufklärung über Nervschädigungsrisiko
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer nach einer Ellenbogeninjektion eingetretenen Ulnarisläsion mit dauerhafter Funktionsstörung der linken Hand. Streitentscheidend war, ob ein Behandlungsfehler vorlag oder die Einwilligung wegen unzureichender Risikoaufklärung unwirksam war. Das OLG Hamm verneinte einen sicher nachweisbaren technischen Fehler, bejahte aber die Aufklärungspflicht über das seltene, eingriffsspezifische Risiko einer Nervschädigung. Da eine ausreichende Aufklärung und eine hypothetische Einwilligung nicht bewiesen waren und die Kausalität der Spritze für den Schaden feststand, blieb die Berufung erfolglos.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das zusprechende Arzthaftungsurteil wurde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine ärztliche Injektion ist rechtswidrig, wenn die Einwilligung des Patienten wegen unzureichender Risikoaufklärung unwirksam ist, auch wenn ein technischer Behandlungsfehler nicht nachweisbar ist.
Über seltene Risiken ist aufzuklären, wenn sie bei Verwirklichung die Lebensführung schwer belasten, für den Eingriff spezifisch sind und für den medizinischen Laien überraschend erscheinen.
Wird das Risiko einer Nervschädigung nur dahin dargestellt, es trete lediglich bei Fehlverhalten des Patienten (z.B. fehlende Ruhigstellung) auf, ist die Aufklärung unzureichend, wenn der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Durchführung eintreten kann.
Der Behandler trägt die Beweislast dafür, dass der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte (hypothetische Einwilligung).
Der Umstand, dass sich ein eingriffsimmanentes Risiko verwirklicht, begründet nicht ohne Weiteres den Anscheinsbeweis für einen Behandlungsfehler, wenn der Schaden auch bei sorgfältigster Technik nicht stets vermeidbar ist.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 11 0 645/90
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 24. September 1992 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufungsinstanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 75.000,00 DM abwenden, sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet, die beide Parteien auch durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen können.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Ersatz materieller und immaterieller Schäden wegen ihrer heute gebrauchsuntauglichen linken Hand, angeblich Folge einer Nervverletzung nach einer Injektion des Beklagten in den linken Ellenbogen vom 23.06.1989.
Die am 00.00.1951 geborene Klägerin begab sich am 16.05.1989 nach einer Bänderdehnung am linken Fuß in die Behandlung des Beklagten, eines niedergelassenen Arztes für Chirurgie. Sie erhielt einen Gipsverband und Unterarmgehstützen. Kurze Zeit später verspürte die Klägerin morgens nach dem Aufstehen ein unangenehmes Kribbeln in der linken Hand. Am 26.05.1989 nahm der Beklagte den Gips ab; auch die Gehstützen mußte die Klägerin nicht mehr benutzen.
Bereits am 29.05.1989, ihrem ersten Arbeitstag nach der Krankschreibung wegen der Bänderdehnung, begab sich die Klägerin erneut in die Behandlung des Beklagten. Sie klagte über Sensibilitätsstörungen der linken Hand. Ob auch Ellenbogenbeschwerden vorhanden waren, ist streitig. Unter der Diagnose "Epicondylitis medialis links" legte der Beklagte für die Dauer von vier Wochen eine Oberarmgipsschiene an und ließ die Klägerin bis zum 09.06.1989 sechs Mal mit Ultraschall behandeln. Weil die Beschwerden nicht nachließen, leitete der Beklagte sodann eine Infiltrationstherapie an der Innenseite des linken Ellenbogens ein, wobei er eine feine Nadel der Stärke 18 benutzte. Die Spritzen wurden in den Bereich des Epicondylus medialis am 09.06., 15.06. und 23.06.1989 gesetzt. Bei den beiden ersten Spritzen injizierte der Beklagte Supertendin, die dritte Spritze erfolgte mit dem Lokalanästhetikum Scandicain. Die Behandlung des Beklagten endete am 30.06.1989.
Bereits am 03.07.1989 suchte die Klägerin ihren Hiusarzt M in N wegen anhaltender Beschwerden im linken Arm auf. Dieser überwies sie an den Orthopäden O, der eine Taubheit und ein Kribbeln im Klein- und Ringfinger feststellte und einen Reizzustand des Nervus ulnaris in der Ulnarisloge diagnostizierte (GA 16) .
Am 06.07.1989 suchte die Klägerin den Arzt für Neurologie und Psychiatrie P in Q auf, der ein "SulcusUlnaris-Syndrom" diagnostizierte (GA 17).
Bei weiterhin bestehenden Beschwerden stellte sich die Klägerin dann am 19.03.1990 in der Abteilung für Hand- und Plastische Chirurgie des Städtischen Krankenhauses R vor, wo die Diagnose eines Sulcus-Nervus-Ulnaris-Syndroms bestätigt und eine Ulnaris-Umlagerung und Neurolyse empfohlen wurde.
Zuvor war am 22.01.1990 bei S, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, eine erneute fachneurologische Untersuchung erfolgt. Im Arztbrief vom 23.01.1990 (GA 19) heißt es in der Beurteilung: "Zwar handelt es sich topographisch um ein Sulcus-Ulnaris-Syndrom rechts (offenbar irrtümlich statt links), dennoch muß eine iatrogene Störung diskutiert werden, da eine traumatische Affektion als eigentliche Ursache eines Sulcus-Ulnaris-Syndroms ausscheidet."
Bei weiterhin bestehenden Beschwerden stellte sich die Klägerin dann am 15.06.1990 ambulant in der Chirurgischen Klinik und Poliklinik der Berufsgenossenschaftlichen Krankenanstalten T vor, wo ebenfalls eine Schädigung des Nervus Ulnaris angenommen wurde (GA 20).
Während eines stationären Aufenthaltes in der Zeit vom 06.08. bis zum 10.08.1990 erfolgte in dieser Klinik sodann am 07.08.1990 die bereits früher vorgeschlagene subcutane Verlagerung des Nervus Ulnaris und eine Neurolyse. Wegen des Operationsberichtes vom 07.08.1990 wird auf GA 72, wegen des Arztbriefes vom 13.08 . 1990 auf GA 70 Bezug genommen.
Am 20.09. und am 16.11.1990 erfolgten postoperative neurologische Kontrolluntersuchungen durch S, deren Ergebnis in den Arztbriefen vom 21.09. (GA 22), vom 07.11. (Hülle, Anlage hinten) und vom 16.11.1990 (Hülle GA 52) bewertet werden.
Die Klägerin ließ sich wegen weiterhin bestehender verstärkter Schmerzen in der linken Hand am 17.01.1991 ambulant in der Abteilung für Neurologie des Krankenhauses U in V untersuchen, wo eine Läsion des Nervus Ulnaris im Ellenbogengelenk zweifelsfrei bestätigt
wird. Ferner heißt es in der Gesamtbeurteilung des Arztbriefes vom 28.01.1991 (GA 63 ff.) u.a. wie folgt: "Darüber hinaus klagt Frau B. über anhaltende Mißempfindungen in Form einerseits von Schmerzen, andererseits aber auch in Form eines brennenden Gefühls. Wahrscheinlich hat sich hier eine Causalgie entwickelt."
Nach ambulanter Voruntersuchung vom 07.03.1991 (GA 90) befand sich die Klägerin in der Zeit vom 24.06. bis zum 03.07.1991 in stationärer Behandlung der neurochirurgischen Klinik des Krankenhauses W in X. Hier wurde eine interfasziculäre mikrochirurgische Neurolyse durchgeführt, die jedoch ebenfalls nicht zu einer Befundbesserung führte. In einer erneuten ambulanten neurologischen Untersuchung im Krankenhaus U in V vom 23.09. 199 1 ist gegenüber der Untersuchung vom Januar 1991 sowohl klinisch als auch elektroneurographisch und elektromyographisch eine Befundverschlechterung festgestellt worden. Eine nochmalige ambulante Untersuchung in der neurochirurgischen Klinik des Krankenhauses W in X vom 22.10.1991 schließlich beschreibt eine deut liche Parese der vom Nervus Ulnaris versorgten Muskulatur und hält weitere operative Maßnahmen jetzt für nicht mehr möglich (GA 122).
Die Klägerin hat behauptet, bei den beiden ersten Spritzen vom 09. und 15.06.1989 habe eine Helferin ihren Arm festgehalten, jedoch nicht mehr bei der dritten Spritze vom 23.06.1989. Bei dieser Spritze habe sie einen sehr heftigen Schmerz im ganzen linken Arm verspürt. Der Beklagte habe den Nervus Ulnaris verletzt, was zu dem weiteren Leidensweg, ihrer heutigen Gesundheitsbeeinträchtigung, nämlich der Gebrauchsunfähigkeit des linken Arms geführt habe.
Sie hat ferner behauptet, die Spritzenbehandlung sei gar nicht indiziert gewesen; über die Risiken der Behandlung sei sie nicht aufgeklärt worden.
Mit ihrer Klage hat sie ein angemessenes Schmerzensgeld (mindestens 10 .000,00 DM), Ersatz des materiellen Haushaltsschadens für die Zeit vom 26.06.1989 bis zum 18.11.1990 in Höhe von 4.380,00 DM sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für sämtlichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus der ärztlichen Behandlung in der Zeit vom 16.05. bis zum 23.06.1989 begehrt.
Der Beklagte hat jeden Behandlungsfehler und die Kausalität bestritten und geltend gemacht, die Klägerin habe an einer rezidivierenden Entzündung im Epicondylus-medialis-Bereich gelitten. Diese Art der Erkrankung habe schon 1987 am gleichen - linken - Arm bestanden. Richtig sei zwar, so hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 15.07.1992 (GA 179 ff.) vorgetragen, daß ursprünglich in seiner Karteikarte Epicondylitis medialis rechts handschriftlich vermerkt gewesen sei. Diese Seitenbezeichnung sei sodann entweder bereits im Jahre 1987 oder als die Klägerin wegen der gleichen Ellenbogenbeschwerden am 29.05.1989 erneut zu ihm gekommen sei, nachträglich auf links geändert worden.
Das Landgericht hat nach Anhörung der Parteien, Vernehmung von Zeugen und Einholung eines schriftlichen und mündlich erläuterten Gutachtens des Sachverständigen Y der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 DM zugesprochen und der Klage auch im übrigen voll stattgegeben. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, zwar sei ein ärztliches Fehlverhalten beim Setzen der Spritze nicht bewiesen, jedoch sei die Klägerin nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Spritzenbehandlung und ihrer Alternativen aufgeklärt worden. Auch habe sich bei der Klägerin das aufklärungsbedürftige Risiko einer Nervschädigung bei der dritten Spritze vom 23.06.1989 verwirklicht.
Gegen dieses Urteil, auf dessen Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des Beklagten, der mit näheren Ausführungen weiterhin jeglichen Behandlungsfehler und die Kausalität leugnet, die Spritzenbehandlung
auch für indiziert und die Klägerin im übrigen für hinreichend aufgeklärt hält. Die Aufklärung - so behauptet er - sei auch zur damaligen Zeit nach einem bestimmten Muster abgelaufen, nach dem die Patienten regelmäßig darauf hingewiesen würden, daß es im Injektionsgebiet in seltenen Fällen zu Schmerzen, regelmäßig vorübergehender Art, kommen könne, und daß die Gefahr, dabei Nerven zu beeinträchtigen, außerordentlich gering sei.
Im übrigen bezweifelt der Beklagte, ob vor derartigen Injektionen überhaupt eine Risikoaufklärung zu erfolgen habe. Auch sei nicht plausibel, daß die Klägerin bei unterstellter vollständiger Aufklärung die Injektionsbehandlung verweigert hätte.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen.
Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes die Parteien angehört, erneut die Zeugen Z, A und D, ferner die Klägerin als Partei und schließ lich den Sachverständigen Y vernommen, der sein erstinstanzliches Gutachten erläutert und ergänzt hat.
Wegen des Ergebnisses der weiteren Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28.06.1993 und auf den Vermerk des Berichterstatters zu diesem Senatstermin Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Die Injektion des Beklagten vom 23.06.1989 war rechtswidrig, so daß er der Klägerin wegen schuldhafter Verletzung des Behandlungsvertrages zum Ersatz aller materiellen und gemäß den §§ 823, 847 BGB darüber hinaus auch zum Ersatz der immateriellen Schäden verpflichtet ist.
I.
Zwar ist ein Behandlungsfehler des Beklagten nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen. Die Technik bei der Spritzenbehandlung im Juni 1989 war in Ordnung, wie der Sachverständige schon erstinstanzlich festgestellt und im Senatstermin erneut bekräftigt hat. Die Tatsache, daß es bei der Injektion vom 23.06.1989 zu einer Nerven-Läsion gekommen ist, spricht hier (anders als in dem Fall einer durch Penicillininjektion in das Gesäß verursachten Ischiadicuslähmung BGH AHRS 6410/35; vgl. auch AHRS 2790/27) nicht kraft Anscheins für einen Behandlungsfehler. Vielmehr handelt es sich nach den Ausführungen des Sachverständigen um ein der Injektion in die Innenseite des linken Ellenbogens immanentes Risiko, das wegen der Nähe des dort verlaufenden Nerven auch bei sorgfältigster Technik nicht immer vermeidbar ist.
Vieles spricht dafür, daß die Injektionsbehandlung überflüssig und deshalb fehlerhaft war, weil die vom Beklagten gestellte Diagnose einer Epicondylitis medialis vermutlich unzutreffend war. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, daß die Klägerin Kribbelgefühle in den ersten drei Fingern (Daumen, Zeige- und Mittelfinger) klagte, nachdem sie ab dem 16.05.1981 wegen der Bänderdehnung am linken Fuß Unterarmgehstützen benutzen mußte. Dieses auch in den ärztlichen Unterlagen dokumentierte Kribbelgefühl in den Fingern eins bis drei ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen das typische Zeichen für eine Irritation des Nervus medianus, wie sie wiederum für die Benutzung derartiger Unterarmgehstützen charakteristisch ist. Deshalb spricht vieles dafür, daß die von der Klägerin am 29.05.1989 gegenüber dem Beklagten geäußerten Beschwerden ihre Ursache allein in einer durch die Benutzung der Gehstützen bedingten Irritation des Nervus medianus hatten, nicht aber in zusätzlichen Ellenbogenbeschwerden. In diesem Falle hätte es ausgereicht, die weitere Entwicklung lediglich abzuwarten, nachdem am 26.05.1989 die Gehstützen weggelegt und der Gips abgenommen worden war. Eine Injektionsbehandlung jedenfalls wäre dann neben der Ruhigstellung durch die Oberarmgipsschiene und neben der konservativen Ultraschallbehandlung fehlerhaft gewesen.
Ein solcher Behandlungsfehler aber läßt sich mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit letztlich nicht feststellen. Denn es ist nicht gänzlich auszuschließen, daß sich bei der Klägerin, die nach eigenen Angaben zu dieser Zeit sehr viel Computerarbeit leisten und viel tippen mußte, eine beginnende eigenständige und das Beschwerdebild überlagernde Ellenbogensymptomatik eingestellt hatte. Der Sachverständige hat dies nicht mit letzter Sicherheit ausschließen können. Der Beklagte will bei seinen klinischen Untersuchungen - durch Druck auf den Nervus medianus - an dieser Stelle Schmerzen bei der Klägerin festgestellt und deshalb eine eigenständige Behandlung für erforderlich gehalten haben. Dies ist aufgrund der Angaben der Klägerin zu ihrer damaligen Arbeitsbelastung letztlich nicht zu widerlegen. Für den Beklagten spricht allerdings nicht die Dokumentation in seiner Karteikarte für das Jahr 1987. Denn hier hat der Beklagte schon erstinstanzlich zugestanden, daß ursprünglich eine Epicondylitis rechts dokumentiert worden war und diese Dokumentation erst nachträglich - eventuell erst sogar 1989, als die Klägerin mit ihren Armbeschwerden links zu ihm kam - geändert worden ist.
Die Dokumentation spricht deshalb nicht für, sondern eher gegen den Beklagten.
II.
Die Spritzenbehandlung des Beklagten war rechtswidrig, da die Einwilligung der Klägerin mangels hinreichender Aufklärung über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken unwirksam war.
Mit dem Landgericht ist auch der Senat der Auffassung, daß die Klägerin über das mit der Spritze verbundene Risiko einer Nervenschädigung aufgeklärt werden mußte. Nach ständiger Rechtsprechung ist auch über seltene Risiken aufzuklären, wo sie , wenn sie sich verwirklichen, die Lebensführung der Patienten schwer belasten und trotz ihrer Seltenheit für den Eingriff spezifisch, für den Laien aber überraschend sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei der auf den Epicondylus medialis gesetzten Spritze besteht wegen der örtlichen Nähe die Gefahr, den Nervus ulnaris zu treffen. Es handelt sich deshalb um ein zwar seltenes, gleichwohl aber für den Eingriff spezifisches - immanentes - Risiko, mit dem der Laie nicht ohne weiteres rechnet, zumal ihm die örtlichen Verhältnisse regelmäßig nicht bekannt sind. Auch und gerade wegen des Umstands, daß derartige Spritzen alltäglich in großer Vielzahl gesetzt werden, ohne daß Nervschädigungen eintreten, ist die Verwirklichung dieses typischen Risikos für den Laien eher umso überraschender.
Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, daß die Klägerin nicht ordnungsgemäß über dieses Risiko aufgeklärt worden ist. Die von dem Beklagten zum Beweis für eine sachgerechte Aufklärung nach bestimmter Übung und bestimmtem Muster benannte Zeugin D hat eine sachgerechte Aufklärung bei ihrer Vernehmung vor dem Senat nicht bestätigen können. Nach ihrer Aussage ist vielmehr von Nervschäden direkt gar nicht die Rede. Auch der Beklagte selbst hat bei seiner vom Senat zu dieser Frage nachgeholten Anhörung bestätigt, daß die Version der Klägerin in diesem Punkt durchaus richtig gewesen sein kann. Danach ist zwar über die Möglichkeit einer Nervschädigung gesprochen worden, jedoch nur in dem Zusammenhang, daß sich dieses Risiko verwirklichen könne, wenn die Klägerin - gleichsam aufgrund eigenen Fehlverhaltens - ihren Arm nicht stillhalte. Damit aber ist die Gefahr nur unzureichend beschrieben. Aufgrund dieser Erklärung ist die Klägerin - folgerichtig - davon ausgegangen, daß ein Nervenschaden ausgeschlossen sei, wenn fehlerfrei injiziert und der Arm ruhig gehalten werde. Damit, daß dieser Schaden gerade auch dann auftreten und sie "ihr Leben lang nicht mehr glücklich werden" konnte, wenn die Spritze bei ruhig gehaltenem Arm ordnungsgemäß gesetzt wurde, brauchte sie jetzt nicht mehr zu rechnen.
Der Beklagte hat auch nicht bewiesen, daß die Klägerin der Spritzenbehandlung auch dann zugestimmt hätte, wenn sie umfassendaufgeklärt worden wäre. Es mag zwar sein, daß der Klägerin dann auch gesagt worden wäre, daß sich dieses Risiko nach Angabe des Beklagten in seiner langjährigen Praxis bislang nie verwirklicht hat. Gleichwohl aber ist plausibel, daß die Klägerin in einen echten Entscheidungskonflikt geraten wäre und sich die Sache noch einmal überlegt hätte. Denn die Spritzenbehandlung war keineswegs dringlich, selbst dann nicht, wenn die Diagnose des Beklagten - Epicondylitis - richtig war. Auch dann nämlich wäre als eine von dem Sachverständigen ohnehin bevorzugte Alternative eine Stärkung der Streckmuskeln durch Hanteltraining oder auch eine Behandlung mit Salben oder Spray zur besseren Durchblutung in Betracht gekommen. Die Tatsache, daß die Klägerin verständlicherweise an einem schnellen Erfolg der Behandlung interessiert war, besagt keineswegs, daß sie sich bei Kenntnis der wahren Gefahr nicht gegen die Spritzenbehandlung und für eine schonendere - wenn auch langfristigere - Behandlung entschieden hätte.
Zur Überzeugung des Senats steht auch fest, daß die Nervschädigung mit dem heute bei der Klägerin bestehenden Gesundheitsschaden Folge der Spritze vom 23.06.1989 ist. Auch der Sachverständige hat diese Kausalitätsfrage schon in seinem erstinstanzlichen Gutachten eindeutig bejaht und auch vor dem Senat überzeugend bekräftigt, daß hieran kein Zweifel bestehe.
Auch der Senat glaubt der Klägerin, daß die dritte Spritze vom 23.06.1989 außergewöhnlich schmerzhaft war und schon deshalb alles dafür spricht, daß ein Nerv getroffen worden ist. Die bis in den vierten und fünften Finger hineinziehenden Schmerzen legen - wie schon das Landgericht zu Recht ausgeführt hat - eine Schädigung des Nervus ulnaris nahe, da dieser Nerv unmittelbar den vierten und fünften Finger versorgt. Die Zeugen Z und A haben ebenfalls erneut glaubhaft bekundet, daß die Klägerin ihnen gegenüber eines Tages von einer besonders schmerzhaften Spritze berichtet hatte.
Darüber hinaus hat der Sachverständige zur Überzeugung des Senats erneut darauf hingewiesen, daß der gesamte Zustandsverlauf, insbesondere die sich später entwickelnde therapieresistente Kausalgie, der jetzige Zustand des linken Arms und die gesamten neurologischen Untersuchungen in der Folgezeit diesen kausalen Zusammenhang als zweifelsfrei erscheinen lassen.
Dagegen spricht auch nicht der im August 1990 bei der Neurolyse in der Chirurgischen Klinik T intraoperativ gefundene und im Arztbrief vom 13.08.1990 (GA 21) beschriebene Befund, wonach sich zwar eine mäßige Gefäßinjizierung im Nervus ulnaris auf einer Strecke von ca. 2 cm Länge der Ulnarisknochenrinne zeigte, allerdings keine Vernarbung. Diese Tatsache spricht nicht gegen eine mechanische Verletzung des Nerven, zumal hier eine sehr kleine Nadel (Stärke 18) benutzt worden ist. Auch dies hat der Sachverständige zur Überzeugung des Senats ausgeführt.
Die Andeutung des Neurologen S in seinem Arztbrief vom 07.11.1990, wonach die Klägerin möglicherweise simuliere, vermag ernsthafte Zweifel an der Kausalität nicht zu begründen. Dieses Schreiben, das der Sachverständige als "Ausreißer" bezeichnete, muß nicht nur im Lichte der weiteren Schreiben von S - unterzeichnet von C - vom 21.09.1990 (GA 22) und vom 16.11 . 1990 (GA 52) gesehen werden, sondern steht vor allem im Wider spruch zu den später erhobenen neurologischen Befunden, insbesondere zu der bereits erwähnten Kausalgie, die als vegetative Störung ebenfalls den ursächlichen Zusammenhang belegt. Erstmals bei der neurologischen Untersuchung im Krankenhaus U in V vom 17.01.1991, also zu einer Zeit nach den Untersuchungen durch S ist die Entwicklung einer Kausalgie bereits als wahrscheinlich befundet worden (GA 63 ff.).
Der Sachverständige hat bei seiner Bewertung nicht nur einzelne, zeitlich isolierte Befunde berücksichtigt, sondern die gesamten Unterlagen und Entwicklungen bis Oktober 1991. Seine aus dem Gesamtbild abgeleitete und eindeutige Bewertung eines zweifelsfrei gegebenen Kausalzusammenhangs ist frei von Widersprüchen und auch durch besondere Sachkunde gekennzeichnet. Der Sachverständige ist Spezialist gerade auf dem Bereich der gesamten Handchirurgie und hat als Oberarzt der Klinik für Unfall- und Handchirurgie der Universität B tagtäglich mit Eingriffen am Arm der Patienten zu tun, die nach seinen Angaben die Tätigkeit der Neurochirurgen in ihrem Ausmaß noch übersteigen. Der Senat zweifelt nicht daran, daß der Sachverständige den gesamten Zustandsverlauf einschließlich der neurologischen Untersuchungen kompetent beurteilen kann, so daß auch die Voraussetzungen für ein von dem Beklagten beantragtes weiteres neurologisches Gutachten gemäß § 412 ZPO nicht vorliegen.
Da es auch keinerlei Anhaltspunkte für eine anderweitige Schadenskausalität gibt, nach der ergänzenden glaubhaften Parteiaussage der Klägerin insbesondere auch nicht für eine vorangegangene, etwa lang andauernde Epicondylitis ihres linken Arms, ist der von der Klägerin geschuldete Kausalitätsnachweis erbracht.
Der Höhe nach folgt der Senat sowohl für die Bemessung des Schmerzensgeldes als auch bezüglich des materiellen Schadens den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die von dem Beklagten mit überzeugenden Argumenten auch nicht im einzelnen angegriffen worden sind.
Mit der Zahlung des Schmerzensgeldes sind alle gegenwärtigen und zukünftigen immateriellen Schäden der Klägerin abgegolten, soweit diese vorhersehbar sind. Nicht abgegolten sind solche Verletzungsfolgen und Komplikationen, die zur Zeit nicht vorhersehbar sind.
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Das Urteil beschwert den Beklagten wegen des Schmerzensgeldzahlungs- und wegen des Feststellungsantrags mit jeweils 50.000,00 DM, wegen des bezifferten materiellen Schadens mit 4.380,00 DM.